 Wird ein Ausländer, der sich nicht rechtmäßig in der BRD aufhält, Opfer einer
Gewalttat, steht ihm keine Entschädigung nach dem OEG zu. Entschädigung ist aber
zu gewähren, sobald sein Aufenthalt rechtmäßig wird. Voraussetzung für
Leistungen nach dem OEG ist nämlich nicht, dass sich die Gewalttat zu einem
Zeitpunkt ereignet hat, in dem sich der Geschädigte rechtmäßig im Bundesgebiet
aufgehalten hat (Revisionsurteil zu Urteil des LSG NRW vom 06.09.2005 - L 6 VG 49/00 -).
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 Als Wehrdienst gilt auch das Erscheinen zur Feststellung der
Wehrtauglichkeit, der Zuuntersuchende ist während der Musterungsuntersuchung
versorgungsrechtlich geschützt. Der Schutz umfasst nicht nur Schädigungen, die
durch aktives Tun der beteiligten Ärzte entstehen können, sondern auch
schädigende Einwirkungen, die sich möglicherweise dadurch ergeben haben, dass
dem Betreffenden bei den Untersuchungen erhobene, behandlungsbedürftige Befunde
nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sind.
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Eine posttraumatische Belastungsstörung setzt ein belastendes,
außergewöhnliches Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit
außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem
eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde, und damit ein entsprechend schweres
Ereignis voraus. Dies ist bei Beobachten von Kindern in einem Minenfeld, bei
Nahesein an entschärften Panzerminen und sonstiger Munition oder das Anlegen auf
Personen, die sich später als Jugendliche herausstellten, ohne dass geschossen
wird, nicht der Fall.
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 Einem Unbemittelten ist in einem Rechtsstreit auf Prozesskostenhilfeantrag
ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt
erforderlich erscheint. Erforderlichkeit kann nicht im Hinblick darauf verneint
werden, dass es sich um ein Verfahren nach dem Schwerbehindertenrecht handelt.
In einem solchen Verfahren sind nämlich sowohl eine medizinische als auch eine
rechtliche Würdigung des Sachverhalts erforderlich. Auch ein Bemittelter würde
deshalb vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner
Interessen beauftragen. Der Amtsermittlungsgrundsatz steht nicht entgegen; denn
die Aufklärungs- und Beratungspflicht des Anwalts geht über die Reichweite der
Amtsermittlungspflicht des Richters hinaus.
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Metformin-Tabletten sind Ersatzstoff für Sulfonylharnstoffe. Ob es sich dabei
um "orale Antidiabetika mit insulinotroper (insulinsekretorischer) Wirkung" (AHP
in der Fassung vom 16.07.2007 = GdB 20) handelt, kann dahin stehen, wenn diese
Gesundheitsstörung - so oder so - keine Anhebung des Gesamt-GdB rechtfertigt.
Das ist der Fall, wenn keine Folgeerscheinungen bestehen und der Diabetes mit
dieser Behandlung gut einstellbar ist.
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