Für den Nachteilsausgleich "aG" sind große körperliche Anstrengungen bei der Fortbewegung erforderlich. Gehört der Behinderte nicht zu dem in den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften ausdrücklich benannten Personenkreis, muss seine körperliche Anstrengung ebenso groß sein wie die, die diese Personen aufwenden. Der Nachweis dafür ist erbracht, wenn sich aufgrund gutachtlicher Feststellungen ergibt, dass bei einer maximal möglichen Gehstrecke von 36 Metern zwei Stehpausen von 15 Sekunden und sodann eine längere Pause infolge erkennbarer körperlicher Erschöpfung erforderlich sind. Die Erschöpfung wird dadurch hinreichend dokumentiert, dass während der Pausen ein verstärktes Schwitzen auftritt und sich die Pulsfrequenz bei einem Ruhepuls von 92/Minuten auf 144/Minute erhöht (Abschluss des Rechtstreits B 9 SB 7/01 R BSG). |
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Die Zulässigkeit einer auf einer Überkreuz-Lebendspende unter zwei Ehepaaren beruhenden Nierentransplantation setzt "sich in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundiges Nahestehen" zwischen Spender und Empfänger voraus. Gegen diese Verbundenheit sprechen weder das erst Kennenlernen bei der Suche nach einem Spender noch eine kurze Dauer der Beziehung; es kommt vielmehr darauf an, ob die persönliche Verbindung zwischen den Ehepartnern so stark ist, dass aus der Sicht der Beteiligten ihr Fortbestehen über die Operation hinaus erwartet werden kann. Zur Klärung dieser persönlichen Verbindung sind insbesondere die Beobachtungen der behandelnden Ärzte zu eruieren; denn die zudem geforderte Offenkundigkeit der Verbundenheit bedeutet nicht, dass dies ohne weiteres für jeden ersichtlich oder erkennbar sein muss (vorgehend Urteil des LSG NRW vom 31.01.2001). |
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Aufgrund seines Kommunikationsdefizits ist ein Gehörloser nicht lebenslang hilflos. Vielmehr prägt das Kommunikationsdefizit die Lebensführung der vor Spracherwerb Ertaubten regelmäßig nur bis zum Ablauf einer ersten Berufsausbildung, mithin in der von Lernen, Kenntnis- und Fähigkeitserwerb geprägten Lebensspanne; danach ist der Entzug des Nachteilsausgleichs "H" möglich. Bei einer Weiterbildung o.ä. kann erneut Hilflosigkeit vorliegen. Ein vor Spracherwerb Ertaubter, der die Gehörlosenschule abgeschlossen und das 16. Lebensjahr vollendet hat, hat im Regelfall keinen Anspruch auf die Merkzeichen "G" und "B", und zwar auch nicht für die Dauer einer späteren Ausbildung.
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Die gesundheitlichen Folgen eines Sturzes aufgrund eines entfernten Gullydeckels sind nicht nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) zu entschädigen. Sofern keine andere Zielrichtung festgestellt werden kann, ist das Entfernen eines Gullydeckels nicht als unmittelbar auf den Körper eines anderen gerichteter Angriff zu werten. Auch § 1 Abs 2. Nr 2. OEG (Schaffen einer Gefahrenlage) greift nicht, da das Entfernen des Gullydeckels zwar als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr zu werten ist, dies aber kein Verbrechen i.S.d. § 315 Abs. 3 Strafgesetzbuch darstellt.
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Im Rahmen der Frage nach dem Beginn einer Beschädigtenrente (Infizierung aufgrund mit Hepatitis-C-Viren kontaminierter Serum-Charge in der DDR) beschäftigt sich das BSG u.a. mit den Voraussetzungen für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch.
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Nimmt ein Kriegsbeschädigter während der stationären Behandlung in einem Krankenhaus Wahlleistungen (Zwei-Bett-Zimmer/Chefarztbehandlung) in Anspruch, sind die dadurch entstehenden Kosten grundsätzlich nicht von der Versorgungsverwaltung zu erstatten. Diese Begrenzung der Krankenbehandlung Kriegsbeschädigter auf das Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Nur in besonderen Fällen können auch die Kosten für Leistungen übernommen werden, die über die allgemeinen Krankenhausleistungen hinaus gehen, nämlich wenn es nach den Umständen, insbesondere im Hinblick auf die anerkannten Schädigungsfolgen, erforderlich erscheint - § 18 Abs. 8 BVG (Bestätigung des Urteils des LSG NRW vom 30.10.2002 - L 7 V 5/02 -). |
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