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Bei der Beurteilung einer außergewöhnlichen Gehbehinderung aufgrund einer einseitigen Oberschenkelamputation mit prothetischer Versorgung kommt es ebenfalls - wie bei der Unmöglichkeit, eine Beinprothese zu tragen,- darauf an, ob und in welchem Maße der Ausfall der Gehfunktion des Beines auf andere Weise ausgeglichen werden kann. Weitere Gesundheitsstörungen können auch hier zu einer außergewöhnlichen Gehbehinderung führen, wenn sie die Kompensierbarkeit des die Gehbehinderung primär bedingenden Beinverlustes im gleichen Maße wie in den Vergleichsfällen vermindern.
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Eine Morbus-Crohn-Krankheit ist nicht schon deshalb Folge einer Wehrdienstbeschädigung, weil sie sich zeitlich und örtlich im Zusammenhang mit dem Dienst bei der Bundeswehr entwickelt hat. Als Wehrdienstbeschädigungsfolge kann sie grundsätzlich nur anerkannt werden, wenn die ersten Symptome der Krankheit innerhalb von sechs Monaten nach Einwirken von besonderen Umständen aufgetreten und nachgewiesen sind. Solche Umstände sind körperliche Belastungen oder Witterungseinflüsse, die nach Art, Dauer und Schwere geeignet sind, die Resistenz herabzusetzen, und Krankheiten, bei denen eine erhebliche Herabsetzung der Resistenz in Frage kommt, sowie langdauernde, schwere, tief in das Persönlichkeitsgefüge eingreifende psychische Belastungen.
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Eine strafbewährte Kindesentziehung durch List im Sinne des § 235 Strafgesetzbuch (a.F.) stellt für den Vater des Kindes keinen tätlichen - für ihn selber zu einer Entschädigung führenden - Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Opferentschädigungsgesetz es dar. Selbst Opfer von Straftaten werden nicht ausnahmslos, sondern nur als Betroffene einer mit Gewaltanwendung verbundenen Straftat entschädigt, es ist eine unmittelbar auf den Körper eines anderen abzielende Einwirkung erforderlich. Das Urteil wurde vom BSG aufgehoben (s. Mitteilung über B 9 VG 2/02 R BSG), ist aber nunmehr aufgrund Klagerücknahme rechtskräftig.
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