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2010
LSG NRW - L 10 VG 31/08 - Urteil vom 28.01.2010
ImageDas Onanieren vor einem Kind ist zwar ein sexueller Missbrauchs nach § 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB, es stellt aber keinen "tätlichen" Angriff i.S.d. § 1 Abs. 1 OEG dar. Damit steht dem Kind auch kein Entschädigungsanspruch nach dem OEG zu. Ob die Tat zu einer gesundheitlichen (z.B. psychischen) Schädigung geführt hat, ist damit unerheblich.

 
LSG NRW - L 10 VG 31/08 - Urteil vom 28.01.2010
ImageDas Onanieren vor einem Kind ist zwar ein sexueller Missbrauchs nach § 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB, es stellt aber keinen "tätlichen" Angriff i.S.d. § 1 Abs. 1 OEG dar. Damit steht dem Kind auch kein Entschädigungsanspruch nach dem OEG zu, auch wenn die Tat zu einer gesundheitlichen (z.B. psychischen) Schädigung geführt hat.
 
LSG NRW - L 6 SB 52/09 - Urteil vom 26.01.2010
ImageEin auf Einzelfeststellung von Behinderungen gerichtetes Begehren ist unzulässig. Anders oder erweitert formulierte Bezeichnungen der Behinderung sind gerichtlich nicht einklagbar.

 
LSG NRW - L 6 SB 52/09 - Urteil vom 26.01.2010

ImageEin auf Einzelfeststellung von Behinderungen gerichtetes Begehren ist unzulässig. Anders oder erweitert formulierte Bezeichnungen der Behinderung sind gerichtlich nicht einklagbar.

 
LSG NS-B - L 1 KO 5/09 - Beschluss vom 15.01.2010
ImageNach § 8 Abs. 1 Nr. 1 JVEG erhalten Sachverständige neben Fahrtkostenersatz und Aufwandsentschädigung für ihre Leistungen ein Honorar, dessen Höhe sich gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 JVEG nach dem zeitlichen Aufwand in Stunden und dem für jede Stunde zu veranschlagenden Stundensatz in Euro bemisst. Der Stundensatz beträgt gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG für medizinische Leistungen in der Honorargruppe M 1 50,00 Euro, in der Honorargruppe M 2 60,00 Euro und in der Honorargruppe M 3 85,00 Euro. Welcher der drei Honorargruppen die Leistung des medizinischen Sachverständigen zuzuordnen ist, bestimmt sich nach der jeweiligen Legaldefinition in der Anlage zu § 9 JVEG. Dabei erfasst die Honorargruppe M 2 "Beschreibende (Ist-Zustands-) Begutachtungen nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad", zu denen nach den in der Anlage aufgeführten Regelbeispielen dabei insbesondere auch Gutachten "zur Minderung der Erwerbsfähigkeit" gehören, während die Honorargruppe M 3 auf "Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (Begutachtungen spezieller Kausalzusammenhänge und/oder differenzialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilung der Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen)" Anwendung findet, zu denen insbesondere auch Gutachten "zu ärztlichen Kunstfehlern" oder "zur Schuldfähigkeit bei Schwierigkeiten der Persönlichkeitsdiagnostik" gehören.
 
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