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2008
LSG NRW - L 6 (7) VJ 15/07 - Urteil vom 16.12.2008 Drucken
ImageEin Diabetes mellitus ist nach der derzeit herrschenden medizinischen Lehrmeinung nicht mit Wahrscheinlichkeit auf Impfungen gegen Masern-Mumps-Röteln und gegen Hämophilus-Influenza zurückzuführen. Auch eine Kann-Versorgung kommt nicht in Betracht.

 
BSG - B 9/9a SB 4/07 R - Urteil vom 11.12.2008 Drucken
ImageDie Bewertungsvorgaben für den Diabetes mellitus in der vorläufigen Neufassung der AHP bzw. VMG sind grundsätzlich nicht zu beanstanden. Allerdings stellen sie nur auf die Einstellungsqualität ab, obwohl zudem auch der die Teilhabe beeinträchtigende Therapieaufwand zu berücksichtigen ist. Möglicherweise durch den Diabetes hervorgerufene Gesundheitsstörungen sind wie davon unabhängig entstandene zu behandeln, d.h. nach den Vorgaben der Nr. 19 AHP bzw. des Teil A 3 VMG zu berücksichtigen.

 
BSG - B 9/9a VG 1/07 R - Urteil vom 11.12.2008 Drucken
ImageBeschädigtenversorgung ist frühestens ab Antragstellung zu gewähren. Wenn ein gesetzlicher Vertreter des sozialrechtlich handlungsunfähigen Opfers (Kind) die rechtzeitige Antragstellung unterlassen hat, muss sich das Opfer dies zurechnen lassen. Dies gilt aber nicht, wenn die sorgeberechtigten Eltern selber die Gewalttäter gewesen sind; dann ist das betroffene Kind unverschuldet an einer rechtzeitigen Antragsstellung verhindert gewesen. Ist das Jugendamt gesetzlicher Vertreter des Kindes, muss sich dieses das Unterlassen eines Antrags durch das Jugendamt erst dann zurechnen lassen, wenn dem Amt im Rahmen der Personensorge auch das Recht übertragen worden ist, Beschädigtenversorgung nach dem OEG zu beantragen.

 
LSG NRW - L 6 SB 49/07 - Urteil vom 09.12.2008 Drucken
 
LSG NRW - L 11 B 6/08 KR ER - Beschluss vom 30.10.2008 Drucken
ImageDie formlose Gegenvorstellung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der "angefochtenen" Entscheidung zu erheben.

 
LSG B-W - L 6 SB 4170/08 KO-B - Beschluss vom 24.10.2008 Drucken
ImageFührt ein Gutachten nach § 109 Sozialgerichtsgesetz zu einem Teilerfolg, so sind die Kosten für das Gutachten in vollem Umfang - und nicht nach Maßgabe der Erfolgsqoute - zu übernehmen.

 
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