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1.Das Eingliederungsgesetz ist - derzeit - verfassungswidrig. Es verstößt insoweit
gegen § 3 ErrG, als das Land NRW zum 01.01.2008 die Durchführung des Sozialen
Entschädigungsrechts auf die Landschaftsverbände als kommunale
Selbstverwaltungsträger übertragen hat.
2.
Frühestens ab 2009 ist das Land befugt, die Aufgaben der Versorgungsämter auf die
Landschaftsverbände zu übertragen. Prüfmaßstab für das Eingliederungsgesetz ist
dann (nur) Art. 84 Abs. 1 GG i.V.m. dem Errichtungsgesetz (ErrG) bzw. dem
VfG-KOV.
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 Bei einer E-Mail sind die Anforderungen an Authentizitäts- und
Sicherungsfunktion nicht erfüllt. Es ist bei ihr nicht erkennbar, dass - hier -
die Berufung vom Berufungsführer herrührt und dieser sie wissentlich und
willentlich in den Verkehr gebracht hat.
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 Nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Wissenschaft besteht kein
nachweisbarer Ursachenzusammenhang zwischen Radarstrahlung einerseits und
gutartigen Hirntumoren (Meningeom) andererseits.
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Die Aufgaben der Versorgungsverwaltung im Bereich des Schwerbehindertenrechts
sind in Nordrhein-Westfalen wirksam auf die Kreise und kreisfreien Städte
übertragen worden. Dies führt kraft Gesetzes auf der Beklagtenseite zu einem
Beteiligtenwechsel. Für die Kreise bzw. kreisfreien Städte handelt die
Bezirksregierung Münster wirksam als besonders Beauftragte.
Hinweis: Dies gilt aber nicht für die Verlagerung der Angelegenheiten des Sozialen
Entschädigungsrechts auf die Landschaftsverbände (Urteil des LSG NRW vom 05.03.2008 -
L 10 V 9/05 -). |
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 Ein Ursachenzusammenhang zwischen einer auf einer Anti-D-Prophylaxe
beruhenden chronischen Hepatitis C und einem " chronischen Müdigkeitssyndrom"
kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Eine
Kann-Versorgung kommt auch nicht in Betracht, da das "chronische
Müdigkeitssyndrom" nicht als eigenständige Krankheit anerkennt ist. Im Übrigen
enthält das Anti-D-Hilfegesetz keine Rechtsgrundlage für eine Kann-Versorgung; §
1 Abs. 3 Satz 2 BVG ist auch nicht entsprechend anwendbar.
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 Eine Einstufung einer Schmerzerkrankung als Erkrankung mit eigenständigem
Krankheitswert im Sinne der Anhaltspunkte kommt nicht in Betracht. Vielmehr sind
Einzel- GdB nach den genannten Funktionssystemen zu bilden. Die Berücksichtigung
von Schmerzen ist dahingehend geregelt, dass die in der GdB-Tabelle angegebenen
Werte üblicherweise vorhandene Schmerzen einschließen und auch erfahrungsgemäß
besonders schmerzhafte Zustände berücksichtigen. Lediglich in den Fällen, in
denen nach dem Sitz und dem Ausmaß der pathologischen Veränderungen eine über
das übliche Maß hinausgehende, eine spezielle ärztliche Behandlung erfordernde
Schmerzhaftigkeit anzunehmen ist, können höhere Werte angesetzt werden.
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