 Das Merkzeichen aG steht nur außergewöhnlich Gehbehinderten zu. Der
Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet keine
Gleichbehandlung von Rücken- bzw. Wirbelsäulengeschädigten mit
außergewöhnlich Gehbehinderten. |
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 Ein Anspruch nach dem OEG setzt einen vorsätzlichen, rechtswidrigen
tätlichen
Angriff voraus. Wird ein Dritter bei Gelegenheit einer alterstypischen
und
sozial üblichen Spielsituation verletzt, spricht Einiges dafür, dass
sich den
Unfall ohne jede feindliche Willensrichtung zugetragen und keiner der
Beteiligten die Verletzung billigend in Kauf genommen hat.
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 Der GdB für eine chronische Schmerzstörung im Sinne einer
Trigeminusneuropathie ist nicht entsprechend den Anhaltspunkten 2008
bzw. den
versorgungsmedizinischen Grundsätzen wie eine Trigeminusneuralgie,
sondern als als chronische Schmerzstörung
zu bewerten.
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 Die objektive Erfüllung der Kriterien des § 2 Abs. 2 OEG kann
jedoch nicht mit einer schädigungsunabhängig erworbenen
Persönlichkeitsstörung
entschuldigt werden, denn dies würde im Endergebnis zu einer Haftung des
Staates für eine psychische Gesundheitsstörung führen, die mit einem
gegen
den Antragsteller geführten vorsätzlichen, rechtswidrigen, tätlichen
Angriffs
in keinem Zusammenhang steht.
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 Sind beklagte hochgradige und unsägliche Schmerzen nicht objektivierbar
und
liegen keine objektiven Anhaltspunkte für eine außergewöhnliche
Schmerzsituation
vor, kann der Nachteilsausgleich aG nicht festgestellt werden.
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Eine vier- bis fünfmal tägliche Kontrolle des Blutzuckerspiegel und
die
regelmäßige Verabreichung von Insulin sind nicht geeignet, einen höheren
Einzel-GdB für einen insulinpflichtigen Diabetes mellitus als 30 zu
begründen.
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 Wenngleich das Melanoma in situ - ebenso wie die dysplastischen Nävi -
eine Frühform der
malignen Melanome darstellen kann, so ist deren Gefährdungsgrad im
Verhältnis
zum malignen Melanom äußerst gering.
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 Die Auswirkungen einer Schädigungsfolge - hier nach dem OEG - sind
konkret
festzustellen. Dabei ist es regelmäßig auch Opfern von Gewalttaten
zuzumuten, sich einer
persönlichen Untersuchung zu unterziehen. Lässt sich der Umfang der
schädigungsbedingten Auswirkungen wegen fehlende Mitwirkung des Opfers
nicht
feststellen, geht dies zu seinen
Lasten.
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 Entschädigungsberechtigtes Opfer einer Gewalttat kann ein
Dritter sein, wenn dieser durch einen gegen einen nahen Angehörigen
gerichteten
tätlichen Angriff einen Schockschaden erleidet. Diese Voraussetzungen
sind aber
nicht erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Kenntnis vom Tod des nahen
Angehörigen
keine objektiven Anhaltspunkte für eine Gewalttat bestehen und der
Angehörige
von der Gewalttat als Todesursache erst später Kenntnis erlangt.
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 Erstattet ein Sachverständiger trotz Mahnung sein Gutachten nicht, ist
die
Festsetzung eines Ordnungsgeldes rechtmäßig. Im Hinblick darauf, dass §
411 Abs.
2 Satz 3 ZPO für den Fall wiederholter Fristversäumnis bestimmt, dass
das
Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden kann, ist bei der Verhängung
eines
Ordnungsgeld bei erstmaliger Fristversäumnis ein Ordnungsgeld im
mittleren
Rahmen (500,00 €) angemessen.
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