|
Für die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs "G" (erhebliche Gehbehinderung) sind Gehstreckentests nicht geeignet.
|
|
"Faktische Stiefkinder" haben keinen Anspruch auf Waisenrente
nach dem OEG: Wird der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, der das
in dieser Gemeinschaft lebende, nicht mit ihm verwandte Kind des anderen
Partners ("faktisches Stiefkind") mit betreut und unterhalten hat, bei einer
Gewalttat getötet, hat das Kind keinen Anspruch nach OEG, da ihm gegen den
Getöteten zu dessen Lebzeiten kein Unterhaltsanspruch zustand.
|
|
Der GdB ist ab Antragstellung festzustellen. Eine weitere
Rückwirkung, wie sie in § 6 Abs. 1 Satz 2 SchwbAwV vorgesehen ist, muss auf
offenkundige Fälle beschränkt werden, in denen auch bei Anwendung des § 44 Abs.
2 SGB X das pflichtgemäße Ermessen die rückwirkende Aufhebung gebieten könnte.
Im Übrigen genügt es für ein berechtigtes Feststellungsinteresse auch nicht,
dass durch die rückwirkende Feststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter
Mensch rückwirkend steuerliche Vorteile in Anspruch genommen werden können.
|
|
Zur Untätigkeitsklage: Die Wartefristen des § 88 SGG bestimmen den Zeitraum,
innerhalb dessen der Beklagte seine Sachentscheidung zu treffen hat. Dieser
Zeitraum ist jeweils um Zeiten zu verlängern, die im konkreten Fäll zu einer vom
Normalfall abweichenden Sachbehandlung geführt haben und einen zureichenden
Grund darstellen, noch nicht zu entscheiden. Dies gilt stets für Verzögerungen,
die dem Widerspruchsführer oder seinem Bevollmächtigten zuzurechnen sind, aber
auch für die dadurch entsprechenden Verzögerungen, dass der Beklagte
sachgerechte Ermittlungen durchzuführen hat.
|
|
Erledigt sich ein Rechtsstreit in einem Schwerbehindertenverfahren, weil in
einer Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung eine MdE gemäß § 69 Abs 2 SGB IX
(eine Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der
Behinderung ist nicht zu treffen, wenn eine solche Feststellung schon in einem
Rentenbescheid, einer entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung [
...] getroffen worden ist), festgestellt wird, so ist für den Umfang der
außergerichtlichen Kostenerstattung in dem Schwerbehindertenverfahren die
Bindungswirkung der anderweitigen Feststellung maßgeblich.
|
|
Einer Beschädigtenversorgung nach dem BVG steht nicht entgegen,
dass der in die Bundesrepublik übergesiedelte Antragsteller die zur
Entschädigung gestellten Verletzungen während des zweiten Weltkrieges im Rahmen
seines Offizier-Dienstes in der Roten Armee erlitten hat. Eine Entschädigung
wäre nur ausgeschlossen, wenn der Antragsteller Berufssoldat gewesen wäre.
Diesen Status gab es aber in der Roten Armee nicht, so dass der Antragsteller -
der damaligen Einberufungspraxis entsprechend - in Ausübung seines gesetzlichen
Wehrdienstes in einer fremden Armee verletzt wurde.
|
|
|
<< Anfang < Vorherige 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Nächste > Ende >>
|
| Ergebnisse 7 - 12 von 71 |