 Ob die Regelungen der seit 01.01.2009 geltenden
" Versorgungsmedizinischen Grundsätze" (VMG) zum Merkzeichen G mangels
ausreichender Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig sind, kann
dahinstehen. Die
VMG haben nämlich die Grundsätze zum Merkzeichen "G" aus den bis zum
31.12.2008 geltenden AHP übernommen. Dadurch wird weiterhin eine für den
behinderten Menschen nachvollziehbare, dem medizinischen Kenntnisstand
entsprechende Festsetzung des GdB ermöglicht.
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Albträume und Nachhallerinnerungen, die auf kriegsbedingten
psychischen Traumata - Miterleben von Bombenangriffen - beruhen, können
auch
bei Zivilpersonen Schädigungsfolgen im Sinne des BVG sein. Abzugrenzen
ist
indes zu den weiteren Traumatisierungen, die nicht in den Schutzbereich
des BVG
fallen (z.B. Internierung in eine Baracke mit der Familie während des
Krieges
wegen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Sinti, Kontroll- und
Schikanemaßnahmen
von Seiten der Gestapo, verminderte Zuteilung von Lebensmittelmarken,
Verweigerung des Schulbesuches).
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In Feststellungsverfahren nach dem SGB IX geht es zu
Lasten des
Anspruchstellers, wenn dieser nicht bereit ist, sich einer sachdienlich
erscheinenden persönlichen Untersuchung durch einen gerichtlich
bestellten
Sachverständigen zu unterziehen.
Die Feststellung des Merkzeichens "B" setzt voraus,
dass das Merkzeichens "G" festgestellt ist.
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 Ein Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens "Bl" wegen einer Agnosie
ist
nicht von vornherein ausgeschlossen. Vielmehr kann auch beim Vorliegen
einer
visuellen Agnosie derjenige behinderte Mensch als blind i. S. des
Schwerbehindertenrechts angesehen werden, bei dem ein sog. kombiniertes
Krankheitsbild vorliegt und bei dem die visuelle Wahrnehmung deutlich
stärker
betroffen ist als die Wahrnehmung der anderen Modalitäten des Gehirns.
Nach den
Regeln der objektiven Beweislast obliegt allerdings dem behinderten
Menschen der
Nachweis, bei ihm sei die visuelle Wahrnehmung deutlich stärker als die
Wahrnehmung in anderen Modalitäten betroffen.
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 Stehen einem Anspruchsteller keine Beweismittel für den
schädigungsverursachenden
Sachverhalt zur Verfügung, können grundsätzlich seine Angaben zugrunde
gelegt
werden (§ 6 Abs. 3 OEG i.V.m. § 15 Gesetz über das Verwaltungsverfahren
der
Kriegsopferversorgung). Das gilt aber z.B. nicht, wenn der
Anspruchsteller
erheblich voneinander divergierende Sachverhaltsschilderungen abgegeben
hat. In
diesem Fall ist auch kein Glaubwürdigkeitsgutachten zur Frage
einzuholen,
welcher der von ihm vorgetragenen Sachverhaltsalternativen zutreffend
ist.
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 Dem in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 46
Straßenverkehrsordnung ausdrücklich genannten Personenkreis der
a ußergewöhnlich Gehbehinderten können nur Personen gleichgestellt
werden, bei
denen sich auf die Fortbewegungsfähigkeit auswirkende Funktionsstörungen
mit
einem Mindest-GdB von 80 vorliegen.
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 Ein Anspruch auf Feststellung des GdB und/oder gesundheitlicher
Merkmale für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen erlischt mit
dem Tod
des Anspruchsinhabers und kann weder durch Erbrecht noch durch
sozialrechtliche
Sondervorschriften auf eine andere Person übergehen. Das gilt auch, wenn
die
Feststellung des GdB Grundlage für einen nach § 59 SGB I übertragbaren
Geldleistungsanspruch ist.
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 Der Gesamt-GdB ist ausgehend von der Beeinträchtigung mit dem
höchsten Einzel-GdB in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der
wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Beeinträchtigungen zu bilden.
Bei
einer depressiven Störung mit einem GdB von 40 und einem Tinnitus mit
einem GdB
von 30 kann ein Gesamt-GdB von "nur" 40 gerechtfertigt sein. Das ist
dann der Fall, wenn sich die Auswirkungen der beiden
Gesundheitsstörungen
überschneiden bzw. die depressive Störung Folge des Tinnitus ist.
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 Im Falle einer Selbsttötung ist der erforderliche
Ursachenzusammenhang zwischen der Selbsttötung und dem
versorgungsrechtlich
geschützten Tatbestand nur zu bejahen, wenn bei der Selbstschädigung die
freie
Willensbestimmung ausgeschlossen oder beeinträchtigt war und diese
Beeinträchtigung der freien Willensbestimmung durch den
versorgungsrechtlich
geschützten Tatbestand verursacht war. Im typischen Fall ist die freie
Willensbestimmung durch einen krankhaften Geisteszustand beeinträchtigt;
in
seltenen Fällen kann eine Beeinträchtigung der freien Willensbestimmung
durch
eine als ausweglos erscheinende Lage genügen.
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Blind ist ein behinderter Mensch, dem das Augenlicht
vollständig fehlt oder dessen Sehschärfe auf keinem Auge mehr als 0,02
beträgt oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen
Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe
gleichzustellen sind. Wird der Wert von 0,02 nicht unterschritten,
rechtfertigt
eine hohe Blendungsempfindlichkeit die Feststellung des Merkzeichens
"Bl"
auch dann nicht, wenn sie unter bestimmten Voraussetzungen, aber nicht
für den
überwiegenden Teil des Tages zur Blindheit führt.
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