 Ein Diabetes mellitus ist nach der derzeit herrschenden
medizinischen Lehrmeinung nicht mit Wahrscheinlichkeit auf Impfungen gegen
Masern-Mumps-Röteln und gegen Hämophilus-Influenza zurückzuführen. Auch eine
Kann-Versorgung kommt nicht in Betracht.
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 Die Bewertungsvorgaben für den Diabetes mellitus in der vorläufigen Neufassung
der AHP bzw. VMG sind grundsätzlich nicht zu beanstanden. Allerdings stellen sie
nur auf die Einstellungsqualität ab, obwohl zudem auch der die Teilhabe
beeinträchtigende Therapieaufwand zu berücksichtigen ist. Möglicherweise durch
den Diabetes hervorgerufene Gesundheitsstörungen sind wie davon unabhängig
entstandene zu behandeln, d.h. nach den Vorgaben der Nr. 19 AHP bzw. des Teil A
3 VMG zu berücksichtigen.
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Beschädigtenversorgung ist
frühestens ab Antragstellung zu
gewähren. Wenn ein gesetzlicher Vertreter des sozialrechtlich handlungsunfähigen
Opfers (Kind) die rechtzeitige Antragstellung unterlassen hat, muss sich das
Opfer dies zurechnen lassen. Dies gilt aber nicht, wenn die sorgeberechtigten
Eltern selber die Gewalttäter gewesen
sind; dann ist das betroffene Kind unverschuldet an einer rechtzeitigen
Antragsstellung verhindert gewesen. Ist das Jugendamt gesetzlicher Vertreter des
Kindes, muss sich dieses das Unterlassen eines Antrags durch das Jugendamt erst
dann zurechnen lassen, wenn dem Amt im Rahmen der Personensorge auch das Recht
übertragen worden ist, Beschädigtenversorgung nach dem OEG zu beantragen.
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Bei gelegentlichen unwillkürlich und unkontrollierbar
auftretenden Stuhlabgängen muss der Betroffene zwar immer damit rechnen, dass es
zu einem plötzlichen Stuhlabgang kommen kann. Wenn der Betroffene wegen dieser
Gefahr öffentliche Veranstaltungen möglichst meidet, mag dies aus seiner Sicht
nachvollziehbar sein. Die Voraussetzungen für "RF"
werden hierdurch aber nicht erfüllt, allein die Vorstellung, "es könnte
etwas passieren", reicht nicht aus.
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 Die formlose Gegenvorstellung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung
der "angefochtenen" Entscheidung zu erheben.
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 Führt ein Gutachten nach § 109 Sozialgerichtsgesetz zu einem Teilerfolg, so
sind die Kosten für das Gutachten in vollem Umfang - und nicht nach Maßgabe der
Erfolgsqoute - zu übernehmen.
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