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Willkommen bei vsbinfo.de

 

Live aus dem GerichtssaalInfos von vsbinfo.de

Diese Seiten bieten aktuelle Informationen insbesondere aus der Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit  vorrangig für in der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigte Menschen (Behinderte) sowie diejenigen, denen ein für die Gemeinschaft erbrachtes Sonderopfer einen Schaden zugefügt hat (Soziales Entschädigungsrecht), so z.B. zu Grad der Behinderung, Minderung der Erwerbsfähigkeit, Nachteilsausgleich, Opferentschädigung, Soldatenversorgung  u.v.m. Gleichzeitig werden auch Verfahrens- und Kostenfragen des Sozialrechts abgehandelt.

Sie finden Rechtsprechung im Volltext mit vielen Recherchemöglichkeiten, Links und auch eine Verfahrensbeschreibung.

Hinweis: Ein Klick auf die blau gekennzeichneten Links in der Überschrift  führt zu dem vollständigen Beitrag!

 
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Sozialrecht

SozialrechtSozialrecht: Das Buch - Die CD

Für medizinische Sachverständige, Prozessbevollmächtigte, Behindertenvertreter und alle, die mit Fragen des Sozialrechts befasst sind, ist das Buch

 SOZIALRECHT - Begutachtungsrelevanter Teil -

ebenso wie die begleitende  CD Sozialrecht nahezu unerlässlich.

Denn erfahrene Juristen bezeugen, daß es vor Gericht von Vorteil sein kann, wenn man im Recht ist!


 
Versorgungsmedizinische Grundsätze

Versorgungsmedizinische Grundsätze (VMG)

 

Direkt zu den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen

 

 

 

Die VMG ersetzen - als Bewertungsmaßstab für Gesundheitsstörungen (Behinderungen und Schädigungsfolgen) - die Anhaltspunkte (AHP)! Ohne sie sind Verfahren im Schwerbehindertenrecht und im sozialen Entschädigungsrecht nicht zu führen!

Auch die VMG wurden wie die AHP für diese Seiten "internetfähig" aufbereitet. Durch einen Klick auf das o.a. Logo gelangen sie zu den VMG (mit der - schon von den AHP "gewohnten" - Einschränkung, dass die zu den Anmerkungen pp weiterführenden Links nur einem beschränkten Personenkreis - Angehörigen der Sozialgerichtsbarkeit und der Versorgungsverwaltung - zugänglich gemacht werden dürfen).

Die zwischenzeitlich erfolgten Änderungen der VMG sind eingearbeitet!

 
Zuletzt eingestellt

Zuletzt wurden in vsbinfo.de eingestellt:

 
VMG Änderungen 2011
ImageDie Versorgungsmedizin Verordnung vom 10.12.2008 ist fortgeschrieben worden durch
die Erste Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 01.03.2010,
die Zweite Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 14.07.2010,
die Dritte Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 17.12.2010 sowie
die Vierte Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 28.10.2011.
 
LSG B-Br - L 13 SB 126/11 B PKH - Beschluss vom 26.09.2011
ImageMangels einer Begründungspflicht für ein Klagebegehren kann eine Betreibensaufforderung i.S.d. § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG nicht schlicht auf eine Begründung der Klage gerichtet werden, wenn das Klagebegehren (hier GdB von mindestens 50 und Zuerkennung des Merkzeichens "G") ersichtlich ist. Im Übrigen muss die Aufforderung, das Verfahren zu betreiben, vom zuständigen Richter mit vollem Namen unterzeichnet werden, wenn sie eine wirksame Fristsetzung erzeugen soll.
 
Bay. LSG - L 15 VS 7/10 - Urteil vom 19.07.2011
ImageUnter welchen Voraussetzungen kann ein hinreichend wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen einem von dem Betroffenen angeschuldigten Ereignis und einem Schaden am Ausßenmeniskus angenommen werden?
 
LSG Rh-Pfalz - L 4 SB 182/10 - Urteil vom 25.07.2011
ImageEin GdB von 50 für einen Diabetes mellitus setzt mindestens vier Insulininjektionen pro Tag, ein selbständiges Variieren der Insulindosis und gravierende und erhebliche Einschnitte in der Lebensführung voraus. Die letzte Voraussetzung ist bei einer guten, allenfalls mäßig schwankenden Einstellung des Diabetes mellitus nicht erfüllt.
 
LSG B-Br - L 13 SB 63/11 B ER - Beschluss vom 30.06.2011
ImageFür eine einstweilige Anordnung, das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "RF" festzustellen, fehlt der Anordnungsgrund. Dem behinderten Menschen drohen keine unzumutbaren Nachteile, wenn seinem Feststellungsbegehren nicht sofort entsprochen wird. Vielmehr ist es ihm zuzumuten, die Gebühren für Fernsehen und Rundfunk in Höhe von monatlich 17,98 €, deren Befreiung letztlich dem Begehren zu Grunde liegt, einstweilen selbst zu tragen. 
 
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