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Die Ursachen für Demenz vom Alzheimerschen Typus sind bis heute unbekannt; zu den bekannten Risikofaktoren zählen jedenfalls nach dem gegenwärtigen medizinischen Erkenntnisstand Schädel-Hirn-Traumen nicht.
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Das ein- bis zweimalige wöchentliche Auftreten einer Fallneigung mit der Notwendigkeit vorübergehenden Haltesuchens und Hinsetzens begründet keinen Anspruch auf Feststellung einer erheblichen Gehbehinderung (Merkzeichen"G").
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OEG: Nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins kann bei sog. typischen Geschehensabläufen von einer festgestellten Ursache auf einen bestimmten Erfolg oder von einem bestimmten Erfolg auf eine bestimmte Ursache geschlossen werden. Allein schon der in der Regel rechtswidrige, von der Rechtsordnung nicht gedeckte Gebrauch einer Schusswaffe durch einen unbekannten Täter spricht zwangsläufig dafür, dass er mit seinem Schuss eine Körperverletzung nicht ausschließen wollte und mithin mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat.
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Bei der Entscheidung über die Kosten eines Widerspruchsverfahrens ist zu berücksichtigen: Der Antrag auf Zuerkennung eines GdB von "mehr als 20" ist dahingehend auszulegen, dass ein GdB von mindestens 30 angestrebt wird. Der Auslegung, dass mit dem Antrag die Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft begehrt werde und lediglich hilfsweise ein GdB von 30, kann nicht gefolgt werden. Da der GdB von 30 der nächste Schritt nach dem zuerkannten GdB von 20 darstellt, ist auch der unkonkrete Antrag, einen GdB von "mehr als 20 %" zuzuerkennen, auf die Anerkennung eines GdB von mindestens 30 gerichtet.
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Beim Diabetes mellitus wird bei fortbestehender unausgeglichener Stoffwechsellage bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Hilflosigkeit (wegen ständiger Überwachung, erforderlich wegen der Gefahr hypoglykämischer Schocks, zwecks strenger Einhaltung der Diät und zur Dosierung des Insulins sowie im Hinblick auf die notwendigen körperlichen Betätigungen) angenommen. Bei dem einem Diabetes mellitus vergleichbaren Krankheitsbild der primären Nebenrindeninsuffizienz ist es aus Gründen der Gleichbehandlung gerechtfertigt, die Voraussetzungen für das Merkzeichen H ebenfalls bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu bejahen.
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Feststellungen des GdB oder von Nachteilsausgleichen sind für die Zeit ab Eingang des entsprechenden Antrags zu treffen. Ein besonderes Interesse für weiter rückwirkende Feststellungen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 SchwbAwV) ist nicht anzuerkennen, wenn dieses damit begründet wird, dass für die nachträglichen Anerkennungszeiten noch Steuervorteile gegenüber der Finanzverwaltung geltend gemacht werden können. Im Übrigen ist die weitere Rückwirkung eines Antrags auf offenkundige Fälle beschränkt.
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