 Der Inhalt der Anhaltspunkte, die antizipierte Sachverständigengutachten
darstellen, ist nicht ausschließlich mit Hilfe juristischer Auslegungsmethoden
zu ermitteln. Vielmehr sind Zweifel vorzugsweise durch Nachfrage bei dem
verantwortlichen Urheber (dem Ärztlichen Sachverständigenbeirat
Versorgungsmedizin bzw. bei dem für diesen geschäftsführend tätigen
Bundesministerium für Arbeit und Soziales) zu klären.
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1. Die Frage, ob ein Beteiligter seinen Beweisantrag nicht mehr
aufrechterhält, ist dann von Amts wegen aufzuklären, wenn der Beteiligte nicht
durch einen berufsmäßigen Rechtsvertreter vertreten wird.
2. Liegen unterschiedliche Angaben der behandelnden Ärzte zu
der umstrittenen Gehfähigkeit (Nachteilsausgleich "G") eines
Beteiligten vor, muss sich das Gericht zu einer weiteren Beweiserhebung
gedrängt fühlen.
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 Nach dem Wortlaut bzw. dem Sinn und Zweck des § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG)
i.V.m. § 121 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) soll ein nicht in dem Bezirk des
Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn
dadurch weitere Kosten nicht entstehen oder aber besondere Umstände vorliegen,
die diese Beiordnung rechtfertigen können. Daraus folgt im sozialgerichtlichen
Verfahren für den Senat jedoch nicht zwingend, dass der Beteiligte einen Anwalt
wählen muss, der im Bezirk des Gerichts seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei hat.
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 Auf die im sozialgerichtlichen Verfahren anfallenden Gebühren ist die
Beratungshilfegebühr, nicht nach Nr. 2503 Abs. 2 S. 1 VV RVG anzurechnen. Die
Vorschrift der Nr. 2503 Abs. 2 S. 1 VV RVG ist nicht auf Verfahren anzuwenden,
in denen sich an die Beratungshilfe ein gerichtskostenfreies sozialgerichtliches
Verfahren anschließt. In diesen Fällen ist die Gebührenvorschrift der Nr.
3103 VV RVG als die Anrechnung einer Vorbefassung abschließend regelnde
Sondervorschrift anzusehen.
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 Keinen Anspruch auf Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz
hat derjenige, der sich leichtfertig in die Gefahr einer Schädigung begibt.
Eine solche Situation liegt z.B. vor, wenn ein völlig sinnentleertes
Gewaltpotential eines erst seit kurzer Zeit Bekannten offenkundig ist und die spätere
Geschädigte diesen dennoch in dessen Wohnung begleitet.
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 Ein Betroffener, der infolge einer Maßnahme nach § 1
Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz - hier permanente Überwachung
durch den Staatssicherheitsdienst - eine gesundheitliche Schädigung erlitten
hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung
Versorgung nach den Regeln des Bundesversorgungsgesetzes. Eine depressive Störung
kann aber dann nicht als Folge einer solchen Maßnahme anerkannt werden, wenn
diese Maßnahme nur eine von vielen psychisch belastenden Erfahrungen und
Erlebnissen im Leben des Betroffenen, der Anteil der einzelnen Lebensumstände
am Krankheitsgeschehen nicht bestimmbar ist und nicht festgestellt werden kann,
dass die mit der Maßnahme verbundenen traumatischen Erfahrungen für die
depressive Entwicklung alleinig oder wesentlich verantwortlich sind.
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