 Versäumt ein blinder Mensch die Berufungsfrist, ist ihm Wiedereinsetzung zu
gewähren, wenn er nicht auf seinen Anspruch hingewiesen wurde, die
Zugänglichmachung der angefochtenen Entscheidung verlangen zu können. Nach §
191a Abs. 1 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz kann eine blinde oder sehbehinderte
Person nach Maßgabe der Zugänglichmachungsverordnung verlangen, dass ihr die für
sie bestimmten gerichtlichen Dokumente auch in einer für sie wahrnehmbaren Form
zugänglich gemacht werden, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren
erforderlich ist.
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 Weist ein Gutachten nach § 109 SGG qualitative Mängel auf, können diese
dafür führen, dass derjenige, der die Einholung des Gutachtens beantragt hat,
deshalb zumindest einen Teil der Gutachtenskosten selber tragen muss.
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Auch wenn aufgrund permanent vorhandener Stumpfbeschwerden keine Möglichkeit
besteht, mit ausgleichender Bewegungsintensität Risikofaktoren wie Übergewicht,
Hochdruck und Diabetes mellitus zu beeinflussen, bestehen sowohl bei einer
koronaren Herzerkrankung als auch bei einem Bluthochdruck zahlreiche weitere
beeinflussbare und nicht beeinflussbare Risikofaktoren, so dass die körperliche
Inaktivität nur eine von vielen Faktoren für die Entwicklung dieser Erkrankungen
ist. Deshalb kann nicht mit Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass
die koronare Herzerkrankung des verstorbenen Versorgungsberechtigten ohne die
Schädigungsfolgen einen wesentlich anderen Verlauf genommen hätte.
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 Eine Erkrankung schließt Verschulden i.S.d. 67 Abs. 1 SGG
nur aus, wenn der Beteiligte so schwer erkrankt ist, dass er außerstande ist,
seine Angelegenheiten selbst wahrzunehmen oder einen Dritten hiermit zu
beauftragen. Eine solche Verhinderung im Sinne einer Handlungsunfähigkeit muss
nicht einmal während der Dauer eines Krankenhausaufenthaltes angenommen werden. Vielmehr ist für eine Wiedereinsetzung eine gesundheitsbedingt
unverschuldete Fristversäumnis in der Form erforderlich, dass der Beteiligte
krankheitsbedingt gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst vorzunehmen
oder eine andere Person damit zu betrauen.
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 Ist fraglich, ob einem Widerspruch in vollem Umfang abgeholfen worden ist,
kann die qualifizierte Mitwirkung des Bevollmächtigten des Widerspruchsführers,
die zu einem Absehen von einer Klage führt, eine Erledigungsgebühr entstehen
lassen. Dies gilt dann, wenn die Mitwirkung darin bestand, entgegen dem durch
die anders lautende Formulierung der Abhilfeentscheidung gesetzten Rechtsschein
einer noch vorhandenen Beschwer, die sich dahinter verbergende Klaglosstellung
herauszuarbeiten.
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