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2009
BSG - B 1 KR 69/08 B - Beschluss vom 03.03.2009
ImageVersäumt ein blinder Mensch die Berufungsfrist, ist ihm Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn er nicht auf seinen Anspruch hingewiesen wurde, die Zugänglichmachung der angefochtenen Entscheidung verlangen zu können. Nach § 191a Abs. 1 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz kann eine blinde oder sehbehinderte Person nach Maßgabe der Zugänglichmachungsverordnung verlangen, dass ihr die für sie bestimmten gerichtlichen Dokumente auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren erforderlich ist.

 
Bay. LSG - L 15 SB 12/09 B - Beschluss vom 09.02.2009
ImageWeist ein Gutachten nach § 109 SGG qualitative Mängel auf, können diese dafür führen, dass derjenige, der die Einholung des Gutachtens beantragt hat, deshalb zumindest einen Teil der Gutachtenskosten selber tragen muss.

 
Bay. LSG - L 15 V 15/07 - Urteil vom 03.02.2009

ImageAuch wenn aufgrund permanent vorhandener Stumpfbeschwerden keine Möglichkeit besteht, mit ausgleichender Bewegungsintensität Risikofaktoren wie Übergewicht, Hochdruck und Diabetes mellitus zu beeinflussen, bestehen sowohl bei einer koronaren Herzerkrankung als auch bei einem Bluthochdruck zahlreiche weitere beeinflussbare und nicht beeinflussbare Risikofaktoren, so dass die körperliche Inaktivität nur eine von vielen Faktoren für die Entwicklung dieser Erkrankungen ist. Deshalb kann nicht mit Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die koronare Herzerkrankung des verstorbenen Versorgungsberechtigten ohne die Schädigungsfolgen einen wesentlich anderen Verlauf genommen hätte.

 
LSG NRW - L 6 SB 122/08 - Beschluss vom 21.01.2009
ImageEine Erkrankung schließt Verschulden i.S.d.  67 Abs. 1 SGG nur aus, wenn der Beteiligte so schwer erkrankt ist, dass er außerstande ist, seine Angelegenheiten selbst wahrzunehmen oder einen Dritten hiermit zu beauftragen. Eine solche Verhinderung im Sinne einer Handlungsunfähigkeit muss nicht einmal während der Dauer eines Krankenhausaufenthaltes angenommen werden. Vielmehr ist für eine Wiedereinsetzung eine gesundheitsbedingt unverschuldete Fristversäumnis in der Form erforderlich, dass der Beteiligte krankheitsbedingt gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst vorzunehmen oder eine andere Person damit zu betrauen.

 
LSG NRW - L 11 KA 23/07 - Urteil vom 14.01.2009
ImageIst fraglich, ob einem Widerspruch in vollem Umfang abgeholfen worden ist, kann die qualifizierte Mitwirkung des Bevollmächtigten des Widerspruchsführers, die zu einem Absehen von einer Klage führt, eine Erledigungsgebühr entstehen lassen. Dies gilt dann, wenn die Mitwirkung darin bestand, entgegen dem durch die anders lautende Formulierung der Abhilfeentscheidung gesetzten Rechtsschein einer noch vorhandenen Beschwer, die sich dahinter verbergende Klaglosstellung herauszuarbeiten.

 
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