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Häftlingshilfegesetz (HHG): Der Nachweis, dass ein Anspruchsteller tatsächlich aus politischen und nach freiheitlich demokratischer Auffassung von ihm nicht zu vertretenden Gründen in Gewahrsam genommen worden ist, wird in der Regel durch die Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG erbracht. Liegt eine solche Bescheinigung nicht vor, ist äußerst fraglich, ob im sozialgerichtlichen Verfahren in die materiell-rechtlichen Prüfung nach dem HHG in Verbindung mit dem BVG eingetreten werden darf.
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Opferentschädigungsgesetz: Eine totale ereignisbezogene Amnesie schließt die Anwendung der Beweiserleichterung des § 15 VfG-KOV grundsätzlich aus; sie führt auch nicht zu der Einräumung einer Beweiserleichterung wegen eines unverschuldeten Beweisnotstandes. Zwar können Eigentümlichkeiten eines Sachverhalts in besonders gelagerten Einzelfällen Anlass dafür sein, beweisvermindernde Anforderungen zu stellen. Das bedeutet, aber nicht, dass Beweismaßstäbe (hier: Vollbeweis) verringert werden dürfen, insbesondere bereits die Wahrscheinlichkeit oder sogar die bloße Möglichkeit genügen zu lassen, damit eine Tatsache als festgestellt angesehen werden kann.
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Ein "offenes Wort" eines Richters zu dem nach § 109 SGG benannten Sachverständigen (dieser werde in der Praxis der erkennenden Kammer in aller Regel nicht mehr zum Sachverständigen bestellt, da seine Gutachten regelmäßig zu einem Ergebnis kämen, das den Anspruch bestätige; daher sei der Beweiswert dieser Gutachten als eher gering anzusehen; es werde um Mitteilung gebeten, ob an dem Antrag festgehalten oder ein anderer Arzt als Sachverständiger benannt werden solle) begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit.
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Äußert ein Richter zur Benennung eines Sachverständigen nach § 109 SGG Zweifel an dessen Objektivität und regt er an, zu überdenken, ob an diesem Sachverständigen festgehalten werden soll, so rechtfertigt dies nicht die Annahme, der Richter sei befangen. Der Hinweis wird auch davon getragen, klägerischen Interessen zu dienen. Dem Kläger wird nämlich die Entscheidung ermöglicht, ob er an der für ihn ggf. kostspieligen Entscheidung, den Sachverständigen mit der Erstellung des Gutachtens zu betrauen, festzuhalten gedenkt.
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