 Das Onanieren vor einem Kind ist zwar ein sexueller Missbrauchs nach §
176
Abs. 5 Nr. 1 StGB, es stellt aber keinen "tätlichen" Angriff i.S.d. § 1
Abs. 1
OEG dar. Damit steht dem Kind auch kein Entschädigungsanspruch nach dem
OEG zu. Ob die Tat zu einer gesundheitlichen (z.B. psychischen)
Schädigung
geführt hat, ist damit unerheblich.
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 Das Onanieren vor einem Kind ist zwar ein sexueller Missbrauchs nach § 176
Abs. 5 Nr. 1 StGB, es stellt aber keinen "tätlichen" Angriff i.S.d.
§ 1 Abs. 1 OEG dar. Damit steht dem Kind auch kein Entschädigungsanspruch nach
dem OEG zu, auch wenn die Tat zu einer gesundheitlichen (z.B. psychischen)
Schädigung geführt hat.
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 Ein auf Einzelfeststellung von Behinderungen gerichtetes Begehren ist
unzulässig. Anders oder erweitert formulierte Bezeichnungen der
Behinderung sind
gerichtlich nicht einklagbar.
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Ein auf Einzelfeststellung von Behinderungen gerichtetes Begehren ist
unzulässig. Anders oder erweitert formulierte Bezeichnungen der Behinderung sind
gerichtlich nicht einklagbar.
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 Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 JVEG erhalten Sachverständige neben Fahrtkostenersatz
und Aufwandsentschädigung für ihre Leistungen ein Honorar, dessen Höhe sich
gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 JVEG nach dem zeitlichen Aufwand in Stunden und
dem für jede Stunde zu veranschlagenden Stundensatz in Euro bemisst. Der
Stundensatz beträgt gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG für medizinische Leistungen
in der Honorargruppe M 1 50,00 Euro, in der Honorargruppe M 2 60,00 Euro und in
der Honorargruppe M 3 85,00 Euro. Welcher der drei Honorargruppen die Leistung
des medizinischen Sachverständigen zuzuordnen ist, bestimmt sich nach der
jeweiligen Legaldefinition in der Anlage zu § 9 JVEG. Dabei erfasst die
Honorargruppe M 2 "Beschreibende (Ist-Zustands-) Begutachtungen nach
standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit
einfacher medizinischer Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem
Schwierigkeitsgrad", zu denen nach den in der Anlage aufgeführten
Regelbeispielen dabei insbesondere auch Gutachten "zur Minderung der
Erwerbsfähigkeit" gehören, während die Honorargruppe M 3 auf
"Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (Begutachtungen spezieller
Kausalzusammenhänge und/oder differenzialdiagnostischer Probleme und/oder
Beurteilung der Prognose und/oder Beurteilung strittiger
Kausalitätsfragen)" Anwendung findet, zu denen insbesondere auch Gutachten
"zu ärztlichen Kunstfehlern" oder "zur Schuldfähigkeit bei
Schwierigkeiten der Persönlichkeitsdiagnostik" gehören.
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