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VmG - Anhaltspunkte
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2004
LSG Berlin - L 13 SB 30/03 - Urteil vom 20.04.2004
Ist ein Behinderter bei Benutzung orthopädischer Hilfsmittel - z.B. orthopädischen Schuhwerks, eines 4,5 kg schweren Stützapparats und eines Rollators - noch so gut mobilisiert, dass ihm Spaziergänge von 15 bis 20 Minuten Dauer möglich sind, hat er keinen Anspruch auf den Nachteilsausgleich "aG".

Eine Wegstrecke von mehr als 200 Metern übersteigt das Maß dessen, was dem in der Verwaltungsvorschrift genannten Personenkreis regelmäßig noch möglich ist, so dass auch unter diesem Aspekt keine in ungewöhnlich hohem Maß eingeschränkte Gehfähigkeit anzunehmen ist.

Das Bedürfnis, die Autotür beim Ein- und Aussteigen weit öffnen zu können, führt auch nicht zur Feststellung von "aG". Bei den Schwierigkeiten beim Ein- und Aussteigen handelt es sich um einen Umstand, der nicht auf der behinderungsbedingt eingeschränkten Fortbewegungsfähigkeit beruht, sondern allein auf der Beschaffenheit des Parkraums.

 
SG Aachen - S 12 SB 144/03 - Urteil vom 19.04.2004
Nach dem Wortlaut der Anhaltspunkte Nr. 26.15 kommt es darauf an, ob ein Diabetes mellitus gut oder schwer einstellbar ist, und nicht darauf, ob er gut oder schlecht eingestellt ist. Damit kann auch ein Diabetes schwer einstellbar sein und einen Grad der Behinderung von 50 verursachen, der tatsächlich nicht mit häufigen Entgleisungen einhergeht, wobei dies aber auf die optimale Mitarbeit des Patienten zurückgeht.

 
Schl.-Holst. LSG - L 2 B 8/04 SB PKH - Beschluss vom 08.04.2004
Vermögenswirksame Leistungen stehen als Teil des Arbeitslohns im Rahmen von langfristigen Sparverträgen tatsächlich nicht zur Verfügung und scheiden damit bei der Berücksichtigung der Einkommensfeststellung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus.

 
Bay. LSG - L 15 SB 51/03 - Urteil vom 06.04.2004
Die "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit ...." (AHP) erwähnen die seltene Erkrankung "Karthagener Syndrom" zwar nicht ausdrücklich. Da die Krankheit, ähnlich wie die Mukoviszidoseerkrankung zu einer Ansammlung von zähem Schleim in den Bronchien mit rezidivierenden Atemwegsinfekten und Lungenfunktionseinschränkungen führt, sind aber in erster Linie die Regelungen der AHP 1996 Nr.26.15 auf S.120 hinsichtlich der Mukoviszidose (zystischen Fibrose) heranzuziehen. Danach ist ein GdB von 30 bis 40 vorgesehen, wenn unter Therapie die Aktivitäten und die Lungenfunktion des Betroffenen leicht eingeschränkt sind, Gedeihen und Ernährung jedoch noch altersgemäß erscheint.

 
BSG - B 4 RA 126/03 - Beschluss vom 31.03.2004
Für die Entscheidung über die Aufhebung oder Verlegung eines Senatstermins ist allein der Vorsitzende - nicht aber der Berichterstatter - zuständig. Kündigt ein Beteiligter seine Teilnahme an einem Termin zur mündlichen Verhandlung an, so ist die mündliche Verhandlung erst zu eröffnen, wenn der Beteiligte erschienen oder nach Ablauf einer Wartefrist von 15 Minuten davon auszugehen ist, dass trotz der prozessualen Fürsorgepflicht des Gerichts wegen der legitimen Interessen der anderen Verfahrensbeteiligten und des Gerichts an einer zeitgerechten und zügigen Durchführung des Sitzungstages ein weiteres Warten nicht mehr vertretbar ist. Ist dem Gericht jedoch zudem bekannt, dass der Beteiligte unter besonderen Schwierigkeiten versucht, den Termin wahrzunehmen, darf die Wartezeit 30 Minuten nicht unterschreiten. Es muss nämlich sichergestellt werden, dass jedermann "vor Gericht" rechtliches Gehör erhält, wenn er es erkennbar in Anspruch nehmen will.

 
LSG NW - L 6 V 20/03 - Urteil vom 30.03.2004
Kriegsopfer, die aus derselben Ursache einen Anspruch auf Versorgung gegen einen anderen Staat besitzen, haben keinen Versorgungsanspruch nach dem Bundesversorgungsgesetz (§ 7 Abs. 2 BVG); eine Doppelversorgung aus öffentlichen Mitteln ist ausgeschlossen. Unerheblich ist, ob der Versorgungsanspruch gegen den anderen Staat nach Art und Höhe den Leistungen des BVG entspricht. Dies gilt auch hinsichtlich in Polen lebender Kriegsopfer. Unerheblich ist, dass der Beklagte dem entgegen in seiner Verwaltungspraxis polnische ZiW-Renten nicht als Renten i.S.d. § 7 Abs. 2 BVG ansieht und Teilversorgung leistet.

 
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