 Nach der Rechtsprechung des BSG ist das richterrechtliche Institut des
sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs auch neben der gesetzlichen
Wiedereinsetzungsregelung in § 27 SGB X (soweit einschlägig) anwendbar. Der
Herstellungsanspruch erfordert eine Pflichtverletzung eines
Sozialleistungsträgers und einen hierdurch beim Betroffenen hervorgerufenen
rechtlichen Nachteil auf dem Gebiet des Sozialrechts; als Rechtsfolge ist der
Zustand wiederherzustellen, der ohne die Pflichtverletzung bestehen würde,
wobei dies jedoch nur durch eine zulässige Amtshandlung geschehen darf.
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1. Eine überdurchschnittlich schwierige Tätigkeit des Rechtsanwalts kommt in Betracht, wenn
erhebliche, sich üblicherweise nicht stellende Probleme auftreten, die sowohl
im tatsächlichen als auch im juristischen Bereich liegen können. Abzustellen
ist auf einen Rechtsanwalt, der sich bei Wahrnehmung des Mandats darauf
beschränken kann und darf, den Fall mit den einschlägigen Rechtsvorschriften,
gegebenenfalls unter Heranziehung von Rechtsprechung und Literatur, zu
bearbeiten.
2. Eine
Gebühr für die Mitwirkung an der Erledigung eines isolierten Vorverfahrens nur
beansprucht werden, wenn der Rechtsanwalt eine über die Einlegung und
Begründung des Widerspruchs hinausgehende besondere Tätigkeit entfaltet hat.
Erforderlich ist eine qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung, die über
das Maß hinausgeht, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für
das anwaltliche Auftreten im Widerspruchsverfahren abgegolten wird.
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 Ein aufenthaltsrechtlich nur geduldeter Ausländer, dessen GdB mindestens 50
beträgt, hat Anspruch auf Feststellung der Schwerbehinderung, wenn sein
Aufenthalt in Deutschland voraussichtlich länger als sechs Monate andauern
wird. Diese Beurteilung kann als Prognose schon vor Ablauf einer sechsmonatigen
Aufenthaltszeit in Deutschland getroffen werden
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Ärztliche Kunstfehler sind für sich genommen keine Gewalttaten i.S.d. § 1
OEG. Stellt der ärztliche Eingriff allerdings einen tätlichen Angriff dar, so
ist es unerheblich, ob dabei Kunstfehler unterlaufen. Ein ärztlicher Eingriff
kann dann als vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff auf die
körperliche Unversehrtheit des Patienten gewertet werden, wenn der Eingriff aus
der Sicht eines verständigen Dritten in keiner Weise dem Wohl des Patienten
dient.
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Leichte Funktionsbeeinträchtigungen mit einem Einzel-GdB von "gerade
eben" 20
sind bei der Gesamt-GdB-Bildung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.
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 Leichte Funktionsbeeinträchtigungen mit einem Einzel-GdB von "gerade
eben" 20 sind bei der Gesamt-GdB-Bildung grundsätzlich nicht zu
berücksichtigen.
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