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Infos von vsbinfo.de
Diese Seiten bieten aktuelle Informationen insbesondere aus der
Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit vorrangig für in der Teilhabe am Leben
in der Gesellschaft beeinträchtigte Menschen (Behinderte) sowie diejenigen,
denen ein für die Gemeinschaft erbrachtes Sonderopfer einen Schaden zugefügt hat
(Soziales Entschädigungsrecht), so z.B. zu Grad der Behinderung, Minderung der
Erwerbsfähigkeit, Nachteilsausgleich, Opferentschädigung, Soldatenversorgung
u.v.m. Gleichzeitig werden auch Verfahrens- und Kostenfragen des Sozialrechts
abgehandelt.
Sie finden Rechtsprechung im Volltext mit vielen Recherchemöglichkeiten, Links und auch eine
Verfahrensbeschreibung. Hinweis: Ein Klick auf die blau gekennzeichneten Links in der Überschrift führt zu dem vollständigen Beitrag!
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 Translation into English  Traduction en français
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Sozialrecht: Das Buch - Die CD
Für medizinische Sachverständige, Prozessbevollmächtigte, Behindertenvertreter und alle, die mit Fragen des Sozialrechts befasst sind, ist das Buch SOZIALRECHT - Begutachtungsrelevanter Teil - ebenso wie die begleitende CD Sozialrecht nahezu unerlässlich. Denn erfahrene Juristen bezeugen, daß es vor Gericht von Vorteil sein kann, wenn man im Recht ist!
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Versorgungsmedizinische Grundsätze (VMG) 
Die VMG ersetzen - als Bewertungsmaßstab für Gesundheitsstörungen (Behinderungen und Schädigungsfolgen) - die Anhaltspunkte (AHP)! Ohne sie sind Verfahren im Schwerbehindertenrecht und im sozialen Entschädigungsrecht
nicht zu führen! Auch die VMG wurden wie die AHP für diese
Seiten "internetfähig" aufbereitet. Durch einen Klick auf das o.a. Logo gelangen
sie zu den VMG (mit der - schon von den AHP "gewohnten" -
Einschränkung, dass die zu den Anmerkungen pp weiterführenden Links nur
einem beschränkten Personenkreis - Angehörigen der Sozialgerichtsbarkeit
und der Versorgungsverwaltung - zugänglich gemacht werden dürfen).
Die zwischenzeitlich erfolgten Änderungen der VMG sind eingearbeitet!
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Zuletzt wurden in vsbinfo.de eingestellt:
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 Die Versorgungsmedizin Verordnung vom 10.12.2008 ist
fortgeschrieben worden durch die
Erste
Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung vom
01.03.2010,
die
Zweite Verordnung
zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 14.07.2010,
die Dritte Verordnung
zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 17.12.2010
sowie
die Vierte
Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung vom
28.10.2011.
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 Mangels einer Begründungspflicht für ein Klagebegehren kann
eine Betreibensaufforderung i.S.d. § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG nicht schlicht auf
eine Begründung der Klage gerichtet werden, wenn das Klagebegehren (hier GdB
von mindestens 50 und Zuerkennung des Merkzeichens "G") ersichtlich
ist. Im Übrigen muss die Aufforderung, das Verfahren zu betreiben, vom zuständigen
Richter mit vollem Namen unterzeichnet werden, wenn sie eine wirksame
Fristsetzung erzeugen soll.
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 Unter welchen Voraussetzungen kann ein hinreichend
wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen einem von dem Betroffenen angeschuldigten
Ereignis und einem Schaden am Ausßenmeniskus angenommen werden?
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 Ein GdB von 50 für einen Diabetes mellitus setzt mindestens
vier Insulininjektionen pro Tag, ein selbständiges Variieren der Insulindosis
und gravierende und erhebliche Einschnitte in der Lebensführung voraus. Die
letzte Voraussetzung ist bei einer guten, allenfalls mäßig schwankenden
Einstellung des Diabetes mellitus nicht erfüllt.
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 Für eine einstweilige Anordnung, das Vorliegen der
gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen " RF"
festzustellen, fehlt der Anordnungsgrund. Dem behinderten Menschen drohen keine
unzumutbaren Nachteile, wenn seinem Feststellungsbegehren nicht sofort
entsprochen wird. Vielmehr ist es ihm zuzumuten, die Gebühren für Fernsehen
und Rundfunk in Höhe von monatlich 17,98 €, deren Befreiung letztlich dem
Begehren zu Grunde liegt, einstweilen selbst zu tragen.
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