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2004
LSG NRW - L 10 SB 121/03 - Urteil vom 11.02.2004
Nach § 63 Abs. 1 SGB X hat die Behörde, die einen angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich war. Die Festsetzung dieser Kosten ist ein neuer, separat anfechtbarer Verwaltungsakt. Hat der Widerspruch gegen die Festsetzung Erfolg, so sind auch die Kosten für diesen Widerspruch zu erstatten; es handelt sich nicht um von der Rahmengebühr nach §§ 12, 116 BRAGO umfasste Aufwendungen.

 
LSG NRW - L 7 VS 12/00 - Urteil vom 05.02.2004
Bei der schizophrenen Psychose ist eine multifaktorielle Entstehung zugrunde zu legen. Die Wissenschaft geht davon aus, das konstitutionelle, umwelt- und milieubedingte Faktoren gemeinsam für den Ausbruch der Erkrankung verantwortlich sind, wobei erst eine spezifische Verkettung mehrerer Faktoren letztendlich zur Manifestation führt (Vulnerabilitäts-Stressmodell). Zur Anerkennung einer schizophrenen Psychose i.S.d. Bundes- bzw. Soldatenversorgungsgesetzes ist damit weiterhin erforderlich, dass

a) als Schädigungsfaktoren tief in das Persönlichkeitsgefüge eingreifende psycho-soziale Belastungen vorgelegen haben, die entweder längere Zeit angedauert haben oder zeitlich zwar nur kurzfristig wirksam, aber so schwer waren, dass ihre Folgen eine über längere Zeit anhaltende Wirkung auf das Persönlichkeitsgefüge gehabt haben,

b) die Erkrankung in enger zeitlicher Verbindung (bis zu mehreren Wochen) mit diesen Belastungen begonnen hat.

 
LSG NRW - L 7 SB 133/02 - Urteil vom 05.02.2004
Auch wenn der Betroffene Flatulenzen auf der psychischen Ebene sehr negativ erlebt und sich subjektiv gehindert fühlt, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen (Merkzeichen "RF"), führt dies nicht dazu, dass er ständig an seine Wohnung gebunden ist. Es liegen keine vergleichbaren Verhältnisse mit einem unzureichend schließenden Anus praeter vor, weil Blähungen nur eine temporäre Geruchsbelästigung verursachen, während ein unzureichend verschließbarer Anus praeter zu einer dauerhaften Geruchsbelästigung führt.

 
LSG NRW - L 6 SB 107/01 - Urteil vom 13.01.2004
Der Grad der Behinderung für eine somatoforme Schmerzstörung ist entsprechend der Nr. 26.3 der Anhaltspunkte für die Ärztliche Gutachtertätigkeit (Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen) zu bewerten. Es kommt auf die Einschränkung en der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit bzw. darauf an, ob und in welchem Maß soziale Anpassungsstörungen vorliegen. Andere Klassifizierungen, die nicht auf den AHP beruhen und deren Grundlage eine Selbstauskunft des Betroffenen ist, sind für die Bestimmung des GdB nicht geeignet.

 
LSG NRW - L 6 VG 14/02 - Urteil vom 13.01.2004
Auch wenn vertreten wird, dass eine dissoziative Identitätsstörung in weit überwiegenden Fällen durch Traumatisierung  (zu 88,5 - 96 %  durch sexuellen Missbrauch oder körperliche Misshandlungen) hervorgerufen wird, reicht dies nicht für den nach dem Opferentschädigungsrecht erforderlichen Nachweis aus, dass der Erkrankte in seiner Kindheit Opfer einer Gewalttat war. Dies gilt umso mehr, als in der Wissenschaft als weitere Ursachen der Erkrankung schwere emotionale Vernachlässigung, elterliches Fehlverhalten, transgenerationelle Weitergabe, konstitutionelle Faktoren und genetische Faktoren diskutiert werden.

 
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