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2006
Bay. LSG - L 15 VJ 4/04 - Urteil vom 22.05.2006
ImageImpfschadensrecht: Zur Unterscheidung zwischen Auswirkungen einer Hemimegalencephalie (schweren angeborenen Hirnfehlbildung) und Einwirkungen nach Mehrfachimpfung (Tetanus, Diphtherie, Pertussis, Haemophilus influenzae Typ b und Polio)

 
LSG B-W - L 8 VJ 2378/04 - Urteil vom 19.05.2006
Image Zur Anerkennung eines Impfschadens nach einer Impfung gegen Tollwut mit dem Impfstoff Rabipur

 
Bay. LSG - L 15 V 1/06 - Beschluss vom 18.05.2006
ImageVerlegt ein Versorgungsberechtigter während des gerichtlichen Verfahrens seinen Wohnsitz in einen anderen Zuständigkeitsbereich, führt dies nicht nur zu einem Beklagtenwechsel (nunmehr örtlich zuständige Versorgungsbehörde), sondern auch zu einem Wechsel in der gerichtlichen Zuständigkeit (nunmehr örtlich zuständiges Gericht).

 
BSG - B 9a V 6/05 R - Urteil vom 18.05.2006
ImageBei der Prüfung, ob Schädigungsfolgen neben anderen Ursachen annähernd gleichwertig zum vorzeitigen Ende des Berufslebens (Fall des besonderen beruflichen Betroffenseins bzw. eines Berufsschadensausgleich) beigetragen haben, dürfen schädigungsbedingte Schmerzzustände nicht mit der Begründung außer acht gelassen werden, Schmerzen seien bei der allgemeinen - medizinischen - MdE bereits berücksichtigt. Denn damit sind besondere berufsspezifische Auswirkungen nämlich nicht ausgeschlossen.

 
BSG - B 9a V 2/05 R - Urteil vom 18.05.2006

ImageDie Art und Weise der ärztlichen Behandlung während des Wehrdienstes und auch während der Kriegsgefangenschaft gehört grundsätzlich zu den diesen Verhältnissen eigentümlichen Bedingungen. Eine Schädigung kann z.B. auch darin liegen, dass ein (schädigungsunabhängiger) Leidenszustand, der bei freier Arztwahl durch entsprechende Behandlungsmethoden wahrscheinlich gebessert worden wäre, in Folge einer unzureichenden truppenärztlichen oder kriegsgefangenenärztlichen Behandlung fortbesteht oder sich sogar verschlimmert (vorgehend  LSG NRW - L 7 V 47/00 - Urteil vom 09.10.2003).

 
LSG NRW - L 10 B 13/05 SB - Beschluss vom 10.05.2006

ImageDie Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG entsteht nur für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin, die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts oder, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, nach § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird oder das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet - nicht aber bei schriftsätzlicher Annahme eines Vergleichsangebots.

 
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