Das Urteil des LSG NRW vom 17.01.2002 - L 7 VG 30/00 - ( Kindesentziehung durch List) wurde vom BSG zwar aufgehoben, ist aber nunmehr aufgrund Klagerücknahme rechtskräftig: Für die Versorgung eines i.S.d. OEG Geschädigten ist das Bundesland zuständig, auf dessen Gebiet die gesundheitliche Schädigung erfolgt ist - dies gilt auch für eine traumatische Schädigung, deren - weiteren - Folgen erst in einem anderen Bundesland aufgetreten sind. Eine Kindesentziehung durch List an sich ist keine Gewalttat i.S.d. OEG; dennoch kommt vorliegend ein Entschädigungsanspruch in Betracht, weil die bei der Kindesentziehung mitwirkenden Polizeibeamten polizeiliche (körperliche) Gewalt angewandt haben - ihr möglicher Irrtum über die polizeiliche Rechtfertigung ihres gewaltsamen Vorgehens (Erlaubnistatbestandsirrtum) steht einer Entschädigung aber nicht entgegen.
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Sachverständigenentschädigung: Bei Bemessung des Stundensatzes eines Sachverständigen für Diktat, Durchsicht und Korrektur des Gutachtens können Gliederung, überflüssige Wiederholung der Beweisfragen und Literaturliste nicht berücksichtigt werden. Allein wegen eines bestimmten medizinischen Fachgebiet es ist eine erhöhte Entschädigung nicht erforderlich; das gilt z.B. für Nervenärzte, Neurochirurgen, Neurologen und Psychiater sowie Kardiologen.
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Verzieht ein Kläger während eines laufenden Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens in ein anderes Bundesland, tritt nach der Neufassung des § 3 VfG-KOV (zum 01.07.2001) ein Zuständigkeitswechsel bei den Versorgungsämtern ein. Ob durch die Neufassung des § 3 VfG-KOV im Gerichtsverfahren insoweit auch ein Beteiligtenwechsel kraft Gesetzes eintritt, bleibt offen. Jedenfalls ist das durch den Wohnsitzwechsel zuständig gewordene Bundesland zumindest durch eine notwendige Beiladung an dem Verfahren zu beteiligen.
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Der Sachverständigenbeirat beim BMA - jetzt BMGS - ist zuständiges Gremium für die Entwicklung, Redaktion und Fortschreibung der Anhaltspunkte. Die Niederschriften über seine Sitzungen sind von der Versorgungsverwaltung auf Verlangen in ungekürzter Fassung herauszugeben. Sie müssen nicht nur den Gerichten und Versorgungsverwaltungen, sondern auch den Antragstellern zur Verfügung gestellt werden (s. dazu aber einschränkend LSG NRW, Urteil vom 22.04.2004 - L 7 SB 60/03).
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Die Einholung von Befundberichten der behandelnden Ärzte mag im Einzelfall zu zutreffenden Ergebnissen führen; Befundberichte können auch Grundlage von Vergleichsvorschlägen sein, sie rechtfertigen es aber grundsätzlich nicht, von einer weiteren Sachaufklärung durch Sachverständigengutachten nach § 106 SGG abzusehen.
Das Gericht kann von der Einholung des Gutachtens nach § 109 SGG nicht absehen, weil es dessen Einholung nicht für notwendig oder den Sachverständigen nicht für geeignet hält.
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Nach den Anhaltspunkten beträgt der GdB für einen durch Diät und alleinige Insulinbehandlung gut einstellbaren Diabetes mellitus 40. Gegen den eindeutigen Wortlaut der Anhaltspunkte (AHP) ist eine Bewertung mit einem GdB von nur 30 nicht möglich, wie der Sachverständigenbeirat beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, jetzt Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, meint. Die AHP unterscheiden nämlich nicht zwischen einem Typ I und II Diabetes. (Anmerkung: s. dazu aber die AHP, Fassung 2004).
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