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Für behinderte Menschen, die die Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs "aG" (außergewöhnlich gehbehindert) nicht erfüllen, aber in ihrer Fortbewegungsfähigkeit dennoch stark beeinträchtigt sind, besteht nach § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 StVO die Möglichkeit, Ausnahmegenehmigungen zu erlangen. Die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften der Länder sind nicht einheitlich.
Nach § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 StVO besteht die Möglichkeit, in bestimmten
Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von allen
durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen erlassenen Verboten oder
Beschränkungen zu genehmigen. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung steht im
Ermessen der Verkehrsbehörden. Um eine einheitliche und ermessensfehlerfreie
Entscheidungspraxis der Straßenverkehrsbehörden innerhalb eines Bundeslandes zu
gewährleisten, hat ein Teil der Bundesländer Verwaltungsvorschriften erlassen,
welchem Personenkreis Parkerleichterungen neben den in der Verwaltungsvorschrift
zu § 46 Abs. 1 Nr. 4 a und 4 b StVO aufgeführten gewährt werden kann.
Folgenden schwerbehinderten Menschen, die nicht außergewöhnlich gehbehindert
sind, werden Parkerleichterungen gewährt:
Sachsen-Anhalt , Sachsen, Berlin, Thüringen, Baden-Württemberg, Bayern,
Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg:
schwerbehinderte Personen, bei denen ein Grad der Behinderung (GdB) von
wenigstens 80 allein infolge Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen
und/oder der Lendenwirbelsäule und die Merkzeichen "G" und "B"
festgestellt sind
Berlin, Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg:
schwerbehinderte Personen, bei denen ein GdB von wenigstens 70 allein
infolge der Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der
Lendenwirbelsäule und gleichzeitig ein GdB von wenigstens 50 infolge
Funktionsstörungen des Herzens oder der Lunge und die Merkzeichen "G" und
"B" festgestellt sind
Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern:
schwerbehinderte Personen, bei denen ein GdB von wenigstens 70 allein
infolge der Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der
Lendenwirbelsäule und gleichzeitig ein GdB von wenigstens 50 infolge
Funktionsstörungen des Herzens oder der Lunge und das Merkzeichen "G"
festgestellt sind
Rheinland-Pfalz, Berlin, Baden-Württemberg, Hessen, Schleswig-Holstein,
Nordrhein-Westfalen:
Morbus-Crohn- bzw. Colitis-Ulcerosa-Kranke mit einem GdB von mindestens
60
Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Berlin, Hessen, Schleswig-Holstein,
Nordrhein-Westfalen:
Stomaträger mit doppelten Stoma und einem GdB von mindestens 70
Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen:
Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen "G", sofern die Voraussetzungen für die
Zuerkennung des Merkzeichens "aG" nur knapp verfehlt wurden (GdB von mindestens
70 und maximaler Aktionsradius ca. 100 m)
Schleswig-Holstein:
Gehbehinderte und in ihrer Mobiltät beeinträchtigte Personen mit noch nicht
abgeschlossenen Feststellungsverfahren der Versorgungsbehörden, sofern sie sich
nur in einem maximalen Aktionsradius von ca. 100 m bewegen können
Mecklenburg-Vorpommern:
Gehbehinderte und in ihrer Mobilität beeinträchtigten Personen mit noch
nicht abgeschlossenen Feststellungsverfahren der Versorgungsbehörde, sofern sie
sich nur in einem maximalen Aktionsradius von ca. 50 m bewegen können
Sachsen-Anhalt, Sachsen:
Personen, die vor oder nach schweren Operationen stehen oder die sich in
oder nach medizinischer Behandlungen befinden und eine vorübergehende,
weniges als sechs Monate dauernde außergewöhnliche Gehbehinderung
haben
Schleswig-Holstein:
Personen, die aufgrund eines Unfalls, einer Operation oder einer Krankheit
vorübergehend, aber dennoch für einen längeren Zeitraum in ihrer Mobilität
erheblich eingeschränkt sind (maximaler Aktionsradius 100 m)
Mecklenburg-Vorpommern:
Personen, die aufgrund eines Unfalls, einer Operation oder einer Krankheit
vorübergehend, aber dennoch für einen längeren Zeitraum in ihrer Mobilität
erheblich eingeschränkt sind (maximaler Aktionsradius ca. 50 m)
Sachsen-Anhalt:
Personen, die aufgrund ihrer Behinderung zum Einsteigen- und Aussteigen auf
das vollständige Öffnen der Türen und somit auf Parkmöglichkeiten von besonderer
Breite angewiesen sind.
Der Umfang der gewährten Parkerleichterungen ist in den Bundesländern
unterschiedlich geregelt. In den meisten Bundesländern ist die Benutzung der
Schwerbehindertenparkplätzen ausgeschlossen.
Die daraus resultierenden Vorteile in Nordrhein-Westfalen sind:
Den
betroffenen Personen wird aufgrund des § 46 Abs. 1 StVO die Genehmigung erteilt,
mit einem wahlweisen Kraftfahrzeug
an Stellen, an denen des eingeschränkte Haltverbot (VZ 286 StVO) angeordnet
ist, und im Bereich eines Zonenhalteverbots (VZ 290 StVO), bis zu drei Stunden
zu parken,
im Bereich eines Zonenhaltverbots (VZ 290 StVO), in dem durch Zusatzschild
das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,
an Stellen, die durch Zeichen "Parkplatz" (VZ 314 StVO) oder "Parken auf
Gehwegen" (VZ 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild
eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu
parken,
in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten
freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken,
an Parkuhren und Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche
Begrenzung,
in verkehrsberuhigten Bereichen (VZ 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten
Flächen ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern und auf Parkplätzen für
Bewohner bis zu drei Stunden, zu parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine
andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.
Das Parken auf Parkplätzen mit dem Zusatzschild "Rollstuhlfahrer" ist nicht
erlaubt.
Es bestehen folgende Auflagen und Bedingungen:
- Von der Genehmigung darf nur unter Beachtung der Grundregeln des
Straßenverkehrs § 1 StVO Gebrauch gemacht werden.
- Die Genehmigung berechtigt nicht zum Halten oder Parken an sonstigen
Stellen, an denen dies nach § 12 StVO unzulässig ist Dies gilt besonders in den
durch VZ 283 (Halteverbot) gekennzeichneten Verbotsstrecken.
- Weisungen von Polizeibeamten sind zu befolgen.
- Bei Inanspruchnahme der Parkerleichterungen ist diese Ausnahmegenehmigung
von außen gut sichtbar innen vor der Windschutzscheibe auszulegen.
- Beim Parken im eingeschränkten Haltverbot (VZ 286) und im Bereich eines
Zonenhaltverbots (VZ 290), wenn durch Zusatzschild das Parken nicht zugelassen
ist, ist zusätzlich die Ankunftszeit durch die Einstellung auf einer Parkscheibe
(§ 13 Abs. 2 Nr. 2 Bild 291 StVO) nachzuweisen.
- Soweit zum Zeichen „Parkplatz“ (VZ 314 StVO) das Zusatzzeichen „PKW"
angeordnet ist, darf dort mit anderen Fahrzeugen nicht geparkt werden; beim
„Parken auf Gehwegen" (VZ 315 StVO) darf das zulässige Gesamtgewicht des
Fahrzeugs nicht mehr als bis zu 2,8 t betragen.
- Der Parkberechtigte ist verpflichtet, jede Änderung seiner Anschrift und der
für die Erteilung der Genehmigung maßgebenden Umstände unverzüglich der
Genehmigungsbehörde mitzuteilen.
- Die Genehmigung ist nicht übertragbar. Die auf der Vorderseite gewährten
Parkerleichterungen dürfen nur durch den oben genannten Genehmigungsinhaber /
die oben genannte Genehmigungsinhaberin in Anspruch genommen werden.
- Die Genehmigung wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs
erteilt. Sie wird widerrufen, wenn der Parkberechtigte die Sicherheit des
Straßenverkehrs gefährdet, wenn der Grund für die Genehmigung entfällt oder die
Genehmigung missbraucht worden ist. Missbrauch kann außerdem nach § 49 StVO
verfolgt werden.
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