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Nach § 63 Abs. 1 SGB X hat die Behörde, die einen angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich war. Die Festsetzung dieser Kosten ist ein neuer, separat anfechtbarer Verwaltungsakt. Hat der Widerspruch gegen die Festsetzung Erfolg, so sind auch die Kosten für diesen Widerspruch zu erstatten; es handelt sich nicht um von der Rahmengebühr nach §§ 12, 116 BRAGO umfasste Aufwendungen.
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Bei der schizophrenen Psychose ist eine multifaktorielle Entstehung zugrunde zu legen. Die Wissenschaft geht davon aus, das konstitutionelle, umwelt- und milieubedingte Faktoren gemeinsam für den Ausbruch der Erkrankung verantwortlich sind, wobei erst eine spezifische Verkettung mehrerer Faktoren letztendlich zur Manifestation führt (Vulnerabilitäts-Stressmodell). Zur Anerkennung einer schizophrenen Psychose i.S.d. Bundes- bzw. Soldatenversorgungsgesetzes ist damit weiterhin erforderlich, dass
a) als Schädigungsfaktoren tief in das Persönlichkeitsgefüge eingreifende psycho-soziale Belastungen vorgelegen haben, die entweder längere Zeit angedauert haben oder zeitlich zwar nur kurzfristig wirksam, aber so schwer waren, dass ihre Folgen eine über längere Zeit anhaltende Wirkung auf das Persönlichkeitsgefüge gehabt haben,
b) die Erkrankung in enger zeitlicher Verbindung (bis zu mehreren Wochen) mit diesen Belastungen begonnen hat.
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Auch wenn der Betroffene Flatulenzen auf der psychischen Ebene sehr
negativ erlebt und sich subjektiv gehindert fühlt, an öffentlichen
Veranstaltungen teilzunehmen (Merkzeichen "RF"), führt dies nicht dazu,
dass er ständig an seine Wohnung gebunden ist. Es liegen keine vergleichbaren
Verhältnisse mit einem unzureichend schließenden Anus praeter vor, weil
Blähungen nur eine temporäre Geruchsbelästigung verursachen, während ein
unzureichend verschließbarer Anus praeter zu einer dauerhaften
Geruchsbelästigung führt.
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Der Grad der Behinderung für eine somatoforme Schmerzstörung ist
entsprechend der Nr. 26.3 der Anhaltspunkte für die Ärztliche Gutachtertätigkeit
(Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen) zu bewerten. Es
kommt auf die Einschränkung en der Erlebnis- und
Gestaltungsfähigkeit bzw. darauf an, ob und in welchem Maß soziale
Anpassungsstörungen vorliegen. Andere Klassifizierungen, die nicht auf den AHP
beruhen und deren Grundlage eine Selbstauskunft des Betroffenen ist, sind für
die Bestimmung des GdB nicht geeignet.
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Auch wenn vertreten wird, dass eine dissoziative Identitätsstörung in
weit überwiegenden Fällen durch Traumatisierung (zu 88,5 - 96 % durch
sexuellen Missbrauch oder körperliche Misshandlungen) hervorgerufen wird, reicht
dies nicht für den nach dem Opferentschädigungsrecht erforderlichen
Nachweis aus, dass der Erkrankte in seiner Kindheit Opfer einer Gewalttat
war. Dies gilt umso mehr, als in der Wissenschaft als weitere Ursachen der
Erkrankung schwere emotionale Vernachlässigung, elterliches Fehlverhalten,
transgenerationelle Weitergabe, konstitutionelle Faktoren und genetische
Faktoren diskutiert werden.
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