 Die funktionellen Auswirkungen
einer Adipositas permagna sind nicht nur bei Einschätzung eines aus
anderen
Gesundheitsstörungen folgenden GdB (erhöhend) zu berücksichtigen,
sondern
auch insoweit, als sie zu einer Einbuße der Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr führen. Dieser zum Merkzeichen "G" ergangenen
Rechtsprechung ist
auch für das besondere gesundheitliche Merkmal der außergewöhnlichen
Gehbehinderung ( "aG") zu folgen. So müssen z.B. das Zusammenwirken der
orthopädischen Behinderungen und einer schweren Adipositas bei der
Feststellung
der Behinderung und dem dadurch veranlassten Nachteilsausgleich
berücksichtigt
werden.
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 Die funktionellen Auswirkungen einer Adipositas permagna sind nicht nur bei
Einschätzung eines aus anderen Gesundheitsstörungen folgenden GdB (erhöhend)
zu berücksichtigen, sondern auch insoweit, als sie zu einer Einbuße der
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr führen. Dieser zum Merkzeichen
"G" ergangenen Rechtsprechung ist auch für das besondere
gesundheitliche Merkmal der außergewöhnlichen Gehbehinderung ( "aG")
zu folgen. So müssen z.B. das Zusammenwirken der orthopädischen Behinderungen
und einer schweren Adipositas bei der Feststellung der Behinderung und dem
dadurch veranlassten Nachteilsausgleich berücksichtigt werden.
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 Das Merkzeichen aG steht nur außergewöhnlich Gehbehinderten zu. Der
Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet keine
Gleichbehandlung von Rücken- bzw. Wirbelsäulengeschädigten mit
außergewöhnlich Gehbehinderten. |
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 Der GdB für eine chronische Schmerzstörung im Sinne einer
Trigeminusneuropathie ist nicht entsprechend den Anhaltspunkten 2008
bzw. den
versorgungsmedizinischen Grundsätzen wie eine Trigeminusneuralgie,
sondern als als chronische Schmerzstörung
zu bewerten.
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 Ein Anspruch nach dem OEG setzt einen vorsätzlichen, rechtswidrigen
tätlichen
Angriff voraus. Wird ein Dritter bei Gelegenheit einer alterstypischen
und
sozial üblichen Spielsituation verletzt, spricht Einiges dafür, dass
sich den
Unfall ohne jede feindliche Willensrichtung zugetragen und keiner der
Beteiligten die Verletzung billigend in Kauf genommen hat.
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 Die objektive Erfüllung der Kriterien des § 2 Abs. 2 OEG kann
jedoch nicht mit einer schädigungsunabhängig erworbenen
Persönlichkeitsstörung
entschuldigt werden, denn dies würde im Endergebnis zu einer Haftung des
Staates für eine psychische Gesundheitsstörung führen, die mit einem
gegen
den Antragsteller geführten vorsätzlichen, rechtswidrigen, tätlichen
Angriffs
in keinem Zusammenhang steht.
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