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Die Entziehung eines Nachteilsausgleichs setzt voraus, dass in den tatsächlichen oder rechtlichen
Verhältnissen eine
wesentliche Änderung eingetreten ist. Der Nachweis der Änderung kann auch dann gelingen, wenn bei
der Beweiswürdigung die allgemeine Erfahrung beachtet wird, daß die Verwaltung
die wirklichen Auswirkungen eines regelwidrigen körperlichen Zustands auch dann
zutreffend mißt und bewertet, wenn sie die Ursache der Krankheit falsch
beurteilt.
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Schwerbehinderung - GdB - Einzel-GdB - Gesamt-GdB - Verwaltungsakt mit Dauerwirkung - Rechtswidrigkeit - Änderung der Verhältnisse - Rücknahme - Aufhebung - Bösgläubigkeit - Abschmelzung
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Wird in erster Instanz die Feststellung eines GdB "höher als mit 30" bzw. eines GdB "höher als 30" beantragt und diesem Antrag durch Urteil mit der Feststellung eines GdB von 40 stattgegeben, ist eine Erweiterung des Klagebegehrens im Berufungsverfahren vor dem LSG (GdB von 50) in der Regel unzulässig.
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Bei Funktionsstörungen mit Einzel-GdB-Graden von 30, 20, 20 und mehreren 10er-Graden kann die sorgsame, konkret auf den Einzelfall bezogene Bewertung durchaus dazu führen, einen Gesamt-GdB von 50 zu rechtfertigen. Letztlich entscheidend ist aber, ob der Zustand des Betroffenen mit dem Bild eines Schwerbehinderten zu vergleichen ist, für den die AHP (exemplarisch) einen GdB von 50 vorsehen.
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Die pauschale Pflegezulage ist unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 S. 1 BVG auch dann zu erhöhen, wenn der Beschädigte aufgrund eines Arbeitsvertrages von seiner Ehefrau gepflegt wird.
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