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Zum Begriff "Behinderung": Weder bei Kindern und Jugendlichen, noch bei hochaltrigen Personen ist der "alterstypische Zustand" sicher zu ermitteln ist. Denn selbst wenn bestimmte Beeinträchtigungen der Gesundheit im hohen Alter typisch zu werden scheinen, darf dies für sich genommen nicht dazu führen, dass - gleichsam automatisch - Leistungen zur Teilhabe verweigert werden. Es handelt sich daher bei der Begrenzung des Behinderungsbegriffs auf eine Abweichung vom alterstypischen Zustand um eine sachlich nicht zu rechtfertigende Beschränkung des Begriffs der Behinderung, die in ihrer Allgemeinheit mit dem Recht älterer Menschen auf eine eigenständige Lebensführung nicht vereinbar ist.
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Nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften kommt es nicht darauf an, welche Wegstrecke ein Schwerbehinderter außerhalb seines Kraftfahrzeuges zumutbar noch bewältigen kann, sondern darauf, unter welchen Bedingungen ihm dies nur noch möglich ist: nämlich nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung. Wer diese Voraussetzung - praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines Kraftfahrzeuges an - erfüllt, qualifiziert sich für den Nachteilsausgleich "aG" auch dann, wenn er gezwungenermaßen auf diese Weise längere Wegstrecken zurücklegt (Revisionsentscheidung zu LSG NRW, Urteil vom 14.03.2001 - L 10 SB 86/00 - s. auch Folgeentscheidung LSG NRW vom 17.12.2003 - L 10 SB 20/03). |
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Ein weiteres Mal: Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz für einen Schockschaden: Erfolgen der tätliche Angriff und damit die primäre Schädigung im Ausland und erleidet ein naher Angehöriger im Inland durch die Nachricht über dieses Geschehen einen Schock (sekundäre Schädigung), so steht das Territorialitätsprinzips einem Entschädigungsanspruch des Sekundäropfers entgegen.
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Voraussetzung für die Anerkennung von Hilflosigkeit ist ein täglichen Zeitaufwand an Hilfeleistungen bei mindestens drei Verrichtungen von mindestens zwei Stunden. Es ist aber nicht nur allein auf den täglichen Betreuungsaufwand abzustellen, sondern auch auf den - insbesondere wirtschaftlichen - Wert der Hilfeleistung. Ist dieser Wert, der durch die Zahl und die zeitliche Verteilung der Verrichtungen bestimmt wird, besonders hoch, so kann Hilflosigkeit auch bei einem Zeitaufwand an Pflege ab einer Stunde angenommen werden (s. auch die fortschreibenden Urteile des BSG vom 12.02.2003).
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Wenn ein nach § 109 SGG gehörter Sachverständiger lediglich in seiner Einschätzung des GdB vom nach § 106 SGG beauftragten Sachverständigen abweicht, kommt eine Kostenübernahme grundsätzlich nicht in Betracht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der nach § 109 SGG gehörte Sachverständige neue - rechtlich erhebliche - Tatsachen feststellt und deswegen einen höheren GdB vorschlägt.
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Bei selbst durchgeführter stationärer Behandlung ist der Kostenerstattungsanspruch eines Versorgungsberichtigten gegen die Versorgungsverwaltung grundsätzlich auf die Kosten in Höhe der allgemeinen Pflegekosten beschränkt (§§ 18 Abs. 3 u. 4 BVG). Wahlleistungen sind nicht erstattungsfähig. Ein Anspruch auf Übernahme von Mehrkosten (§ 18 Abs. 8 BVG) kann nur wegen medizinischer Gründe bestehen; berufliche, wirtschaftliche oder private Gründe wie z.B. das Bestehen eines privaten Versicherungsschutzes für Wahlleistungen sind unbeachtlich (bestätigt durch Urteil des BSG vom 10.12.2003 - B 9 V 12/02 R). |
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