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Eine Teilung der zu erstattenden Kosten für ein nach § 109 SGG
eingeholtes Gutachten kommt nicht in Betracht, wenn ein zur Klärung des GdB
eingeholtes Gutachten neue Erkenntnisse hervorbringt, die zu einer wesentlichen
Erhöhung des GdB führen. Die Übernahme der Kosten darf nicht davon abhängig
gemacht werden, ob ein Gutachten nach § 109 SGG letztlich zum vollen Klageerfolg
führt.
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Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Merkzeichens
"RF" sind nicht rückwirkend festzustellen, da in der Regel das
Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Eine rückwirkende Gebührenbefreiung durch die
Landesrundfunkanstalten bzw. die von ihnen beauftragten Stellen ist nämlich
kraft Gesetzes ausgeschlossen. Ausgehend vom Zeitpunkt des Befreiungsantrags bei
der GEZ kann eine Befreiung von der Gebührenpflicht nur für die Zukunft gewährt
werden.
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 Erstellt ein Arzt in einem Verwaltungsverfahren auf Veranlassung der Behörde
einen Befundbericht ohne nähere gutachtliche Äußerung, so hat er keinen Anspruch
auf Erstattung der Umsatzsteuer. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn durch eine
unanfechtbare finanzgerichtliche Entscheidung festgestellt werden sollte, dass
der Arzt diese Steuer zu entrichten hatte.
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 Unter welchen Voraussetzungen eine Bedrohung oder eine Drohung mit Gewalt für
sich allein bereits als tätlicher Angriff im Sinne des OEG zu werten ist, hat das BSG bisher
nicht abschließend entschieden. Geht eine erhebliche Drohung gegenüber dem Opfer
mit einer unmittelbaren Gewaltanwendung gegen eine Sache einher, die als
einziges Hindernis dem unmittelbaren körperlichen Zugriff auf das Opfer durch
die Täter im Wege stand, ist ein tätlicher Angriff zu bejahen. Gleiches gilt,
wenn der Täter das Opfer vorsätzlich mit einer scharf geladenen und entsicherten
Schusswaffe bedroht hat. Ansonsten ist eine feste Grenzziehung zwischen bloßer
Drohung mit Gewalt und ihrer Anwendung kaum möglich. Ein tätlicher Angriff wird
jedoch umso eher zu bejahen sein, je größer die objektive Gefahr für Leib oder
Leben des Bedrohten war.
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 Ein minderjähriges Opfer einer Gewalttat muss sich die Folgen
einer nicht rechtzeitigen Antragstellung dann nicht zurechnen lassen, wenn der
gesetzliche Vertreter selber der Täter ist oder wenn er sich in einem
tatbezogenen Interessenkonflikt befunden hat, ob er sich für den Täter (Schutz
vor Strafverfolgung) oder für das Opfer (Antragstellung nach dem OEG)
entscheidet. Ein solcher Interessenkonflikt besteht auch dann, wenn der Täter
bereits ermittelt, geständig und rechtskräftig verurteilt worden ist und der
sorgeberechtigte Elternteil irrational das beabsichtigte spätere familienhafte Zusammenleben nach der Entlassung aus der
Strafhaft durch finanzielle Belastungen des von der Versorgungsverwaltung in
Anspruch genommenen Täters gefährdet oder belastet sieht.
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 Die Aufzählung der Funktionsbeeinträchtigungen in § 146 SGB IX -
hirnorganische Anfälle und Störung der Orientierungsfähigkeit -, die die Annahme
einer erheblichen Einschränkung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
rechtfertigen, ohne dass die Gehfähigkeit tatsächlich betroffen ist, ist
abschließend. Als nicht in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich
beeinträchtigt gelten daher psychisch erkrankte Personen, deren Leiden nur mit
sonstigen Beeinträchtigungen oder Störungen einhergeht, z.B. mit Verstimmungen,
Antriebsminderung und Angstzuständen, ohne dass relevante Störungen der
Orientierungsfähigkeit bestehen. Diese Beeinträchtigungen sind auch nicht
"Anfällen" gleichzusetzen.
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