 Neben Angriffen auf die körperliche Unversehrtheit einer anderen Person
ist auch ein Angriff auf deren körperliche Bewegungsfreiheit (z.B.
Einsperren) tätlicher Angriff i.S.d. OEG. Der durch diesen tätlichen Angriff
in Gang gesetzte schädigende Vorgang endet nicht mit Vollendung der
Freiheitsberaubung, sondern schließt grundsätzlich eine Flucht und als
schädigendes Ereignis einen Absturz des Betroffenen aus dem dritten
Stockwerk ein.
|
|
 Ein Brustdrüsentumor ist nicht ursächlich auf eine Exposition mit Benzol
oder aromatischen Kohlenwasserstoffen zurückzuführen. Ebenso sind als
Ursache traumatischer Stress, die Einnahme von Ovosiston - antiandrogene
Pille - oder Turinabol - Anabolikum - nicht wahrscheinlich.
|
|
Sachverständigengutachten: Die Grenze der erlaubten Mitarbeit - mit der Folge der
Unverwertbarkeit des Gutachtens - ist überschritten, wenn aus Art und Umfang
der Mitarbeit eines weiteren Arztes gefolgert werden kann, der beauftragte
Sachverständige habe seine das Gutachten prägenden und regelmäßig in einem
unverzichtbaren Kern von ihm selbst zu erbringenden Zentralaufgaben nicht selbst
wahrgenommen. Entscheidend für die Zulässigkeit der Delegation ist, dass
der Sachverständige die Schlussfolgerungen seines Mitarbeiters überprüft und
durch seine Unterschrift die volle Verantwortung für das Gutachten übernimmt. |
|
Nach der Rechtsprechung gehört bei einem ärztlichen Gutachten zum unverzichtbaren Kern der Aufgaben des Sachverständigen die persönliche Untersuchung des Patienten nur im Fall einer psychiatrischen Begutachtung. Geht es um die Beurteilung neurologischer oder anderer organmedizinischer Krankheitsbilder ist weder die körperliche Untersuchung noch die schriftliche Abfassung des Gutachtens durch den Sachverständigen zwingend erforderlich.
|
|
 Nach § 73 Abs. 2 SGG ist im sozialgerichtlichen Verfahren die
schriftliche Vollmacht eines Prozessbevollmächtigten zu den Akten zu
reichen. Allerdings ist die Vollmachtsurkunde nicht im Original
einzureichen; die Vorlage einer Vollmacht als Telefax ist ausreichend.
|
|
 In Verfahren nach dem Schwerbehindertenrecht (§§ 2 und 69 SGB IX) ist die
Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen einer Prozesskostenhilfe nicht
erforderlich. Denn der Ausgang des Verfahrens hängt regelmäßig vom Ergebnis
der Sachverhaltsermittlung im Sinne der §§ 103 ff SGG ab; insoweit bedarf es
keiner anwaltschaftlichen Vertretung (ständige Rspr. des 15. Senats des Bay.
LSG - s. z.B. Beschlüsse vom 20.10.2006 - L 15 B 762/06 SB PKH - und vom
24.10.2006 - L 15 B 617/06 SB PKH -).
|
|
|
<< Anfang < Vorherige 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Nächste > Ende >>
|
| Ergebnisse 7 - 12 von 77 |