 Ist bei der Frage, ob Versorgung (hier nach dem BVG) zu gewähren ist, der Ursachenzusammenhang streitig, und sind dazu bereits bestandskräftige Entscheidungen ergangen, ist ein Wiederaufgreifen über § 44 SGB X in der Regel nicht möglich. Nur bei eindeutigen Indizien für eine grobe Fehlbeurteilung kann das Verwaltungsverfahren zu Gunsten des Betroffenen noch einmal aufgegriffen werden kann.
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Zur Rechtsanwaltsvergütung: Die Erledigungsgebühr der Nr. 1002
Vergütungsverzeichnis (VV) entspricht dem § 24 BRAGO, die Einigungsgebühr der
Nr. 1000 VV dem § 23 BRAGO. Die Einführung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
führt zu keiner anderen Beurteilung; es müssen die gleichen Voraussetzungen für
das Entstehen der Gebühr vorliegen.
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 Ein erst bei Beginn der mündlichen Verhandlung gestellter Antrag auf
Prozesskostenhilfe kann nicht allein aus diesem Grund als verspätet abgelehnt
werden.
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 Kommt ein Passant in einer Menschenmenge durch Anrempeln zu Fall und verletzt er sich dabei, liegt in der Regel allenfalls eine fahrlässige Körperverletzung des Remplers vor, es sei denn, der Betreffende hätte sich rücksichtslos und unter Inkaufnahme der Verletzung anderer Passanten einen Weg durch die Menge gebahnt. Der Anschein spricht jedenfalls nicht dafür, dass immer dann, wenn jemand in eine Menschengruppe hineinrennt und sich einen Weg bahnt, eine Vorsatztat i.S.d. OEG vorliegt.
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Bei unterlassener Hilfeleistung besteht kein Anspruch auf
Entschädigungsleistungen nach dem OEG. Ein vorsätzlicher, rechtswidriger
tätlicher Angriff liegt auch im Hinblick auf die Neufassung des § 221 StGB
(Aussetzung) nicht vor, wenn kein Tatvorsatz hinsichtlich des Versetzens in
hilflose Lage oder hinsichtlich des Imstichlassens in einer hilflosen Lage keine
Garantenstellung des "Täters" gegenüber dem Hilflosen bestand.
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Treten nach einer Wegstrecke von nur 20 m massive Schmerzen auf und ist die
Wegstrecke wegen Luftnot auf 100 m beschränkt, begründet diese Einschränkung der
Gehfähigkeit einen Anspruch auf Feststellung des Nachteilsausgleichs "aG"; denn
das damit erforderlich werdende Pausieren zwischen parkenden Fahrzeugen bzw. im
allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr auf einem Parkplatz ist einem multimorbiden
Betroffenen unzumutbar (aufgehoben und zurückverwiesen durch BSG - B 9a SB 5/05 R - Urteil vom 29.03.2007).
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