Wird von einem einvernehmlichen Sexualverkehr zwischen 12- bzw.
15-Jährigen von einem der beiden Teilnehmer heimlich einen Videofilm hergestellt
und dieser Dritten vorgeführt, liegt kein tätlicher Angriff i.S.d. OEG vor. Die
Herstellung des Films von dem sexuellen Missbrauch erfüllt bereits nicht den
Tatbestand der Beleidigung nach § 185 StGB, weil zu diesem Zeitpunkt keine
Kundgabe der Nichtachtung / Missachtung gegenüber Dritten erfolgte. Bei
Vorführung des Films erfolgten dagegen keine Tätlichkeiten gegenüber der
Betroffenen, da diese bei den Vorführungen nicht anwesend war. Dass es durch die
Vorführung des Videos auch ohne Tätlichkeiten gegenüber der Betroffenen zu
Verletzungen ihres Ansehens, ihrer Ehre und ihrer sexuellen Selbstbestimmung
gekommen ist, kann Entschädigungsansprüche nach dem OEG nicht begründen. Auch
die Straftat der "Herstellung und Verbreitung pornographischer Schriften"
begründet keine Ansprüche nach dem OEG. Soweit sich der Schutzzweck der Norm
auch auf die dargestellten Personen erstreckt (insbesondere bei der Verbreitung
pornographischer Schriften, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum
Gegenstand haben), fehlt es wiederum an einer Tätlichkeit gegenüber der
Betroffenen bei der Vorführung des Videofilms. Selbst wenn die Herstellung des
Films als tätlicher Angriff gewertet werden würde, fehlt - im vorliegenden Fall
- ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Herstellung des Films und den
geltendgemachten Gesundheitsstörungen; diese können - vorliegend - allenfalls in
einem ursächlichen Zusammenhang mit den späteren Vorführungen des Films
stehen.
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Ausgehend von dem Gedanken, dass die Verurteilung eines Täters wegen der von ihm begangenen Straftat eine Zäsur zwischen dem früheren strafbaren Verhalten des Täters und dem anschließend auf seine Resozialisierung ausgerichteten Strafvollzug darstellt, dürfen Verletzungen eines Häftlings durch Mitgefangene, selbst wenn sich dabei gefängniseigentümliche Gefahren verwirklichen, dem Strafgefangenen nicht als mittelbare Folge seiner eigenen Straftat leistungsausschließend zugerechnet werden. Stattdessen ist lediglich auf das konkrete Verhalten des Opfers im Strafvollzug selbst abzustellen, um die Voraussetzungen eines Versagungsgrundes nach § 2 Abs.1 Satz 1 OEG zu prüfen (Revision beim Bundessozialgericht anhängig - B 9a VG 2/05 R -).
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Bis heute existiert keine hinreichend gesicherte Lehrmeinung zur Ätiologie und Pathogenese des Landau-Kleffner-Syndroms. Ebensowenig gibt es Erkenntnisse über einen generellen Zusammenhang zwischen Impfungen (speziell gegen Masern, Röteln, Tetanus, Diphterie, Keuchhusten und Poliomyelitis) und dem Landau-Kleffner-Syndrom. Dessen Anerkennung als Impfschaden scheidet damit unter allen rechtlichen Gesichtspunkten aus.
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Bei der Beurteilung der Kriterien für das Merkzeichen "aG" ist
darauf abzustellen, was individuell "möglich" ist. Es sind die Fälle
auszugrenzen, bei denen die Unmöglichkeit, bestimmte Verrichtungen auszuführen,
noch vom Willen gesteuert wird, wenn also in Wahrheit gar keine Unmöglichkeit
vorliegt, sondern eine "Unwilligkeit". Davon abzugrenzen sind aber die Fälle, in
denen eine schwer kranke Person sich aufgrund der Erkenntnis des eigenen
Körpers, der Kenntnis der Krankheit und letztendlich eines gewissen Instinktes
bestimmte Sachen nicht mehr zutraut, obwohl sich eine mit relativ groben
Messmethoden vorgenommene "objektive Unmöglichkeit" nicht feststellen lässt. In
einem solchen Fall kann glaubhaft sein, dass der behinderte Mensch sich bereits
vom ersten Schritt an nur mit größter Anstrengung fortbewegen kann. Dann sind
auch die Voraussetzungen für das Merkzeichen "aG" erfüllt.
Es kommt nicht darauf an, ob die Fortbewegung mit einem Rollator
möglich ist. Wie auch die Fortbewegung mit fremder Hilfe oder einem Rollstuhl
ist das Gehen mit einem Rollator nicht mehr unter das Gehen mit Gehhilfe zu
subsumieren.
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Einem Beschädigten im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes steht gegenüber der
Versorgungsverwaltung kein Anspruch auf Erstattung von verauslagten Kosten zur
Aufrechterhaltung der Fahrerlaubnis - hier: Begutachtung über die Eignung zum
Führen eines Kraftfahrzeuges - zu. Dies gilt zumindest, wenn der Beschädigte das
65. Lebensjahr vollendet hat und nicht zu dem Personenkreis schwer
Gehbehinderter gehört.
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Leistungen nach dem OEG sind auch zu versagen, wenn es unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren. Maßstab für Unbilligkeit sind 4 Fallgruppen: 1. Eine im Vorfeld der Tat liegende rechtsfeindliche Betätigung, mit der sich das spätere Opfer außerhalb der staatlichen Rechtsgemeinschaft stellt, 2. die sozialwidrige, mit speziellen Gefahren verbundene Zugehörigkeit zum Kreis der Alkohol- oder Drogenkonsumenten, wenn die Tat aus diesem Milieu entstanden ist, 3. das bewusste oder leichtfertige Eingehen einer Gefahr, der sich das Opfer ohne weiteres hätte entziehen können, es sei denn, für dieses Verhalten läge ein rechtfertigender Grund vor, 4. eine durch die Versorgung entstehende Vergünstigung des Täters. Steht nicht sicher fest, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen einer der Fallgruppen Unbilligkeit begründet ist, ist eine ergänzende Berücksichtigung von unmittelbaren Tatbeiträgen, die zur Unbilligkeit führen können, möglich (Revision:
BSG - B 9a VG 1/05 R - Urteil vom 06.07.2006). |
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