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2010
LSG Hamburg - L 4 SB 11/09 - Urteil vom 30.03.2010
ImageAuch bei einer schizoiden Persönlichkeitsstörung sind immer die im konkreten Einzelfall bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen maßgeblich. Diese Funktionsbeeinträchtigungen sind unter Berücksichtigung der - zumutbaren - medikamentösen Behandlung zu bewerten.

 
LSG B-W - L 8 SB 1549/10 - Urteil vom 17.12.2010
ImageBei der Bewertung, in welchem Ausmaß ein behinderter Mensch durch psychische Störungen beeinträchtigt ist, sind u.a. seine beruflichen Aktivitäten und Freizeitaktivitäten zu berücksichtigen. Zudem kann bei fehlender ärztlicher Behandlung des psychischen Leidens in der Regel nicht davon ausgegangen werden, dass ein schwere psychische Störung vorliegt. 
 
LSG B-BR - L 11 SB 127/10 - Urteil vom 16.12.2010
ImageEin Widerspruchsbescheid, der nicht zugestellt wird, gilt am am 3. Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 37 SGB X); ab diesem Zeitpunkt läuft die Klagefrist. Dies gilt auch dann, wenn der Widerspruchsführer den Widerspruchsbescheid tatsächlich schon vorher erhalten hat. 
 
BSG - B 9 SB 35/10 B - Beschluss vom 09.12.2010
ImageDa es zu den Aufgaben des beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales gebildeten Ärztlichen Sachverständigenbeirats Versorgungsmedizin gehört, die Fortentwicklung der Versorgungsmedizinische Grundsätze (VMG) entsprechend dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft vorzubereiten, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Bestimmungen der VMG diesem Qualitätsmaßstab entsprechen. Etwas Anderes gilt, wenn substantiiert dargelegt wird, dass und inwiefern neuere medizinische Erkenntnisse bestehen.
 
BSG - B 9 SB 4/10 R - Urteil vom 02.12.2010
ImageDie GdB-Vorgaben für Geschwulsterkrankungen beziehen sich auf den von der Geschwulsterkrankung betroffenen Körperteil und die mit der Tumorentfernung typischerweise verbundenen Schäden. Sonstige abgrenzbare und nennenswerte Schäden an anderen Organen, die nicht immer mit der Tumorentfernung / -behandlung verbunden sind, sind gesondert zu berücksichtigen. 
 
BSG - B 9 SB 3/09 R - Urteil vom 02.12.2010
ImageDie GdB-Bewertung eines insulinpflichtigen Diabetes mellitus richtet sich nach der Stabilität der Stoffwechsellage und dem Ausmaß des Therapieaufwandes. Eine medizinisch notwendige sportliche Betätigung ist bei der Bemessung des GdB grundsätzlich nicht als die Teilnahme am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigender Therapieaufwand zu werten, wenn sie sich im Rahmen einer allgemein empfohlenen gesunden Lebensweise bewegt.

 
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