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2003
BSG - B 9 SB 15/03 B - Beschluss vom 10.12.2003
Wird der auf Feststellung des Nachteilsausgleichs "B" gerichtete Antrag eines Behinderten, dem bereits zuvor schon der Nachteilsausgleich "G" zuerkannt worden war, von der Versorgungsverwaltung abgelehnt, und legt der Behinderte gegen die Ablehnung Widerspruch ein, wird von diesem Widerspruch auch ein späterer Bescheid erfasst, mit dem die Versorgungsverwaltung den Nachteilsausgleich "G" entzieht - ein gesonderter Widerspruch ist nicht erforderlich. Es liegen zwar nicht die Voraussetzungen des § 86 Abs. 1 SGG vor, jedoch wirkt sich die Entziehung des Merkzeichens "G" so stark auf den Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens "B" aus, dass § 86 SGG analog anzuwenden ist (Verzahnung der Vergünstigungsmerkmale).

 
LSG NRW - L 7 SB 73/03 - Urteil vom 20.11.2003
Kann sich der Behinderte unter Zuhilfenahme von Unterarmgehstützen oder eines Rollators in ausreichendem Maße - hier über 200 m - fortbewegen, spricht dies gegen dessen Begehren, den Nachteilausgleich "aG" festzustellen.

 
LSG NRW - L 7 V 36/98 - Urteil vom 20.11.2003
Der Soldat leistet in der Freizeit keinen militärischen Dienst, selbst wenn die Beschäftigung des Soldaten im Rahmen des dienstlich Gewünschten liegt. Ausnahmsweise kann jedoch eine dienstliche Veranstaltung vorliegen, wenn sie den dienstlichen Interessen dient und durch organisatorische Maßnahmen sachlicher und persönlicher Art in den weisungsgebundenen Dienstbereich einbezogen ist. So ist nach dem Erlass des BMVtdg vom 08.06.1962 eine Wehrdienstbeschädigung auch die gesundheitliche Schädigung, die durch eine freiwillige sportliche Betätigung oder durch einen dabei erlittenen Unfall eingetreten ist, wenn der Sport von dem zuständigen Disziplinarvorgesetzten aus dienstlichen Gründen genehmigt und von einem von ihm beauftragten Soldaten oder einer von ihm bestellten Zivilperson, die in einem Dienstverhältnis zur Bundeswehr steht, verantwortlich geleitet war.

 
LSG NRW - L 10 SB 102/02 - Beschluss vom 20.11.2003
Ein Antrag auf Feststellung eines Mindest-GdB ist dahingehend zu verstehen, dass dieser Mindest-GdB - und kein höherer GdB - angestrebt wird. Etwas anderes gilt nur, wenn sich aus dem Klagevorbringen ergibt, dass es dem Kläger tatsächlich darum geht, einen höheren GdB festzustellen zu lassen. Dem Ziel der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft ist grundsätzlich höhere Bedeutung zuzumessen als der erreichten Erhöhung des GdB von 30 auf 40 (m.w.N.).

 
BSG - B 13 RJ 38/03 B - Beschluss vom 20.11.2003
Die Möglichkeit, nach § 153 Abs. 4 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden, ist eng und in einer für die Beteiligten möglichst schonenden Weise auszulegen und anzuwenden. Vor einer Entscheidung durch Beschluss muss das Berufungsgericht auf einen Schriftsatz des Klägers reagieren und den Kläger gegebenenfalls informieren, dass und weshalb es seinen - neuen - Vortrag gegebenenfalls für unerheblich hält. Regt der Kläger nach einem Anhörungsschreiben gemäß § 153 Abs. 4 S 2 SGG die Einholung (weiterer) Gutachten ein, so verstößt eine folgende Entscheidung durch Beschluss ohne Hinweis an den Kläger, dass und weshalb der Anregung nicht gefolgt werde, regelmäßig gegen die Grundsätze des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens.

 
Bay. LSG - B 2 U 18/04 B - Urteil vom 19.11.2003
Ist in erster Instanz bereits ein Gutachten nach § 109 SGG eingeholt worden, so kann der Anspruch auf Einholung eines solchen Gutachtens damit verbraucht sein.

Im Übrigen beschäftigt sich das LSG mit der Frage, welche Anforderungen an die Benennung des Sachverständigen durch einen Kläger zu stellen sind und ob eine Osteomyelitis als Folge eines Berufsunfalls anerkannt werden kann.

 
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