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2006
BSG - B 9a VG 4/05 R - Urteil vom 30.11.2006
Image Neben Angriffen auf die körperliche Unversehrtheit einer anderen Person ist auch ein Angriff auf deren körperliche Bewegungsfreiheit (z.B. Einsperren) tätlicher Angriff i.S.d. OEG. Der durch diesen tätlichen Angriff in Gang gesetzte schädigende Vorgang endet nicht mit Vollendung der Freiheitsberaubung, sondern schließt grundsätzlich eine Flucht und als schädigendes Ereignis einen Absturz des Betroffenen aus dem dritten Stockwerk ein.

 
LSG NRW - L 7 VU 35/02 - Urteil vom 23.11.2006
ImageEin Brustdrüsentumor ist nicht ursächlich auf eine Exposition mit Benzol oder aromatischen Kohlenwasserstoffen zurückzuführen. Ebenso sind als Ursache traumatischer Stress, die Einnahme von Ovosiston - antiandrogene Pille - oder Turinabol - Anabolikum - nicht wahrscheinlich.

 
BSG - B 2 U 58/05 B - Beschluss vom 17.11.2006
ImageSachverständigengutachten: Die Grenze der erlaubten Mitarbeit - mit der Folge der Unverwertbarkeit des Gutachtens - ist überschritten, wenn aus Art und Umfang der Mitarbeit eines weiteren Arztes gefolgert werden kann, der beauftragte Sachverständige habe seine das Gutachten prägenden und regelmäßig in einem unverzichtbaren Kern von ihm selbst zu erbringenden Zentralaufgaben nicht selbst wahrgenommen. Entscheidend für die Zulässigkeit der Delegation ist, dass der Sachverständige die Schlussfolgerungen seines Mitarbeiters überprüft und durch seine Unterschrift die volle Verantwortung für das Gutachten übernimmt.

 
BSG - B 2 U 58/05 B - Beschluss vom 17.11.2006

ImageNach der Rechtsprechung gehört bei einem ärztlichen Gutachten zum unverzichtbaren Kern der Aufgaben des Sachverständigen die persönliche Untersuchung des Patienten nur im Fall einer psychiatrischen Begutachtung. Geht es um die Beurteilung neurologischer oder anderer organmedizinischer Krankheitsbilder ist weder die körperliche Untersuchung noch die schriftliche Abfassung des Gutachtens durch den Sachverständigen zwingend erforderlich.

 
LSG B-W - L 6 SB 1439/06 - Urteil vom 09.11.2006
ImageNach § 73 Abs. 2 SGG ist im sozialgerichtlichen Verfahren die schriftliche Vollmacht eines Prozessbevollmächtigten zu den Akten zu reichen. Allerdings ist die Vollmachtsurkunde nicht im Original einzureichen; die Vorlage einer Vollmacht als Telefax ist ausreichend.

 
Bay. LSG - L 15 B 799/06 SB PKH - Beschluss vom 03.11.2006
ImageIn Verfahren nach dem Schwerbehindertenrecht (§§ 2 und 69 SGB IX) ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen einer Prozesskostenhilfe nicht erforderlich. Denn der Ausgang des Verfahrens hängt regelmäßig vom Ergebnis der Sachverhaltsermittlung im Sinne der §§ 103 ff SGG ab; insoweit bedarf es keiner anwaltschaftlichen Vertretung (ständige Rspr. des 15. Senats des Bay. LSG - s. z.B. Beschlüsse vom 20.10.2006 - L 15 B 762/06 SB PKH - und vom 24.10.2006 - L 15 B 617/06 SB PKH -).

 
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