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2008
LSG B-W - L 6 SB 4170/08 KO-B - Beschluss vom 24.10.2008 Drucken
 
Hessisches LSG - L 4 SB 33/07 - Urteil vom 22.10.2008 Drucken

ImageDie gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Merkzeichens "RF" sind nicht rückwirkend festzustellen, da in der Regel das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Eine rückwirkende Gebührenbefreiung durch die Landesrundfunkanstalten bzw. die von ihnen beauftragten Stellen ist nämlich kraft Gesetzes ausgeschlossen. Ausgehend vom Zeitpunkt des Befreiungsantrags bei der GEZ kann eine Befreiung von der Gebührenpflicht nur für die Zukunft gewährt werden.

 
BSG - B 9 SB 7/07 R - Urteil vom 02.10.2008 Drucken
ImageErstellt ein Arzt in einem Verwaltungsverfahren auf Veranlassung der Behörde einen Befundbericht ohne nähere gutachtliche Äußerung, so hat er keinen Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn durch eine unanfechtbare finanzgerichtliche Entscheidung festgestellt werden sollte, dass der Arzt diese Steuer zu entrichten hatte.

 
BSG - B 9 VG 2/07 R - Urteil vom 02.10.2008 Drucken
ImageUnter welchen Voraussetzungen eine Bedrohung oder eine Drohung mit Gewalt für sich allein bereits als tätlicher Angriff im Sinne des OEG zu werten ist, hat das BSG bisher nicht abschließend entschieden. Geht eine erhebliche Drohung gegenüber dem Opfer mit einer unmittelbaren Gewaltanwendung gegen eine Sache einher, die als einziges Hindernis dem unmittelbaren körperlichen Zugriff auf das Opfer durch die Täter im Wege stand, ist ein tätlicher Angriff zu bejahen. Gleiches gilt, wenn der Täter das Opfer vorsätzlich mit einer scharf geladenen und entsicherten Schusswaffe bedroht hat. Ansonsten ist eine feste Grenzziehung zwischen bloßer Drohung mit Gewalt und ihrer Anwendung kaum möglich. Ein tätlicher Angriff wird jedoch umso eher zu bejahen sein, je größer die objektive Gefahr für Leib oder Leben des Bedrohten war.

 
LSG NRW - L 6 VG 12/08 - Urteil vom 09.09.2008 Drucken
ImageEin minderjähriges Opfer einer Gewalttat muss sich die Folgen einer nicht rechtzeitigen Antragstellung dann nicht zurechnen lassen, wenn der gesetzliche Vertreter selber der Täter ist oder wenn er sich in einem tatbezogenen Interessenkonflikt befunden hat, ob er sich für den Täter (Schutz vor Strafverfolgung) oder für das Opfer (Antragstellung nach dem OEG) entscheidet. Ein solcher Interessenkonflikt besteht auch dann, wenn der Täter bereits ermittelt, geständig und rechtskräftig verurteilt worden ist und der sorgeberechtigte Elternteil irrational das beabsichtigte spätere familienhafte Zusammenleben nach der Entlassung aus der Strafhaft durch finanzielle Belastungen des von der Versorgungsverwaltung in Anspruch genommenen Täters gefährdet oder belastet sieht.

 
LSG NRW - L 10 SB 112/04 - Urteil vom 27.08.2008 Drucken
ImageDie Aufzählung der Funktionsbeeinträchtigungen in § 146 SGB IX - hirnorganische Anfälle und Störung der Orientierungsfähigkeit -, die die Annahme einer erheblichen Einschränkung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr rechtfertigen, ohne dass die Gehfähigkeit tatsächlich betroffen ist, ist abschließend. Als nicht in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt gelten daher psychisch erkrankte Personen, deren Leiden nur mit sonstigen Beeinträchtigungen oder Störungen einhergeht, z.B. mit Verstimmungen, Antriebsminderung und Angstzuständen, ohne dass relevante Störungen der Orientierungsfähigkeit bestehen. Diese Beeinträchtigungen sind auch nicht "Anfällen" gleichzusetzen.

 
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