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Weist ein Kläger in einer anhängigen Schwerbehindertenstreitsache eine nach Einlegung des Rechtsmittels eingetretene Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes nach und ist der genaue Zeitpunkt der Verschlimmerung wegen der daraufhin erfolgten vergleichsweisen Regelung in der Hauptsache noch offen, ist eine teilweise Kostenerstattung durch den Verwaltungsträger auch dann sachgerecht, wenn dieser der Veränderung der medizinischen Sachlage unverzüglich nach Kenntnis im Wege eines Vergleichsangebots Rechnung getragen hat.
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Wird in einem Widerspruchsbescheid (der Versorgungsverwaltung)
nicht über den gestellten Antrag entschieden, kann mit der dagegen erhobenen
Klage die alleinige Aufhebung des Widerspruchsbescheides verlangt werden, da
dieser den Kläger rechtlich benachteiligt. Ohne die Möglichkeit, den
Widerspruchsbescheid isoliert anzufechten, wäre dem Kläger eine Instanz des
Verwaltungsverfahrens genommen.
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Auch wenn in mehreren Wirbelsäulenabschnitten Einschränkungen bestehen, bedeutet dies nicht, dass ein höherer Grad der Behinderung als 20 festzustellen ist. Es ist vielmehr das Ausmaß der Einschränkungen festzustellen und mit den Vorgaben der Anhaltspunkte zu vergleichen. Dabei kann sich ergeben, dass in der Gesamtschau z.B. "nur" ein Zustand besteht, der mittelgradigen Einschränkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (GdB 20) gleichzuachten ist.
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Ein Kläger kann auf die für den Normalfall festgelegten
Postlaufzeiten vertrauen. Verzögerungen der Briefbeförderung durch die Post sind
ihm dann nicht als Verschulden anzurechnen, wenn sein Schriftstück ordnungsgemäß
adressiert und frankiert so rechtzeitig zur Post gegeben wird, dass es nach den
organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Post bei regelmäßigem
Betriebsablauf den Empfänger (Gericht) fristgemäß erreicht hätte. Allerdings
kann der Kläger nicht damit rechnen, dass ein am Sonntag zur Post gegebener
Brief bereits am nachfolgenden Montag bei Gericht eingeht. Ihm ist deshalb wegen
der Versäumung der Klage-/Berufungsfrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zu gewähren.
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Weist der Kammervorsitzende den Kläger im Termin zur mündlichen
Verhandlung bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Klage auf die
Rechtsmissbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung und die Möglichkeit einer
Kostenauferlegung hin, besteht keine Veranlassung für einen Antrag auf Ablehnung
des Kammervorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit. Stellt der Kläger den
Antrag dennoch und muss deshalb die mündliche Verhandlung vertagt werden, ist es
gerechtfertigt, ihm nach Beendigung des Rechtsstreits wegen der Vertagung Kosten
nach § 192 SGG aufzuerlegen.
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