 Auch monatelange Untätigkeit eines Klägers kann nicht mit sog. Mutwillenskosten nach § 192 SGG sanktioniert werden.
|
|
 Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht ( Nachteilsausgleich "RF") liegen nicht vor, wenn der
behinderte Mensch lediglich für die Zeit ab 15.00 Uhr täglich aufgrund
Blähungen und imperativen Stuhlgangs mit gelegentlichem Einkoten gehindert
ist, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Dies gilt auch, wenn die
Mehrzahl der den Betroffenen interessierenden Veranstaltungen nach 15.00 Uhr
stattfinden.
|
|
 Gemäß § 38 Abs. 1 BVG hat die Witwe, sofern ein Beschädigter an den
Folgen einer Schädigung gestorben ist, Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Muss
ein anerkanntes Schädigungsleiden stationär behandelt werden und erleidet der
Beschädigte im Rahmen des stationären Aufenthalts eine nosokomiale Infektion,
die nach wenigen Tagen zu seinem Tod führt, sind Infektion und Tod des Beschädigten
mittelbare Schädigungsfolgen mit der Folge, dass der Witwe Witwenrente i.S.d.
§ 38 BVG zu gewähren ist.
|
|
 Anspruch auf Pflegezulage nach Stufe II gemäß § 35 Abs. 1 BVG steht dem Versorgungsberechtigten dann zu, wenn seine Gesundheitsstörungen täglich zwischen 3 und 4 Stunden und damit dauernd "außergewöhnliche Pflege" erfordern. Bei der Ermittlung des Pflegeaufwands ist nicht allein auf den zeitlichen Betreuungsaufwand abzustellen, vielmehr kommt auch den weiteren Umständen der Hilfeleistung insbesondere ihrem wirtschaftlichen Wert Bedeutung zu. Dieser Wert wird wesentlich durch die Zahl und die zeitliche Verteilung der Verrichtungen mitbestimmt, bei denen fremde Hilfe erforderlich ist. Denn eine Hilfsperson kann regelmäßig nur für zusammenhängende Zeitabschnitte, nicht jedoch für einzelne Handreichungen herangezogen bzw. beschäftigt werden.
|
|
In Beschwerdeverfahren entsteht neben der Gebühr, die der
prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt für das gerichtliche Verfahren in der
Hauptsache beanspruchen kann, eine gesonderte Gebühr für das Betreiben des
Beschwerdeverfahrens.
|
|
 Ergeben sich bei einem schädigenden Ereignis keine näheren Erkenntnisse
zum tatsächlichen Geschehensablauf und bestehen auch keine Indizien, die
eine andere Beweiswürdigung rechtfertigen könnten, verbleibt es bei den
allgemeinen Regeln der Beweislast. Dabei gilt: Allein die Kasernierung eines
Soldaten rechtfertigt keine Annahme eines prima-facie-Beweises.
Beweisschwierigkeiten oder möglicherweise unzulängliche Ermittlungen des
Dienstherren führen grundsätzlich nicht zu einer Beweislastumkehr (vorgehend: Bay. LSG - L 15 VS 15/00 - Urteil vom 19.10.2004).
|
|
|
<< Anfang < Vorherige 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Nächste > Ende >>
|
| Ergebnisse 1 - 6 von 77 |