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Parkerleichterungen außerhalb der aG-Regelung Drucken
Für behinderte Menschen, die die Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs "aG" (außergewöhnlich gehbehindert) nicht erfüllen, aber in ihrer Fortbewegungsfähigkeit dennoch stark beeinträchtigt sind, besteht nach § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 StVO die Möglichkeit, Ausnahmegenehmigungen zu erlangen. Die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften der Länder sind nicht einheitlich.



Nach § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 StVO besteht die Möglichkeit, in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von allen durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen erlassenen Verboten oder Beschränkungen zu genehmigen. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung steht im Ermessen der Verkehrsbehörden. Um eine einheitliche und ermessensfehlerfreie Entscheidungspraxis der Straßenverkehrsbehörden innerhalb eines Bundeslandes zu gewährleisten, hat ein Teil der Bundesländer Verwaltungsvorschriften erlassen, welchem Personenkreis Parkerleichterungen neben den in der Verwaltungsvorschrift zu § 46 Abs. 1 Nr. 4 a und 4 b StVO aufgeführten gewährt werden kann.

Folgenden schwerbehinderten Menschen, die nicht außergewöhnlich gehbehindert sind, werden Parkerleichterungen gewährt:

Sachsen-Anhalt , Sachsen, Berlin, Thüringen, Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg:

schwerbehinderte Personen, bei denen ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein infolge Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule und die Merkzeichen "G" und "B" festgestellt sind

Berlin, Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg:

schwerbehinderte Personen, bei denen ein GdB von wenigstens 70 allein infolge der Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule und gleichzeitig ein GdB von wenigstens 50 infolge Funktionsstörungen des Herzens oder der Lunge und die Merkzeichen "G" und "B" festgestellt sind

Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern:

schwerbehinderte Personen, bei denen ein GdB von wenigstens 70 allein infolge der Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule und gleichzeitig ein GdB von wenigstens 50 infolge Funktionsstörungen des Herzens oder der Lunge und das Merkzeichen "G" festgestellt sind

Rheinland-Pfalz, Berlin, Baden-Württemberg, Hessen, Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen:

Morbus-Crohn- bzw. Colitis-Ulcerosa-Kranke mit einem GdB von mindestens 60

Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Berlin, Hessen, Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen:

Stomaträger mit doppelten Stoma und einem GdB von mindestens 70

Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen:

Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen "G", sofern die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" nur knapp verfehlt wurden (GdB von mindestens 70 und maximaler Aktionsradius ca. 100 m)

Schleswig-Holstein:

Gehbehinderte und in ihrer Mobiltät beeinträchtigte Personen mit noch nicht abgeschlossenen Feststellungsverfahren der Versorgungsbehörden, sofern sie sich nur in einem maximalen Aktionsradius von ca. 100 m bewegen können

Mecklenburg-Vorpommern:

Gehbehinderte und in ihrer Mobilität beeinträchtigten Personen mit noch nicht abgeschlossenen Feststellungsverfahren der Versorgungsbehörde, sofern sie sich nur in einem maximalen Aktionsradius von ca. 50 m bewegen können

Sachsen-Anhalt, Sachsen:

Personen, die vor oder nach schweren Operationen stehen oder die sich in oder nach medizinischer Behandlungen befinden und eine vorübergehende, weniges als sechs Monate dauernde außergewöhnliche Gehbehinderung haben

Schleswig-Holstein:

Personen, die aufgrund eines Unfalls, einer Operation oder einer Krankheit vorübergehend, aber dennoch für einen längeren Zeitraum in ihrer Mobilität erheblich eingeschränkt sind (maximaler Aktionsradius 100 m)

Mecklenburg-Vorpommern:

Personen, die aufgrund eines Unfalls, einer Operation oder einer Krankheit vorübergehend, aber dennoch für einen längeren Zeitraum in ihrer Mobilität erheblich eingeschränkt sind (maximaler Aktionsradius ca. 50 m)

Sachsen-Anhalt:

Personen, die aufgrund ihrer Behinderung zum Einsteigen- und Aussteigen auf das vollständige Öffnen der Türen und somit auf Parkmöglichkeiten von besonderer Breite angewiesen sind.
 

Der Umfang der gewährten Parkerleichterungen ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. In den meisten Bundesländern ist die Benutzung der Schwerbehindertenparkplätzen ausgeschlossen.


Die daraus resultierenden Vorteile in Nordrhein-Westfalen sind:

Den betroffenen Personen wird aufgrund des § 46 Abs. 1 StVO die Genehmigung erteilt, mit einem wahlweisen Kraftfahrzeug

  1. an Stellen, an denen des eingeschränkte Haltverbot (VZ 286 StVO) angeordnet ist, und im Bereich eines Zonenhalteverbots (VZ 290 StVO), bis zu drei Stunden zu parken,

  2. im Bereich eines Zonenhaltverbots (VZ 290 StVO), in dem durch Zusatzschild das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,

  3. an Stellen, die durch Zeichen "Parkplatz" (VZ 314 StVO) oder "Parken auf Gehwegen" (VZ 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,

  4. in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken,

  5. an Parkuhren und Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung,

  6. in verkehrsberuhigten Bereichen (VZ 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern und auf Parkplätzen für Bewohner bis zu drei Stunden, zu parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.

  7. Das Parken auf Parkplätzen mit dem Zusatzschild "Rollstuhlfahrer" ist nicht erlaubt.

Es bestehen folgende Auflagen und Bedingungen:

  1. Von der Genehmigung darf nur unter Beachtung der Grundregeln des Straßenverkehrs § 1 StVO Gebrauch gemacht werden.
  2. Die Genehmigung berechtigt nicht zum Halten oder Parken an sonstigen Stellen, an denen dies nach § 12 StVO unzulässig ist Dies gilt besonders in den durch VZ 283 (Halteverbot) gekennzeichneten Verbotsstrecken.
  3. Weisungen von Polizeibeamten sind zu befolgen.
  4. Bei Inanspruchnahme der Parkerleichterungen ist diese Ausnahmegenehmigung von außen gut sichtbar innen vor der Windschutzscheibe auszulegen.
  5. Beim Parken im eingeschränkten Haltverbot (VZ 286) und im Bereich eines Zonenhaltverbots (VZ 290), wenn durch Zusatzschild das Parken nicht zugelassen ist, ist zusätzlich die Ankunftszeit durch die Einstellung auf einer Parkscheibe (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 Bild 291 StVO) nachzuweisen.
  6. Soweit zum Zeichen „Parkplatz“ (VZ 314 StVO) das Zusatzzeichen „PKW" angeordnet ist, darf dort mit anderen Fahrzeugen nicht geparkt werden; beim „Parken auf Gehwegen" (VZ 315 StVO) darf das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs nicht mehr als bis zu 2,8 t betragen.
  7. Der Parkberechtigte ist verpflichtet, jede Änderung seiner Anschrift und der für die Erteilung der Genehmigung maßgebenden Umstände unverzüglich der Genehmigungsbehörde mitzuteilen.
  8. Die Genehmigung ist nicht übertragbar. Die auf der Vorderseite gewährten Parkerleichterungen dürfen nur durch den oben genannten Genehmigungsinhaber / die oben genannte Genehmigungsinhaberin in Anspruch genommen werden.
  9. Die Genehmigung wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt. Sie wird widerrufen, wenn der Parkberechtigte die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet, wenn der Grund für die Genehmigung entfällt oder die Genehmigung missbraucht worden ist. Missbrauch kann außerdem nach § 49 StVO verfolgt werden.

 

 


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