 Eine über das Antragsdatum hinaus zurückwirkende Feststellung des GdB setzt u.a die Glaubhaftmachung eines besonderen Interesses des schwerbehinderten Menschen daran voraus. Rentenversicherungsrechtliche Vorteile - § 236 a SGB VI, nach dessen Satz 6 die Altersgrenze von 60 Jahren nicht angehoben wird für Versicherte, die bis zum 16.11.1950 geboren sind und am 16.11.2000 schwerbehindert waren - begründen dieses besondere Interesse nicht.
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 Die Auferlegung von Kosten nach § 192 SGG setzt nicht voraus, dass
der Betroffene zuvor im Termin persönlich über die Missbräuchlichkeit der
Fortführung des Verfahrens belehrt wird. Es reicht aus, wenn in einem
Sitzungsprotokoll darauf verwiesen wird und der Betroffene mit der
Übersendung des Sitzungsprotokolls rechtliches Gehör erhält. Setzt er
dennoch das Verfahren fort, können ihm im nachfolgenden Termin, zu dem er
wiederum nicht erscheint, Kosten nach § 192 SGG auferlegt werden.
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Traumatische Bandscheibenschädigungen sind äußerst selten. Spondylarthrotische Veränderungen der Wirbelsäule zeigen auf, dass eine erhebliche Vorschädigung bestanden hat. Eine derartig vorgeschädigte Wirbelsäule ist zwar leichter verletzungsanfällig, aber es hat dennoch eine Abwägung stattzufinden, ob die Vorschädigung die rechtlich allein wesentliche Ursache für den Schadenseintritt war oder dem schädigenden Ereignis trotz Vorschädigung wenigstens die Bedeutung einer wesentlichen Teilursache beizumessen ist.
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 Ist ein Beschädigter i.S.d. Bundesversorgungsgesetztes aufgrund seiner Schädigungsfolgen jahrelang auf den Gebrauch von Gehstützen angewiesen, können arthrotische Veränderungen im Bereich des Handgelenks u.U. darauf zurückgeführt werden. Voraussetzung ist u.a. aber das im Schultergelenksbereich korrelierenden Befunde - arthrotische Veränderungen des Schultergelenks - bestehen. Bei schädigender Belastung eines Armes durch Benutzung von Stockstützen sind nämlich aufgrund der Biomechanik zunächst vorauseilende degenerative Prozesse an der Schulter zu erwarten.
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Kein RF in Hamburg: Es fehlt nämlich an einer gültigen Anspruchsnorm, die im Zusammenhang mit der
Rundfunkgebührenbefreiung einen Nachteilsausgleich nach dem Schwerbehindertenrecht
in rechtlich zulässiger Weise begründen könnte (aufgehoben und zurückverwiesen durch Urteil des BSG vom 08.11.2007 - B 9/9a SB 3/06 R -). |
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