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Eine Nierenerkrankung (Glomerulonephritis) ist als Folge einer Wehrdienstbeschädigung anzuerkennen, wenn feststeht, dass der Soldat während des Wehrdienstes körperlichen Belastungen und Witterungseinflüssen ausgesetzt war, die nach Art, Dauer und Schwere geeignet waren, die Resistenz erheblich herabzusetzen, und wenn in enger zeitlicher Verbindung dazu ein Krankheitsbeginn zu verzeichnen ist. Die fehlende Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung (sog. Kannversorgung) kann ersetzt werden.
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Abweichend von der zivilgerichtlichen Rechtssprechung, die Mitverschulden berücksichtigt, muss sich ein durch einen Schock geschädigtes (Sekundär-)Opfer nach den Grundsätzen des Opferentschädigungsrechts eine Mitverursachung durch das ihm persönlich eng verbundene Opfer nicht zurechnen lassen (§ 2 Abs. 1 OEG) - Fortführung von BSG - B 9 VG 1/00 R -.
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Wird der Eintritt einer Schwerbehinderung und einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Merkzeichen "G") erst "verspätet" rückwirkend festgestellt, stehen dem Antragsteller wegen der Unmöglichkeit, rückwirkend für denselben Zeitraum noch unentgeltliche Personenbeförderung nach § 59 SchwbG in Anspruch zu nehmen, keine Ausgleichsansprüche in Geld zu.
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Psychoreaktive Störungen wegen Zeugungsunfähigkeit, die nach ärztlicher Erfahrung bei einer derartigen Behinderung üblicherweise auftreten, sind bei dem in den Anhaltspunkten dafür genannten GdB bereits berücksichtigt. Außergewöhnliche seelische Begleiterscheinungen, die einen höheren GdB bedingen können, sind dagegen dann anzunehmen, wenn anhaltende psychoreaktive Störungen in einer solchen Ausprägung vorliegen, dass eine spezielle ärztliche Behandlung dieser Störungen (z.B. eine Psychotherapie) erforderlich ist.
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Impfschaden nach Pertussis-Schutzimpfung: Eine in der Inkubationszeit symptomlos verlaufene Erkrankung kann keinen Entschädigungsanspruch begründen. Für die Feststellung einer symptoarmen (blanden) postvakzinalen Encephalophatie bedarf es einer genauen Würdigung von Krankheitserscheinungen und Verhaltensauffälligkeiten.
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Eine gesundheitliche Schädigung ist auch dann nach dem Opferentschädigungsgesetz zu entschädigen, wenn ein Dritter (Sekundäropfer) durch einen gegen einen Anderen (Primäropfer) gerichteten rechtswidrigen vorsätzlichen Angriff mitgeschädigt wird, obwohl er die Straftat nicht selbst miterlebt, sondern die Schädigung ggf erst nach dem Ende des Angriffs auf das Primäropfer durch Inaugenscheinnahme des Tatorts und der Tatfolgen erlitten hat (Schockschaden). Dies gilt zumindest dann, wenn Sekundär- und Primäropfer in einer besonderen Beziehung zueinander stehen.
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