Ist ein Soldat während seines Dienstes einer langjährige Benzolexposition
ausgesetzt, ist eine später aufgetretene Leukämieerkrankung in Anlehnung an das
Recht der gesetzlichen Unfallversicherung als Wehrdienstbeschädigung
anzuerkennen.
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Der von der Rechtsprechung entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch
setzt voraus, dass der Sozialleistungsträger eine ihm auf Grund Gesetzes oder
Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und
Beratung, verletzt hat und dass zwischen dieser Pflichtverletzung und dem
Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Der durch das
pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil muss durch eine
zulässige Amtshandlung beseitigt werden können. - Eine solche Pflichtverletzung
liegt vor, wenn ein Amtsarzt einen Impfschaden annimmt, aber keine weiteren
Ermittlungen über einen Impfschaden anstellt, andere Stellen (Bezirksregierung,
Bundesgesundheitsamt) nicht unterrichtet und die Eltern des Impfgeschädigten
nicht auf die Möglichkeit einer Impfopferentschädigung hinweist.
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Erhöht ein Soldat auf einem dem dienstlichen Bereich
zuzuordnenden Weg das Risiko ohne dienstliche Gründe, so ist ihm der
eingetretene Erfolg zuzurechnen. Zwar reicht nicht jedes beliebige
gefahrerhöhende, selbstgefährdende Alltagsverhalten aus, um den
Versorgungsschutz entfallen zu lassen. Es müssen weitere besondere Umstände
hinzutreten - diese liegen jedenfalls dann vor, wenn die Risikoerhöhung durch
ein vorsätzliches Verhalten herbeigeführt wird, das als Vergehen oder Verbrechen
(hier Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger
Körperverletzung) strafbar ist.
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Bei der Berechnung des Berufsschadensausgleichs gelten als derzeitiges
Bruttoeinkommen u.a. alle Einnahmen an Geld oder Geldeswert aus einer früheren
unselbstständigen Tätigkeit. Eine Versichertenrente darf aber nur insoweit
angerechnet werden, als sie Bruttoeinkommen aus früherer unselbstständiger
Tätigkeit ist, also auf eine solche Erwerbsquelle zurückgeht. Das ist
hinsichtlich der auf Kindererziehungszeiten (KEZ) beruhenden Rentenanteile
jedoch nicht der Fall. Die auf KEZ beruhenden Rentenanteile sind deshalb nicht
als derzeitiges Bruttoeinkommen zu berücksichtigen.
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Da die Ursachen für das Entstehen einer Multiplen Sklerose (MS)
bis heute nicht bekannt sind, kann eine MS nur im Wege der Kannversorgung als
Wehrdienstbeschädigungsfolge anerkannt werden. Voraussetzung dafür ist, dass in
zeitlichem Zusammenhang mit dem Auftreten der Erstsymptome der Erkrankung
körperliche Belastungen vorgelegen haben, die nach Art, Dauer und Schwere
geeignet sind, die Resistenz herabzusetzen. Solche körperliche Belastungen sind
grundsätzlich nur außerordentliche, kriegsähnliche Belastungen. Als unerträglich
beschriebener dienstlicher Stress kann außerordentlichen kriegsähnlichen
körperlichen Belastungen nicht gleichgesetzt werden.
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Nach Nr. 86 Abs. 5 AHP ist die Anerkennung eines Hörsturzes als Schädigungsfolge nur dann in Betracht zu ziehen, wenn äthiopathogenetisch akute lokale Durchblutungs- und Stoffwechselstörungen oder Virusinfektionen festgestellt worden sind. Ein idiopathischer Hörsturz kann auch nach dienstlichem Stress als Schädigungsfolge anerkannt werden, wobei anderen Einwirkungen wie privatem Stress oder außerdienstlicher Lärmbelastung keine überragende Bedeutung zukommen darf. Voraussetzung ist aber, dass es in Folge des Stress zur lokalen Durchblutungsstörung eines Ohres gekommen ist. Insoweit liegen auch keine neuen Erkenntnisse des Sachverständigenbeirats vor (Auskunft des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 14.11.2003).
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