Eine psychische Erkrankung ( posttraumatische Belastungsstörung) kann auf die Nachricht über die gewaltsame Tötung des Ehegatten zurückzuführen sein. Dagegen sprechen weder, dass zwischen Tötung und Benachrichtigung 20 Stunden vergangen sind, noch, dass erste Symptome der psychischen Erkrankung erst nach 5 Monaten nach Erhalt der Nachricht aufgetreten sind. Eine andere Kausalität (Vorschaden) muss sicher nachgewiesen sein (bestätigt durch Urteil des BSG vom 12.06.2003).
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Anerkennung einer psychischen
Erkrankung der Klägerin als Schädigungsfolge nach dem Opferentschädigungsgesetz
(OEG) nach der Ermordung ihres Ehemannes.
Die 1949 geborene Klägerin war seit 1971 kinderlos mit Herrn K.S.
verheiratet. Seit April 1981 war die Ehe stark belastet, da der Ehemann der
Klägerin eine außereheliche Beziehung mit Frau B. unterhielt, die er nicht
beenden wollte. Im Mai 1981 trennten sich die Ehepartner, der Ehemann der
Klägerin bezog eine andere Wohnung. Die Ehepartner blieben auch im Sommer 1981
miteinander in Kontakt.
In der Nacht vom 17. zum 18.08.1981 suchte der Ehemann der Klägerin die
Wohnung der Frau B. und deren Ehemannes, des Herrn B., auf. Frau B. hatte sich
in der vorangegangenen Zeit mit ihrem Ehemann ausgesöhnt, wollte ihre eigene Ehe
aufrechterhalten und hatte ihren Entschluss, sich vom Ehemann der Klägerin zu
trennen, diesem mitgeteilt. In der Nacht vom 17./18.08.1981 begab sich der
Ehemann der Klägerin in die Wohnung des Ehepaares B. mit dem Bemühen um eine
Aussprache und in der Absicht, Frau B. zurückzugewinnen. Es kam zu einer
Auseinandersetzung, insbesondere zwischen dem Ehemann der Klägerin und Herrn B.,
in dessen Verlauf Herr B. den Ehemann der Klägerin gegen 24.00 Uhr durch zwei
Kopfschüsse tötete.
Nach der Rückkehr der Klägerin von einem 14-tägigen Urlaub mit Bekannten
hatte sie im Tagesablauf des 17.08.1981 erfolglos versucht, ihren Ehemann zu
erreichen. In den Abendstunden des 18.08.1981, zwischen 18.00 und 19.00 Uhr,
suchten Kriminalbeamten die Klägerin zu Hause auf und unterrichteten sie sowohl
im Rahmen dieses ersten Gespräches als auch im Rahmen der nachfolgenden
Vernehmung in der Polizeidienststelle über die begangene Gewalttat,
einschließlich der näheren Umstände.
Nachdem die Klägerin zunächst mit
Fassungslosigkeit reagierte, ging es ihr nach der Beerdigung psychisch immer
schlechter. Es er folgte eine ambulante Behandlung durch die Dipl.-Psychologin
A.B., bis im Januar 1982 eine stationäre Behandlung in der Psychiatrischen
Nervenklinik der W.W.-U. M. erforderlich wurde (15.01.- 26.04.1982). Bis zu
diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin ihren erlernten Beruf als Rechtsanwalts- und
Notarsgehilfin ausgeübt und nahm diesen nach der stationären Behandlung im
Sommer 1982 wieder auf. Ebenso belebte sie seit Sommer 1982 alte soziale
Kontakte wieder und ging eine neue Partnerschaft ein. Im Rahmen dieser
Partnerschaft gebar sie im Januar 1984 ihren Sohn. Im Laufe des Jahres 1986
trennte sie sich nach Auseinandersetzungen von ihrem Partner. Nach dieser
Trennung verschlimmerte sich der psychische Zustand der Klägerin erneut, so dass
sie sich nach einer vor und nach der Geburt ihres Sohnes sporadisch nach Bedarf
stattgefundenen psychischen Behandlung durch die Dipl.-Psychologin A.B. und die
im Juni 1986 begonnene gesprächstherapeutische Betreuung durch die Ärztin für
Allgemeinmedizin Dr. W. in der Zeit von Januar bis August 1987 wiederholt in
stationäre Behandlung begeben musste (07.01.-20.03.: St. R.-H. T. GmbH;
06.04.-22.04.: R. M.; 22.04.-04.08.: M.-H. B./ L.).
Ihren Beruf als Rechtsanwalts- und Notarsgehilfin hatte die Klägerin seit
Beendigung ihrer Ausbildung im Jahre 1966, lediglich unterbrochen durch die Zeit
der psychiatrischen Erkrankung im Jahre 1982, bis November 1983, den Beginn
ihres Mutterschutzes für den im Januar 1984 geborenen Sohn, ausgeübt. Nach der
Geburt ihres Sohnes war die Klägerin bis 1986 arbeitslos und bis Juli 1988 auf
grund ihrer psychischen Erkrankung arbeitsunfähig. Nach einer sich wiederum
anschließenden Arbeitslosigkeit und psychischen Stabilisierung war sie in der
Zeit von Juli 1989 bis Januar 1998 nacheinander bei drei verschiedenen
Arbeitgebern in ihrem erlernten Beruf tätig, aus gesundheitlichen Gründen
jeweils als Teilzeitkraft im Rahmen einer 20- bzw. 18-Stunden-Woche. Nach
gestiegenen Anforderungen an ihrem letzten Arbeitsplatz verschlimmerte sich die
psychische Erkrankung der Klägerin erneut. Aufgrund der hieraus seit Januar 1998
resultierenden Arbeitsunfähigkeit wurde ihr Arbeitsverhältnis gekündigt. Im
Herbst 1998 kam es erneut zu einer stationären Behandlung (05.10.-10.11.: K.S.,
D.). Seit Februar 1999 bezieht die Klägerin wegen ihrer psychischen Erkrankung
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Zumindest seit dem Jahre 2000 ist sie als
Büroangestellte auf 630,--DM-Basis mit einer Arbeitszeit von 3 mal 3 Stunden
wöchentlich beschäftigt und lebt seit 2000 mit ihrem Sohn, mit dem sie seit
dessen Geburt zusammengelebt hat, in einer neuen Partnerschaft.
Seit 1981 bezieht die Klägerin Witwen-Versorgung nach dem
Opferentschädigungsgesetz. Im Rahmen eines Verfahrens wegen Ausgleichsrente
richtete sie das Schreiben vom 24.01.1989 an das Versorgungsamt M. In diesem
beim Versorgungsamt am 01.02.1989 ein gegangenen Schreiben wies sie darauf hin,
dass nach dem Tode ihres Mannes bei ihr Depressionen aufgetreten seien und sie
sich deshalb allenfalls in der Lage sehe, einer Halbtagstätigkeit nachzugehen.
Sie bat um Mitteilung, ob dieser Sachverhalt eventuell einen Anspruch nach dem
BVG begründe, z.B. Zahlung einer Ausgleichsrente o.ä.
Nachdem der Klägerin 1989 Ausgleichsrente bewilligt worden war, wandte sie
sich mit Schreiben vom 15.05.1991 unter Bezugnahme auf einen Antrag/Fragebogen
auf eigene Beschädigtenversorgung aus dem Jahre 1989 an das Versorgungsamt. Das
Versorgungsamt wertete die im Rahmen des Ausgleichsrentenverfahrens beigezogenen
aktenkundigen medizinischen Unterlagen aus und erteilte den Bescheid vom
17.10.1991, mit dem es auf den Antrag vom 15.05.1991 einen Anspruch der Klägerin
auf Versorgung nach dem OEG wegen eigener Gesundheitsstörungen ablehnte. Es
führte aus, dass bei der Klägerin eine reaktive Depression bei akzentuierter
Primärpersönlichkeit vorliege. In ihrer zunehmend disharmonisch gewordenen Ehe
sei ihr Ehemann einem Gewaltverbrechen zum Opfer gefallen, noch bevor es zu
einer Aussöhnung zwischen den Ehepartnern habe kommen können. Nach
entsprechender Therapie der anschließenden depressiven Erkrankung der Klägerin
habe sich der psychische Zustand allmählich stabilisiert und sie sei mit
wiedergewonnener Lebensfreude und Zu versicht sowohl im beruflichen als auch im
privaten Bereich aktiv gewesen. Die Trennung vom Partner der 1982 oder 1983
eingegangenen Beziehung habe sie innerlich nicht verkraftet. Die jetzt
vorliegende reaktive Depression bei akzentuierter Primärpersönlichkeit sei nicht
mehr auf den Tod des Ehepartners 1981 zurückzuführen.
Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies das
Landesversorgungsamt Nordrhein-Westfalen mit Widerspruchsbescheid vom 29.04.1992
zurück.
Mit der gegen die ablehnenden Bescheide erhobenen Klage hat die Klägerin ihr
Begehren, die Bewilligung einer Opferentschädigung, weiterverfolgt. Sie hat
vorgetragen, dass sie seit dem Tod ihres Ehemannes an Depressionen leide, die
mehrfach stationär behandelt worden seien und zum Verlust der Hälfte ihrer
Erwerbsfähigkeit geführt hätten. Die später eingegangene Partnerschaft habe
lediglich zu einer Linderung der Depression geführt, die nach deren Ende wieder
aufgelebt sei.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 17.10.1991 in der Fassung
des Widerspruchsbescheides vom 29.04.1992 zu verurteilen, die Gesundheitsstörung
"Depressionen" als Schädigungsfolge anzuerkennen und eine Versorgungsrente nach
einer MdE um 50 % nach den Vorschriften des Opferentschädigungsgesetzes zu
gewähren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Befundberichten der
Dr. W. und des Neurologen und Psychiaters Dr. N. sowie des Gutachtens des
Neurologen und Psychiaters Dr. B. vom 17.11.1994. Dieser Sachverständige ist zu
der Einschätzung gekommen, dass bei der Klägerin keine Schädigungsfolgen
vorlägen. Es bestehe eine neurotische Depression bei früh gestörter
Persönlichkeit und es habe eine pathologische Trauerreaktion vor dem Hintergrund
einer neurotisch gestörten Persönlichkeit stattgefunden. Erneute spätere
depressive Krisen im Rahmen von Partnerkonflikten und Trennungssituationen seien
ein Hinweis dar auf, dass bei der Klägerin eine Neigung zu depressiver
Dekompensation bei infolge einer früheren Störung vulnerabler
Persönlichkeitsstruktur bestehe.
Mit Urteil vom 27.04.1995 hat das Sozialgericht Münster die Klage abgewiesen.
Es hat die Entscheidung auf die Beurteilung des Sachverständigen Dr. B.
gestützt.
Mit der gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster eingelegten Berufung
macht die Klägerin ihren Anspruch weiterhin geltend. Sie hat ausgeführt, dass
ihre depressive Erkrankung erstmals nach der Gewalttat aufgetreten sei. Sie sei
auf diese zurückzuführen und nicht auf eine schwierige Kindheit. So habe sie bis
zur Gewalttat ein normales Leben geführt, auch im Umgang mit
Partnerschaftskonflikten, ohne dass ernsthafte Erkrankungen aufgetreten seien.
Des Weiteren ergebe sich aus dem vom Versorgungsamt im Rahmen eines
Ausgleichsrentenverfahrens eingeholten Gutachten des Neurologen und Psychiaters
Dr. P. deutlich, dass sich ihre Gesundheitsstörungen zwar aufgrund ihrer
Persönlichkeitsstruktur aber durch die Gewalttat veranlasst weiterentwickelt
hätten.
Sie hat weiterhin vorgetragen, dass sie und ihr Ehemann eine Scheidung nicht
beabsichtigt hätten. Ihr Ehemann habe vor ihrem Urlaub wieder verstärkt Kontakt
zu ihr aufgenommen. In ambulanter Behandlung bei der Dipl.-Psychologin A.B. sei
sie sowohl vor der stationären Behandlung im Januar 1982 als auch später,
einschließlich der Zeit vor und nach der Geburt ihres Sohnes, gewesen.
Zur weiteren Ermittlung von Amts wegen hat das Landessozialgericht eine
ergänzende Stellungnahme des Dr. P., Befundberichte der Dr. W., der
Dipl.-Psychologin A.B., des Neurologen und Psychiaters K. H. und des Chefarztes
der Klinik für Psychiatrie der U. M., Prof. Dr. R., sowie Auskünfte der H.-M.
Krankenkasse eingeholt und die Vorprozessakten des Sozialgerichts Münster (S 2
Ar 51/89; S 4 V 45/92; S 9 An 7/94), die Akten der Staatsanwaltschaft Dortmund
(Ks 9 Js 425/81) und die Rentenakte der BfA beigezogen. Des Weiteren hat es das
Gutachten einschließlich ergänzender Stellungnahmen des Dr. L., Facharzt für
Psychiatrie und Oberarzt der Evangelischen Nervenklinik S.T. in R., vom
29.07.1997/15.07.1998/16.03.1999 und das Gutachten einschließlich ergänzender
Stellungnahme des Prof. Dr. V., Arzt für Psychiatrie und Neurologie, Leitender
Medizinaldirektor i.R., vom 18.07.2000/05.01.2001 einschließlich des
psychologischen Zusatzgutachtens des Psychologieoberrats H. K. vom 07.07.2000
eingeholt. Die Sachverständigen Dr. L. und Prof. Dr. V. sind im Wesentlichen
übereinstimmend zu der Einschätzung gelangt, dass die bei der Klägerin
bestehende psychische Erkrankung auf die 1981 erfolgte Benachrichtigung über die
Ermordung ihres Ehemannes zurückzuführen sei. Die Einschätzung und Annahme des
Vorgutachters Dr. B. und des Beklagten, dass die psychische Erkrankung ihren
Ursprung im Wesentlichen in einer schwierigen Kindheit der Klägerin und
entsprechenden Primärpersönlichkeit habe, entbehre ausreichender Anhaltspunkte
und sei lediglich spekulativer Art. Auch die 1982 veränderten Lebensumstände mit
dem Eingehen einer neuen Partnerschaft und vermehrten sozialen Kontakt stehe der
an genommenen Kausalität zwischen der Nachricht von der Gewalttat und der
andauernden psychischen Erkrankung nicht entgegen, da es sich bei diesem
Lebensabschnitt nicht um eine Heilung, sondern vielmehr um eine sogenannte
traumakompensatorische Reaktion und ein symptomarmes Intervall gehandelt habe.
Dr. L. hat die durch die psychische Erkrankung begründete Minderung der
Erwerbsfähigkeit (MdE) in Höhe von 40 bis 60 v.H. eingeschätzt. Prof. Dr. V.
geht von einer aus der Krankheit resultierenden MdE um 30 v.H. aus. Ergänzend
wird auf den Inhalt der Gutachten und ergänzenden Stellungnahmen des Prof. Dr.
V. und des Dr. L. Bezug genommen.
Im Laufe des Berufungsverfahrens ist die Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, beigeladen
worden.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Urteil des Sozialgerichts Münster vom 27.04.1995 den
Beklagten zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheides vom 17.10.1991 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.1992 eine posttraumatische
Belastungsstörung als Schädigungsfolge nach dem Ereignis vom 17./18.08.1981
anzuerkennen und Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz nach einer
Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 v.H. für die Zeit ab 01.02.1989 zu
gewähren, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die Revision
zuzulassen.
Die Beigeladene beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die Revision
zuzulassen.
Der Beklagte und die Beigeladene halten die angefochtenen Bescheide sowie das
Urteil des Sozialgerichts Münster für zutreffend. Bereits die juristischen
Kriterien für die Zugehörigkeit der Klägerin zum Kreis der nach dem OEG
anspruchsberechtigten Personen sei nicht erfüllt. Unter Bezugnahme auf das
Rundschreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung (BMA) vom
06.08.1996 (-VI 1-52039/3- in BABl 1996 Nr. 11, S.71 ff.) machen sie geltend,
dass die erforderliche Nähe der Klägerin zum Tatgeschehen nicht gegeben sei. So
habe die Klägerin die Tat nicht selbst miterlebt, sondern lediglich im Rahmen
einer Nachrichtenübermittlung von ihr erfahren. Darüber hinaus hätten die
Klägerin und ihr Ehemann bereits in Scheidung gelebt. Entgegen den
Einschätzungen der Sachverständigen Dr. L. und Prof. Dr. V. könne auch nicht von
einer medizinisch begründeten Kausalität zwischen der Nachricht von der
Gewalttat und der psychischen Erkrankung der Klägerin ausgegangen werden. So sei
bereits gemäß der geltenden ICD-Klassifikation (Internationale statische
Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision,
August 1994, - ICD-10 -) die Nach richt von einer Gewalttat ohne unmittelbares
Erleben aus medizinischer Sicht kein geeignetes Ereignis, um eine
posttraumatischen Belastungsstörung zu verursachen. Der Sachverständige Prof.
Dr. V. habe eine "Überformung der posttraumatische Belastungsstörung durch eine
chronifizierte depressive Entwicklung" ohne weitere Kausalitätsprüfung
angenommen. Er habe seine Einschätzung auch zu sehr auf die eigenen
anamnestischen Angaben der Klägerin gestützt und sei zu Unrecht wohl vom
Ursachenbegriff des vorliegend nicht maßgeblichen Wiedergutmachungsrechts
(Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) ausgegangen. Insgesamt könne bei der
Klägerin nicht vom Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung
ausgegangen werden, sondern in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlich gehörten
Sachverständigen Dr. B. sei unter Berücksichtigung der Kindheitsverhältnisse und
der Primärpersönlichkeit der Klägerin von einer schädigungsunabhängigen Neigung
zu depressiven Verstimmungszuständen bei neurotisch gestörter
Primärpersönlichkeit und von einer endogenen Depression auszugehen. Die Klägerin
habe auch nicht die für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung
erforderliche andauernde Persönlichkeitsänderung mit unflexiblem und
unangepasstem Verhalten gezeigt, sondern die anfängliche, 1981 stattgefundene,
pathologische Trauerreaktion sei abgeklungen, die Klägerin habe sich ab 1982
"extrem ins Leben gestürzt" mit dem Eingehen einer neuen Partnerschaft und sei
aufgrund der späteren Trennung vom Partner 1986 und des Arbeitsplatzverlustes
1998 erneut erkrankt. Des Weiteren sei die von den Sachverständigen,
insbesondere von Dr. L., angenommene MdE zu hoch eingeschätzt.
Zur weiteren Sachdarstellung wird auf die zitierten Unterlagen, die zu den
Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten, auf den Inhalt der
Gerichtsakten, der Verwaltungsakte des Beklagten sowie der beigezogenen Akten
der Staatsanwaltschaft Dortmund, der BfA und des Sozialgerichts Münster Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist überwiegend begründet.
Die Berufung ist insoweit begründet, als die Klägerin die Bewilligung einer
Versorgungsrente geltend macht. Soweit die Bewilligung einer Versorgungsrente
nach einer MdE um 50 v.H. anstatt einer MdE um 40 v.H. geltend gemacht wird, ist
die Berufung unbegründet.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Bewilligung einer Versorgungsrente nach
einer MdE um 40 v.H. für die Zeit ab 1.2.1989 zu, § 1 OEG, §§ 30, 60 BVG.
Die Klägerin ist anspruchsberechtigt gem. § 1 Abs. 1 OEG, da sie infolge
eines rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen eine andere Person eine
gesundheitliche Schädigung erlitten hat, § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG. Grundsätzlich
ist auch diejenige Person entschädigungsberechtigt, die zwar nicht das
Angriffsziel des Gewalttäters war, aber durch den Angriff auf eine andere Person
als weiteres Opfer psychisch mitgeschädigt worden ist (BSG, Urteile vom
07.11.1979 - 9 RVg 1/78 - in BSGE 49/98 ff.; 8.8.2001 - B 9 VG 1/00 R -).
1) Vorliegend handelt es sich bei der Klägerin um eine unmittelbar
Geschädigte. Die von der Rechtsprechung geforderte Unmittelbarkeit mit einem
engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang zwischen dem Schädigungstatbestand
und der schädigenden Einwirkung (vgl. BSG, Urteil vom 08.08.2001 a.a.0. m.w.N.)
ist gegeben.
a) Die Unmittelbarkeit ist entgegen der Ansicht des Beklagten und der
Beigeladenen vorliegend nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Klägerin die Tat
nicht selbst unmittelbar miterlebt hat, sondern durch eine Nachrichtübermittlung
mit der Tat konfrontiert wurde. In diesem Fall ist eine Schädigung auch unter
Berücksichtigung der Lockerung des örtlichen Zusammenhangs als unmittelbar
anzunehmen, da die Nachrichtenübermittlung eine natürliche Einheit mit dem
Tatgeschehen bildet (BSG, Urteile vom 07.11.1979 a.a.0.; 08.08.2001, a.a.0.).
b) Der Annahme einer zeitlichen Unmittelbarkeit steht nicht der Umstand
entgegen, dass zwischen der Ausübung der Gewalttat und der Benachrichtigung der
Klägerin ein Zeitraum von ca. 20 Stunden lag. Denn eine Nachrichtenübermittlung
beinhaltet zwangsläufig eine zeitliche Versetzung zwischen dem ursprünglichen
Geschehen und der Nachricht über das Geschehene. Diese Zeitversetzung ist nicht
schädlich, da nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) die
Nachrichtenübermittlung eine natürliche Einheit mit dem Tatgeschehen bildet und
erst der Erhalt der Nachricht von der Gewalttat gegen das Primäropfer (hier:
Ehemann der Klägerin) dem Mitgeschädigten (Drittgeschädigter, Sekundäropfer;
hier: die Klägerin) gegenüber das Ende der Gewalttat darstellt (BSG, Urteile vom
07.11.1979; 08.08.2001, a.a.0.).
Unter Berücksichtigung dieser vom BSG gebildeten qualitativen Definition des
Endes der Gewalttat und des Umstandes, dass vorliegend zwischen Gewalttat und
Nachrichtenübermittlung weniger als 24 Stunden lagen, hat der Senat keinen Grund
und kein sachgerechtes Kriterium für das Aufzeigen einer rein quantitativen
Grenzziehung der zeitlichen Unmittelbarkeit gesehen, das eine Differenzierung
z.B. zwischen einer zeitlichen Versetzung von ca. 2 Stunden (vgl. BSG, Urteil
vom 08.08.2001) und 24 Stunden rechtfertigt. Vielmehr erschiene die Festlegung
einer zeitlichen Grenze, wie sie das Bundessozialgericht in der
Kriegsopferversorgung in Einzelfällen angenommen hat (vgl. Beschluss vom
11.07.2000-B 9 V 36/2000B-: keine Unmittelbarkeit bei Kenntnis vom
kriegsbedingten Tod der Eltern 9 Monate später; Urteil vom 29.11.1961 - 10 RV
645/57 -: keine Unmittelbarkeit bei Kenntnis vom Tod von Ehefrau und Kind durch
Bombenangriff nach 4 - 5 Tagen), unter Berücksichtigung der vom
Bundessozialgericht im Gewaltopferrecht angenommenen Lockerung des örtlichen und
zeitlichen Zusammenhangs und seiner Begründung (vgl. BSG, Urteil vom 08.08.2001)
ausgesprochen problematisch.
c) Der Annahme der unmittelbaren Schädigung steht auch nicht entgegen,
dass zwischen der Nachricht von der Gewalttat und dem Behandlungsbeginn der
psychischen Erkrankung der Klägerin ein Zeitraum von bis zu fünf Monaten lag und
die Klägerin z.B. keinen spontanen Nervenzusammenbruch erlitten hat.
Selbst wenn man nicht auf die glaubhaft angegebene zunächst eingetretene
Fassungslosigkeit (Gutachten Prof. Dr. V.) oder die im zweiten Halbjahr 1981
begonnene ambulante Behandlung bei der Dipl.-Psychologin A.B., sondern auf den
Beginn der stationären Behandlung am 15.01.1982 abstellt, ist von der
erforderlichen engen Verbindung zwischen dem Schädigungstatbestand (hier
Nachrichtenübermittlung) und der schädigenden Einwirkung (vgl. BSG, Urteil vom
08.08.2001, S. 4) auszugehen. Denn nach den herrschenden medizinischen
Erkenntnissen kann bei einer posttraumatischen Belastungsstörung zwischen dem
Trauma und damit der schädigenden Einwirkung und dem Auftreten von Symptomen
eine Latenzzeit von Wochen und Monaten, in Einzelfällen sogar mehr als sechs
Monate, liegen (vgl. Niederschrift über die Tagung der Sektion
"Versorgungsmedizin" des Ärztlichen Sachverständigenbeirats beim
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung -Beiratsbeschluss- vom
12./13.11.1997). Würde man für die Annahme einer unmittelbaren
Gesundheitsschädigung das spontane Auftreten eines Schocks im Sinne eines
Nervenzusammenbruchs fordern (so möglicherweise BSG, Urteile vom 17.03.1982
-9a/9 RV 41/80-; 17.12.1997 -9 BVg 5/97-), so würde dies ein Abstellen auf die
augenscheinlichen Symptome an statt auf den nach herrschender medizinischer
Lehrmeinung auch zu nächst symptomlos möglichen Eintritt der
Gesundheitsschädigung bedeuten. Es würde zu einer Begrenzung des Kreises der
Anspruchsberechtigten anhand individuell möglicher gesundheitlicher Reaktionen
führen, ohne dass dafür ein am Schutzzweck des OEG ausgerichteter sachlicher
Grund ersichtlich wäre. Dementsprechend hat das Bundessozialgericht auch
wiederholt auf die herrschende Meinung der medizinischen Wissenschaft
hingewiesen (Urteile vom 08.08.2001; 26.01.1994 - 9 RVg 3/93 - in BSGE 74/51
ff.) und der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung ebenfalls eine
posttraumatische Belastungsstörung als möglichen "Schockschaden" angenommen
(RdSchr. vom 06.08.1996, a.a.O.).
Vorliegend haben die Sachverständigen Dr. L. und Prof. Dr. V. das Vorliegen
einer posttraumatischen Belastungsstörung angenommen. Auch Dr. B. der Beklagte
und die Beigeladene sind unter Berücksichtigung der geschilderten
Krankheitsentwicklung bis Januar 1982 von einer pathologischen Traumareaktion
aufgrund der damaligen Gewalttat ausgegangen.
2) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kreis der Anspruchsberechtigten
allgemein durch die Forderung einer "besonderen Beziehung" zwischen Primär- und
Sekundäropfer zu begrenzen ist (vgl. RdSchr. des BMA vom 06.08.1996, a.a.O.).
Denn - entgegen dem Einwand des Beklagten und des Beigeladenen - war
vorliegend eine solche besondere Beziehung zwischen der Klägerin und ihrem
Ehemann gegeben.
Die Klägerin und ihr Ehemann waren seit 1971 verheiratet und hatten in einer
am 17.08.1981 noch gültigen Ehe gelebt. Neben dieser formalrechtlichen
Verbindung bestand zwischen ihnen auch eine emotionale Sonderbeziehung. Die von
Seiten der Klägerin bestehende Zuneigung zu ihrem Ehemann mit der im August
bestehenden Hoffnung auf Aussöhnung ist vom Sachverständigen Prof. Dr. V.
ausdrücklich für glaubhaft gehalten geworden. Aus dem Akteninhalt er geben sich
keine entgegenstehenden Anhaltspunkte. Auch der Beklagte und die Beigeladene
haben insoweit keine Bedenken geäußert.
Auch objektiv standen die Eheleute nach ihrer häuslichen Trennung im Mai 1981
noch miteinander in Kontakt. Der diesbezügliche Vortrag der Klägerin erscheint
glaubhaft. Nicht nur der Sachverständige Prof. Dr. V. hat der Klägerin bezüglich
ihrer Schilderungen Offenheit und Glaubwürdigkeit bescheinigt. Sondern auch aus
dem strafrechtlichen Urteil des Landgerichts Dortmund vom 21.01.1983 (Ks 8 Js
425/81) ergibt sich ein über Mai 1981 hinaus gehender Kontakt zwischen der
Klägerin, ihrem Ehemann und dem Ehepaar B. Insbesondere die von der Klägerin für
die Zeit vor ihrem Urlaub im August 1981 angegebene verstärkte Kontaktaufnahme
durch ihren Ehemann erscheint nachvollziehbar und glaubhaft, da Frau B. im Juli
1981 zugunsten ihrer eigenen Ehe die Beziehung zum Ehemann der Klägerin
abgebrochen hatte (Urteil des LG Dortmund vom 21.01.1981, S. 29). Es steht weder
fest, noch kann es ausgeschlossen werden, dass der Ehemann der Klägerin im Falle
einer endgültigen Trennung von Frau B. zur Klägerin zurückgekehrt wäre.
So lassen die aufgeführten Verhältnisse den Vortrag der Klägerin, dass
zwischen den Eheleuten eine Scheidung noch nicht beabsichtigt gewesen sei,
glaubhaft erscheinen.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann auch nicht davon aus gegangen
werden, dass der Ehemann der Klägerin nach einer zehnjährigen Ehe auch bei einer
dreimonatigen häuslichen Trennung die Klägerin - ungeachtet ihrer
formalrechtlichen Stellung als Ehefrau - nicht mehr als nahe Angehörige
betrachtete, für die er - ebenso für sich selbst - staatlichen Schutz gegen
Gewalttaten erwartete (vgl. zum diesbezüglichen Schutzzweck des OEG: Urteil des
BSG vom 08.08.2001, S. 6; zum Schutzbereich des § 823 BGB: Berg in NJW 1970/515
f.; s. auch LG Frkft. in NJW 1969/2286 ff.).
Darüber hinaus kann insbesondere unter Berücksichtigung der gesetzlichen
Maßgaben nicht davon ausgegangen werden, dass die über zehn Jahre bestandene Ehe
nach einer dreimonatigen Trennungszeit bereits als gescheitert zu bewerten ist.
Denn gem. § 1566 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wird frühestens nach einer
einjährigen Trennung unwiderlegbar vermutet, dass eine Ehe gescheitert ist.
Vorliegend konnte unter Berücksichtigung der aufgeführten Um stände auch nicht -
wie in § 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangt - erwartet werden, dass die Eheleute
die Lebensgemeinschaft nicht wieder hergestellt hätten.
3) Die anhaltende psychische Erkrankung der Klägerin ist im
versorgungsrechtlichen Sinne kausal auf die Benachrichtigung von der Tötung
ihres Ehemannes zurückzuführen.
Dies hat die medizinische Beweisaufnahme ergeben. Insbesondere die
Sachverständigen Dr. L. und Prof. Dr. V. haben nachvollziehbar dargelegt, dass
die Erkrankung mit Wahrscheinlichkeit auf die Benachrichtigung im Sinne einer
wesentlichen Bedingung zurückzuführen ist.
Beide Sachverständigen gehen übereinstimmend davon aus, dass die Übermittlung
der Nachricht von der Tötung des Ehemanns der Klägerin, einschließlich der
näheren Tatumstände, grundsätzlich ein geeignetes Ereignis ist, die vorliegende
psychische Erkrankung auszulösen.
Prof. Dr. V. hat ausgeführt, dass es sich vorliegend unter Berücksichtigung
des Umstandes einer Gewalttat, einschließlich der näheren Tatumstände, in
Verbindung mit der menschlichen Vorstellungskraft auch bei dem "bloßen"
Überbringen der Nachricht um ein außergewöhnliches, aus dem Rahmen der üblichen
Lebenserfahrung herausfallendes Ereignis handelt.
Dr. L. hat darüber hinausgehend mitgeteilt, dass diese - auch von ihm
getroffene Einschätzung - der herrschenden medizinischen Lehrmeinung entspricht.
Denn es habe eine ständige Zurücknahme der existentiellen Bedrohung als
Voraussetzung für eine posttraumatische Belastungsstörung gegeben. So hat er auf
die diesbezüglichen Einwände des Beklagten und der Beigeladenen nachvollziehbar
und von diesen unwidersprochen dargelegt, dass es sich bei der Forderung, dass
der Betroffene die Gewalttat als Zeuge unmittelbar miterlebt haben müsse, um
eine unzulässige Verkürzung der maßgeblichen medizinischen Klassifikationen,
insbesondere der DSM IV (Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders)
handele. Darüber hinaus wäre zu berücksichtigen, dass die medizinischen
Klassifikationen diagnostische Begriffe beinhalten, ohne Aussage über die
versorgungsrechtlich relevante Ursache (vgl. Beiratsbeschluss vom 29./30.3.00;
§§ 295 Abs. 1 Satz 2, 301 Abs. 2 Satz 1 SGB V).
Des Weiteren haben die Sachverständigen nachvollziehbar ausgeführt, dass auch
die anderen Lebensumstände der Klägerin, sowohl eine schwierige Kindheit als
auch die Trennung vom zweiten Lebenspartner 1986 als auch der Verlust des
Arbeitsplatzes 1998, nicht für die psychische Gesundheitsstörung verantwortlich
gemacht werden könnten.
Die nach der Gewalttat eingetretenen Ereignisse seien nicht geeignet, die
psychische Gesundheitsstörung ohne die vorhergehende Erkrankung zu verursachen.
Insoweit fällt auf, dass die Klägerin tatsächlich im August 1981 mit Bekannten
in Urlaub gefahren war und damit auch auf die sie belastende eheliche
Trennungssituation nicht mit sozialem Rückzug reagiert hatte.
Hinsichtlich der Kindheit der Klägerin und einer vom Beklagten und von der
Beigeladenen vermuteten hieraus resultierenden psychischen Fehlentwicklung
verweisen die Sachverständigen zu Recht darauf, dass es sich bei diesen
Überlegungen um Schlussfolgerungen rein spekulativer Natur handele.
Denn es bestehen keine Anhaltspunkte für eine bereits vor der Gewalttat
bestehende psychische Vorerkrankung. Weder die von den Sachverständigen
erhobenen Anamnesen noch das psychologische Zusatzgutachten des H. K. noch die
von der H.-M. Krankenkasse eingeholten Auskünfte haben diesbezügliche Hinweise
ergeben. Entgegen den Einwänden der Beigeladenen beruht insbesondere das
Gutachten des Prof. Dr. V. nicht auf einer zu einseitigen Berücksichtigung der
Angaben der Klägerin. Tatsächliche Widersprüche enthält ihr Vortrag nicht.
Vielmehr haben die von den Sachverständigen durchgeführten Explorationen und
auch das testpsychologische Zusatzgutachten ergeben, dass es sich bei der
Klägerin um eine ausgesprochen kooperative, offene Probandin ohne Hinweis auf
schauspielerische oder Simulations-Tendenzen handelt.
Dieser Einschätzung steht auch nicht das Gutachten des Dr. B. entgegen, auf
das sich der Beklagte und die Beigeladene stützen. Dr. B. hat 1994 seine
Diagnose einer "neurotisch gestörten Persönlichkeit" nicht näher begründet.
Insoweit kann dieses Gutachten die von Prof. Dr. V. diesbezüglich zielgerichtet
durchgeführte Untersuchung und Begutachtung - einschließlich testpsychologischer
Untersuchung - nicht in Frage stellen. Auch unter Miteinbeziehung der
geschilderten Kindheitsverhältnisse der Klägerin hat Prof. Dr. V. unter
Bezugnahme auf einschlägige Studien überzeugend ausgeführt, dass eine schwierige
Kindheit nicht zwangsläufig eine psychische Erkrankung im Erwachsenenalter
begründe.
Des Weiteren fällt auf, dass Dr. B. in seinem Gutachten ebenso von einer
(lediglich) "vulnerablen" Persönlichkeit gesprochen hat. Auch die vorbehandelnde
T.-GmbH diagnostizierte 1987 lediglich eine "akzentuierte Persönlichkeit", Dr.
K. 1988 "Persönlichkeitsstörungen", Dr. P. 1993 eine "selbstunsichere
Persönlichkeitsstruktur" , Dr. M. 1998 (depressive Störungen bei)
"begünstigender Persönlichkeitsstruktur". Auch aus diesen - jeweils aufgrund von
Untersuchungen nach der Gewalttat verwendeten - unterschiedlichen medizinischen
Bezeichnungen ergibt sich kein definitiver Hinweis auf eine psychische
Vorerkrankung, sondern allenfalls auf eine vulnerable und weniger
kompensationsfähige Persönlichkeit. Eine solche steht der Anerkennung der Folgen
eines psychischen Traumas nicht entgegen, da nach den Maßgaben der
"Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen
Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz", Ausgabe 1996,
(Anhaltspunkte) grundsätzlich die individuelle Belastbarkeit und
Kompensationsfähigkeit zu beachten ist - Punkt 71 (1) Satz 2 - (vgl. auch
ICD-10, F 43.1, Satz 2).
Auch das Bundessozialgericht hat insoweit zur Beweislage bei psychischen
Erkrankungen ausgeführt, dass die angenommene wahrscheinliche Kausalität
zwischen dem verantwortlich gemachten Ereignis (hier: Todesnachricht) und der
psychischen Gesundheitsstörung nicht durch eine ebenfalls nur wahrscheinliche
andere Kausalität, sondern nur durch eine sichere andere Kausalität widerlegt
werden kann (BSG, Urteil vom 18.10.1995 - 9/9a RVg 4/92 -). Eine maßgebliche
psychische Vorerkrankung der Klägerin als alternative Ursache kann jedenfalls
nicht mit dieser erforderlichen Sicherheit angenommen werden.
Der Senat ist auch der Einschätzung der Sachverständigen gefolgt, dass sich
die posttraumatische Belastungsstörung der Klägerin chronifiziert hat und nicht
in den Jahren 1982 bis 1986 vollständig abklang oder ausheilte.
Die Qualifizierung der Wiederbelebung ihres sozialen Lebens als eine
traumakompensatorische Reaktion und ein symptomarmes Intervall ist
nachvollziehbar, zumal hinsichtlich der 1986 erneut auf getretenen
Verschlimmerung nach den obigen Ausführungen nicht von einer Verursachung durch
eine insoweit maßgebliche psychische Vorerkrankung ausgegangen werden kann.
Gegen eine erfolgte Ausheilung und für die Wertung als traumakompensatorische
Reaktion spricht zudem die Schilderung der Klägerin, auch während der 1982
eingegangenen Partnerschaft in - wenn auch sporadischer - psychiatrischer
Behandlung gestanden zu haben. Diese Angaben sind glaubhaft, sie ergeben sich
bereits aus dem BfA-Rentengutachten des Dr. K. vom 5.4.1988 und dem vom
Sozialgericht eingeholten Befundbericht der Dr. W. vom 18.3.1994. Dem steht
nicht die Angabe der Dipl.-Psychologin A.B. über eine 1981 erfolgte Behandlung
entgegen, da diese nur aus der Erinnerung, ohne Unterlagen gemacht worden ist.
Die Annahme eines traumakompensatorischen Verhaltens entspricht darüber
hinaus der wissenschaftlichen Erkenntnis, dass es die Folgen eines Traumas
"zudeckende Lebensumstände" gibt, die nicht geeignet sind, einen ursächlichen
Zusammenhang pauschal zu verneinen (vgl. Beiratsbeschluss vom 29./30.3.00). Es
kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die 1986 erfolgte Verschlimmerung
und Chronifizierung der psychischen Erkrankung auf einer
schädigungsunabhängigen, endogenen Depression beruht. Der diesbezügliche Einwand
der Beigeladenen, Prof. Dr. V. sei ohne nähere Begründung von "überformenden
depressiven Störungen" ausgegangen, kann nicht durchdringen. Denn unter
Berücksichtigung von Studien und Erfahrungen mit Angehörigen von Todesopfern des
Holocaust hat sich Prof. Dr. V. mit dieser Frage auseinandergesetzt. Er wertet
auch die depressiven Anteile als durch die Todesnachricht verursacht
("chronifizierte reaktiv-depressive Entwicklung") und hat ausdrücklich
festgestellt, dass es sich bei der posttraumatischen Belastungsstörung und der
chronifizierten depressiven Entwicklung um ein einheitliches psychiatrisches
Störungsbild handelt, das durch die Besonderheiten des traumatisierenden
Ereignisses erklärt ist. Auch nach den Maßgaben der Anhaltspunkte können die
posttraumatischen Belastungsstörungen kurzfristig "häufig depressiven"
Beschwerden entsprechen und müssen auch länger andauernd nicht diagnostisch auf
ihre typischen Symptome begrenzt sein - Punkt 71 (1) Absatz 2, Satz 1 - (vgl.
auch ICD-10, F43.1, Satz 5).
Darüber hinaus ist auch insoweit wiederum die Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts zu berücksichtigen, die eine sichere alternative Kausalität
fordert (BSG, Urteil vom 18.10.95 a.a.O.). Davon kann vorliegend auch unter
Berücksichtigung der lediglich als Zweifel geäußerten Einwände der Beigeladenen
nicht ausgegangen werden.
Insgesamt kann - entgegen dem Vorhalt der Beigeladenen - auch nicht davon
ausgegangen werden, dass Prof. Dr. V. bei der Prüfung der Kausalität nicht den
maßgeblichen versorgungsrechtlichen Kausalitätsbegriff zu Grunde gelegt hat.
4) Der Senat ist hinsichtlich der Höhe der medizinischen MdE der
Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. V. gefolgt.
Die diesbezügliche Beurteilung durch Dr. L. konnte nicht überzeugen. Denn der
von Dr. L. miteinbezogene MdE-Rahmen von 50 - 70 v.H. muss außer Betracht
bleiben, da er mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten mit erheblichen
Problemen sowohl im beruflichen als auch im familiären Bereich voraussetzt
(Punkt 26.3 der Anhaltspunkte, S. 60; Beiratsbeschluss vom 18./19.3.1998). Die
Klägerin war und ist jedoch in der Lage, eine Partnerschaft mit nahen
Angehörigen (seit 1984 mit ihrem Sohn, seit 2000 mit einem Partner) zu leben,
einen Haushalt zu führen und zeitweise berufstätig zu sein.
Dagegen ist die Einschätzung des Prof. Dr. V. einer MdE um 30 v.H. und damit
die Annahme einer stärker behindernden Störung mit einer wesentlichen
Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit nachvollziehbar.
Unter Berücksichtigung der durchgehenden Behandlungsbedürftigkeit und der
bereits seit 1989 bestehenden Einschränkung der Berufsfähigkeit ist der Senat
vom Vorliegen einer MdE um 30 v.H. bereits für die Zeit ab Antragstellung
ausgegangen.
Insgesamt steht der Klägerin ein Anspruch auf Versorgungsrente nach einer MdE
um 40 v.H. zu.
Denn die rein medizinische MdE um 30 v.H. gemäß § 30 Abs.1 BVG i.V.m. § 1 OEG
ist gemäß § 30 Abs. 2 BVG wegen einer besonderen beruflichen Betroffenheit höher
zu bewerten. Die Klägerin ist jedenfalls seit 1989 in ihrem bereits vor der
Schädigung erlernten und ausgeübten Beruf als Rechtsanwalts- und Notarsgehilfin
besonders betroffen, da sie ihn jedenfalls seit diesem Jahr nicht mehr
vollschichtig ausüben konnte und kann. Seit 1998 ist sie erwerbsunfähig und
verrichtet nur noch 3 mal 3 Stunden wöchentlich einfache Bürotätigkeiten. Im
Zeitraum von 1989 bis 1998 hat sie ihren Beruf schädigungsbedingt nur
halbschichtig ausgeübt. Die diesbezüglichen eigenen aktenkundigen Angaben der
Klägerin wurden zeit nah durch die damalige Einschätzung des Neurologen und
Psychiaters Dr. K. in seinem Renten-Gutachten vom 5.4.1988 bestätigt, der
aufgrund der psychischen Erkrankung eine vollschichtige Einsatzfähigkeit der
Klägerin nicht mehr für gegeben hielt. Anhaltspunkte, die auf eine andere
mögliche Erkrankung oder Ursache schließen lassen, sind nicht ersichtlich.
5) Der Anspruch auf Versorgungsrente ist für die Zeit ab 1.2.1989
begründet, § 60 Abs. 1 BVG i.V.m. § 1 OEG. Bereits das am 1.2.1989 beim
Versorgungsamt eingegangene Schreiben der Klägerin vom 24.1.1989 stellt einen
Antrag auf Bewilligung von Versorgung nach dem OEG unter Zugrundelegung der
eigenen Gesundheitsstörung dar (ebenso die Beigeladene im Schriftsatz vom
20.9.1999). Denn die Klägerin hat den maßgeblichen Sachverhalt - eigene
Erkrankung nach dem Tod ihres Ehemannes und Beeinträchtigung der
Erwerbsfähigkeit -, verbunden mit dem Anliegen einer Leistungsgewährung nach dem
BVG mitgeteilt. Auf die juristisch eindeutige Formulierung oder Bezeichnung des
Anspruchs kam es bei der Klägerin als juristischem Laien nicht an. Der Antrag
ist auch nicht durch die Prüfung und Bescheidung einer anderen möglichen
Leistung (Ausgleichsrente) verbraucht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Der Senat hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage nach
dem anspruchsberechtigten Personenkreis in sog. Schockschadensfällen zugelassen,
§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
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