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2009
LSG B-BR - L 13 SB 235/07 - Urteil vom 03.12.2009
ImageDie funktionellen Auswirkungen einer Adipositas permagna sind nicht nur bei Einschätzung eines aus anderen Gesundheitsstörungen folgenden GdB (erhöhend) zu berücksichtigen, sondern auch insoweit, als sie zu einer Einbuße der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr führen. Dieser zum Merkzeichen "G" ergangenen Rechtsprechung ist auch für das besondere gesundheitliche Merkmal der außergewöhnlichen Gehbehinderung ("aG") zu folgen. So müssen z.B. das Zusammenwirken der orthopädischen Behinderungen und einer schweren Adipositas bei der Feststellung der Behinderung und dem dadurch veranlassten Nachteilsausgleich berücksichtigt werden.

 
LSG B-BR - L 13 SB 235/07 - Urteil vom 03.12.2009
ImageDie funktionellen Auswirkungen einer Adipositas permagna sind nicht nur bei Einschätzung eines aus anderen Gesundheitsstörungen folgenden GdB (erhöhend) zu berücksichtigen, sondern auch insoweit, als sie zu einer Einbuße der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr führen. Dieser zum Merkzeichen "G" ergangenen Rechtsprechung ist auch für das besondere gesundheitliche Merkmal der außergewöhnlichen Gehbehinderung ("aG") zu folgen. So müssen z.B. das Zusammenwirken der orthopädischen Behinderungen und einer schweren Adipositas bei der Feststellung der Behinderung und dem dadurch veranlassten Nachteilsausgleich berücksichtigt werden.
 
Bay. LSG - L 15 SB 45/06 - Urteil vom 01.12.2009
ImageDas Merkzeichen aG steht nur außergewöhnlich Gehbehinderten zu. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet keine Gleichbehandlung von Rücken- bzw. Wirbelsäulengeschädigten mit außergewöhnlich Gehbehinderten.

 
LSG Rh-Pfalz - L 4 SB 174/08 - Urteil vom 25.11.2009
ImageDer GdB für eine chronische Schmerzstörung im Sinne einer Trigeminusneuropathie ist nicht entsprechend den Anhaltspunkten 2008 bzw. den versorgungsmedizinischen Grundsätzen wie eine Trigeminusneuralgie, sondern als als chronische Schmerzstörung zu bewerten.

 
LSG NRW - L 10 VG 3/09 - Urteil vom 25.11.2009
ImageEin Anspruch nach dem OEG setzt einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff voraus. Wird ein Dritter bei Gelegenheit einer alterstypischen und sozial üblichen Spielsituation verletzt, spricht Einiges dafür, dass sich den Unfall ohne jede feindliche Willensrichtung zugetragen und keiner der Beteiligten die Verletzung billigend in Kauf genommen hat.

 
SG Düsseldorf - S 35 VG 208/07 - Urteil vom 23.11.2009
ImageDie objektive Erfüllung der Kriterien des § 2 Abs. 2 OEG kann jedoch nicht mit einer schädigungsunabhängig erworbenen Persönlichkeitsstörung entschuldigt werden, denn dies würde im Endergebnis zu einer Haftung des Staates für eine psychische Gesundheitsstörung führen, die mit einem gegen den Antragsteller geführten vorsätzlichen, rechtswidrigen, tätlichen Angriffs in keinem Zusammenhang steht.

 
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