 Kann der behinderte Mensch selbst unter Zuhilfenahme eines Rollators nur ca. 30 m am Stück gehen und muss er dann wegen der infolge der Anstrengung auftretenden Luftnot eine Pause machen, steht ihm der Nachteilsausgleich "aG" zu (aufgehoben und zurückverwiesen durch BSG - B 9a SB 1/06 R - Urteil vom 29.03.2007).
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Soldatenversorgung: Die Annerkennung eines - verletzungsbedingten - Bandscheibenvorfalls als Schädigungsfolge kommt in Betracht, wenn das Unfallereignis schwer genug war, um Rissbildungen in der Bandscheibe zu verursachen; das Ereignis muss in seiner Mechanik so abgelaufen sein, dass es die Entstehung derartiger Rissbildungen erklärt; es muss der Nachweis geführt werden, dass sich im unmittelbaren Anschluss an den Unfall die Symptome eines Ischiasleidens oder einer Lumbago eingestellt haben; es muss vor dem Unfall Beschwerdefreiheit, zumindest Beschwerdearmut bestanden haben; die klinischen Symptome müssen für einen hinteren Bandscheibenvorfall sprechen.
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Schwerkriegsbeschädigte haben bei Eisenbahnfahrten nur Anspruch auf Benutzung der 1. Klasse mit Fahrausweis der 2. Klasse, wenn unter Anlegung eines strengen Maßstabes festzustellen ist, dass der auf den anerkannten Schädigungsfolgen beruhende körperliche Zustand bei Eisenbahnfahrten die Unterbringung in der 1. Wagenklasse erfordert. Der Umstand, dass der Beschädigte in der 1. Klasse einem geringeren Menschengedränge ausgesetzt ist und somit dort angenehmer reisen kann, ist ebenso unerheblich wie die Größe der Zugtoilette, eine Schädigung des Gleichgewichtsorgans oder eine Nervenschädigung im Bereich der Arme.
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Ein während der Herrschaft des Nationalsozialismus begangener Verstoß gegen
die Grundsätze der Menschlichkeit - Teilnahme an Erschießungen von Zivilpersonen
- führt zum Ausschluss von Versorgungsleistungen nach dem
Bundesversorgungsgesetz. Der Täter kann sich nicht darauf berufen, er habe auf
Befehl gehandelt, wenn er ohne unmittelbare Gefahr für Leib oder Leben die
Möglichkeit einer Befehlsverweigerung hatte. Der Ausschluss von
Versorgungsleistungen gilt jedoch nicht für Ansprüche, die auf schädigende
Einwirkungen zurückzuführen sind, denen es an einem engen Bezug zum
nationalsozialistischen Unrechtsstaat fehlt (z.B. während der
Kriegsgefangenschaft erlittene Schädigungsfolgen).
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Einem Gehörlosen mit retardierter Sprachentwicklung steht nach Abschluss der
Berufsausbildung für die Zeit der berufsbegleitenden Weiterbildung der
Nachteilsausgleich "H" zumindest dann nicht zu, wenn der für die Weiterbildung
erforderliche Hilfebedarf zwei Stunden täglich nicht erreicht.
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Wenn die Verwaltung nur über einen Teil der belastenden Verfügungssätze des angefochtenen Verwaltungsaktes und damit nur unvollständig über einen Widerspruch entschieden hat, ist der anschließende Rechtsstreit nicht auszusetzen, um der Verwaltung Gelegenheit zur Nachholung des fehlenden Entscheidungsteils (hier Nachteilsausgleiche) zu geben. Es reicht schon aus, dass mit Abschluss des Vorverfahrens eine für den Kläger zumindest teilweise erfolglose Verwaltungsentscheidung ergangen ist; es ist kein weiteres Vorverfahren erforderlich, wenn die Verwaltung das ihr eingeräumte Prüfungsrecht im Vorverfahren teilweise ungenutzt gelassen hat (Anmerkung: Offen bleibt nach dem Entscheidungstext, ob nach Beschränkung des Klagebegehrens - hier ausdrücklich auf Feststellung eines höheren GdB - die spätere "Klageerweiterung" auf Nachteilsausgleiche zulässig ist; denn wenn im Widerspruchsbescheid auch eine Ablehnung der Feststellung von Nachteilsausgleichen enthalten ist, spricht einiges dafür, dass diese dann auch - mangels rechtzeitiger Klage - bindend geworden ist).
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