Impfschadensrecht: Zur Unterscheidung zwischen Auswirkungen einer Hemimegalencephalie (schweren angeborenen Hirnfehlbildung) und Einwirkungen nach Mehrfachimpfung (Tetanus, Diphtherie, Pertussis, Haemophilus influenzae Typ b und Polio) |
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Zur Anerkennung eines Impfschadens nach einer Impfung gegen Tollwut mit dem Impfstoff Rabipur
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 Verlegt ein Versorgungsberechtigter während des gerichtlichen Verfahrens seinen Wohnsitz in einen anderen Zuständigkeitsbereich, führt dies nicht nur zu einem Beklagtenwechsel (nunmehr örtlich zuständige Versorgungsbehörde), sondern auch zu einem Wechsel in der gerichtlichen Zuständigkeit (nunmehr örtlich zuständiges Gericht). |
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 Bei der Prüfung, ob Schädigungsfolgen neben anderen Ursachen annähernd
gleichwertig zum vorzeitigen Ende des Berufslebens ( Fall des besonderen
beruflichen Betroffenseins bzw. eines Berufsschadensausgleich) beigetragen
haben, dürfen schädigungsbedingte Schmerzzustände nicht mit der Begründung
außer acht gelassen werden, Schmerzen seien bei der allgemeinen -
medizinischen - MdE bereits berücksichtigt. Denn damit sind besondere
berufsspezifische Auswirkungen nämlich nicht ausgeschlossen.
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Die Art und Weise der ärztlichen Behandlung während des Wehrdienstes und
auch während der Kriegsgefangenschaft gehört grundsätzlich zu den diesen
Verhältnissen eigentümlichen Bedingungen. Eine Schädigung kann z.B. auch
darin liegen, dass ein (schädigungsunabhängiger) Leidenszustand, der bei
freier Arztwahl durch entsprechende Behandlungsmethoden wahrscheinlich
gebessert worden wäre, in Folge einer unzureichenden truppenärztlichen oder
kriegsgefangenenärztlichen Behandlung fortbesteht oder sich sogar
verschlimmert (vorgehend
LSG NRW - L 7 V 47/00 - Urteil vom 09.10.2003). |
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Die Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG entsteht nur für die Vertretung
in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin, die Wahrnehmung
eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder
die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten
Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts oder, wenn in einem Verfahren, für
das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien
ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, nach § 105 Abs. 1 SGG ohne
mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird oder das Verfahren
nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet - nicht
aber bei schriftsätzlicher Annahme eines Vergleichsangebots.
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