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2005
Bay. LSG - L 18 B 278/04 SB - Beschluss vom 17.01.2005
Weist ein Kläger in einer anhängigen Schwerbehindertenstreitsache eine nach Einlegung des Rechtsmittels eingetretene Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes nach und ist der genaue Zeitpunkt der Verschlimmerung wegen der daraufhin erfolgten vergleichsweisen Regelung in der Hauptsache noch offen, ist eine teilweise Kostenerstattung durch den Verwaltungsträger auch dann sachgerecht, wenn dieser der Veränderung der medizinischen Sachlage unverzüglich nach Kenntnis im Wege eines Vergleichsangebots Rechnung getragen hat.

 
SG Aachen - S 18 SB 212/04 - GB vom 11.01.2005

Wird in einem Widerspruchsbescheid (der Versorgungsverwaltung) nicht über den gestellten Antrag entschieden, kann mit der dagegen erhobenen Klage die alleinige Aufhebung des Widerspruchsbescheides verlangt werden, da dieser den Kläger rechtlich benachteiligt. Ohne die Möglichkeit, den Widerspruchsbescheid isoliert anzufechten, wäre dem Kläger eine Instanz des Verwaltungsverfahrens genommen.

 
LSB B-BR - L 13 SB 94/03 - Urteil vom 11.01.2005
Auch wenn in mehreren Wirbelsäulenabschnitten Einschränkungen bestehen, bedeutet dies nicht, dass ein höherer Grad der Behinderung als 20 festzustellen ist. Es ist vielmehr das Ausmaß der Einschränkungen festzustellen und mit den Vorgaben der Anhaltspunkte zu vergleichen. Dabei kann sich ergeben, dass in der Gesamtschau z.B. "nur" ein Zustand besteht, der mittelgradigen Einschränkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (GdB 20) gleichzuachten ist.

 
LSG NRW - L 6 P 39/04 - Urteil vom 06.01.2005

Ein Kläger kann auf die für den Normalfall festgelegten Postlaufzeiten vertrauen. Verzögerungen der Briefbeförderung durch die Post sind ihm dann nicht als Verschulden anzurechnen, wenn sein Schriftstück ordnungsgemäß adressiert und frankiert so rechtzeitig zur Post gegeben wird, dass es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Post bei regelmäßigem Betriebsablauf den Empfänger (Gericht) fristgemäß erreicht hätte. Allerdings kann der Kläger nicht damit rechnen, dass ein am Sonntag zur Post gegebener Brief bereits am nachfolgenden Montag bei Gericht eingeht. Ihm ist deshalb wegen der Versäumung der Klage-/Berufungsfrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

 
LSG NRW - L 4 B 10/04 - Beschluss vom 05.01.2005
Weist der Kammervorsitzende den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Klage auf die Rechtsmissbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung  und die Möglichkeit einer Kostenauferlegung hin, besteht keine Veranlassung für einen Antrag auf Ablehnung des Kammervorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit. Stellt der Kläger den Antrag dennoch und muss deshalb die mündliche Verhandlung vertagt werden, ist es gerechtfertigt, ihm nach Beendigung des Rechtsstreits wegen der Vertagung Kosten nach § 192 SGG aufzuerlegen.

 
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