Die Grundsätze des Berufsschadensausgleich (BSchA) sind vom
Pauschalierungsgrundsatz geprägt, wonach der Gesichtspunkt einer individuellen
Entschädigung zu Gunsten eines generalisierten oder pauschalierten
Schadensausgleichs zurücktritt. Eine weitere Differenzierung führt insbesondere
bei Anwärtern auf hohe und höchste Stellen mit entsprechend hoher Besoldung -
hier bei Richtern mit für die Berechnung des BSchA angestrebter Besoldungsgruppe
R 3 - zu einer einseitigen und sozial kaum vertretbaren Begünstigung, selbst
wenn diese eine entsprechende Berufsstellung ohne Schädigungsfolgen erreicht
hätten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt Gewährung eines höheren Berufsschadensausgleichs
(BSchA) unter Berücksichtigung eines günstigeren Vergleichseinkommens (nach der
Besoldungsgruppe <BesGr> R 3 statt nach der BesGr R 2 des
Bundesbesoldungsgesetzes <BBesG>) und wendet sich (hilfsweise) gegen das
Ruhen dieser Leistung in Höhe des wegen besonderen beruflichen Betroffenseins
erzielten Mehrbetrags der Grundrente.
Der am 13. Februar 1943 geborene Kläger erlitt in Folge einer
Poliomyelitisimpfung am B. Februar 1962 eine gesundheitliche Schädigung und
bezieht Versorgung nach dem Bundesseuchengesetz (BSeuchG; ab 1. Januar 2001:
Infektionsschutzgesetz <IfSG>) iVm dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) wegen
folgender anerkannter Schädigungsfolgen:
- Lähmung der rechten Schultermuskulatur und des rechten zweiköpfigen
Oberarmmuskels - Muskelschwund im Bereich des rechten Unterarmes und der rechten
Hand (infolge Schädigung des peripher-motorischen Neurons) - Leichte
statische Beeinflussung der Halswirbelsäule - Postpoliosyndrom - Muskuläre
Überlastung der linken Schulter - Statische Beeinflussung der oberen
Brustwirbelsäule.
Infolge der erlittenen Schädigung konnte er nach dem Abitur im Jahre 1964 den
ursprünglich angestrebten Beruf eines katholischen Priesters nicht verwirklichen
und absolvierte zunächst - 1964 bis 1968 - eine Verwaltungslehre für den
gehobenen Dienst, anschließend - von April 1968 bis Februar 1978 - Jurastudium
und Referendariat. Im Juni 1978 trat er in den Richterdienst und wurde im
Dezember 1991 zum Richter am Landessozialgericht Berlin (BesGr R 2) ernannt.
Die ursprünglich mit 50 vH festgestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)
des Klägers (Bescheid des Versorgungsamts Bayreuth vom 29. September 1972) wurde
wegen einer Verschlimmerung der Schädigungsfolgen mit Wirkung vom 1. Juli 1993
auf 70 vH und mit Wirkung vom 1. April 1997 auf 80 vH (gemäß § 30 Abs 1 BVG)
erhöht (Ausführungsbescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung
München I - Versorgungsamt - <im Folgenden: Versorgungsamt München I> vom
20. März 1998). Wegen besonderer beruflicher Betroffenheit wurde die
festgestellte MdE ab 1. Juli 1993 jeweils (gemäß § 30 Abs 2 BVG) um 10
Prozentpunkte erhöht (Teilabhilfebescheid des Versorgungsamts München I vom 24.
Juli 2001). Nachdem der Beklagte die MdE gemäß § 30 Abs 2 BVG - zunächst im
Hinblick auf die vorzeitige Pensionierung des Klägers mit Wirkung vom 1. Januar
2001 um weitere 10 Prozentpunkte (auf insgesamt 100 vH) angehoben hatte
(Teilabhilfebescheid des Versorgungsamts München I vom 11. Juni 2002), tat er
dies später bereits ab 1. Dezember 1999 mit der Begründung, der Kläger sei ganz
außergewöhnlich beruflich betroffen, da er bei gedachtem normalen Verlauf seines
Berufslebens in dieser Zeit eine Beförderung in die BesGr R 3 erlangt hätte
(Ausführungsbescheid des Versorgungsamts München I vom 11. Juli 2003).
Der Antrag des Klägers vom 12. März 2000 auf Gewährung von BSchA zum
frühestmöglichen Zeitpunkt, der mit der schädigungsbedingten Verhinderung eines
weiteren beruflichen Aufstiegs in die BesGr R 3 begründet wurde, blieb zunächst
ohne Erfolg (Bescheid des Versorgungsamts München I vom 21. September 2000). Auf
Widerspruch des Klägers erkannte das Versorgungsamt München I mit
Teilabhilfebescheid vom 19. Dezember 2001 wegen eines mit der Versetzung in den
Ruhestand eingetretenen schädigungsbedingten Einkommensverlustes ab 1. Januar
2001 einen BSchA an, für dessen Berechnung als Vergleichseinkommen die BesGr R 2
zu Grunde gelegt wurde (Hinweis auf § 4 Abs 2 Berufsschadensausgleichsverordnung
<BSchAV>). Im Bescheid vom 15. Januar 2002 berechnete das Versorgungsamt
München I den BSchA für die Zeit ab Januar 2001 und stellte den sich aus § 30
Abs 2 BVG ergebenden Mehrbetrag der Grundrente gemäß § 30 Abs 13 BVG ruhend; mit
weiteren Bescheiden vom 6. Juni 2002 und 26. Juni 2002 stellte es die
Versorgungsbezüge für die Zeit ab 1. Juli 2002 bzw ab 1. Januar 2001 neu fest.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2002 wies das Amt für Versorgung und
Familienförderung München I - Landesversorgungsamt - den Widerspruch gegen den
Bescheid vom 21. September 2000 zurück, soweit ihm nicht abgeholfen worden
war.
Mit seiner dagegen erhobenen Klage hat der Kläger einen Anspruch auf höheren
und früheren BSchA weiterverfolgt. Während des Klageverfahrens erging ein
Bescheid vom 6. Juni 2003 über die Neufeststellung der Versorgungsbezüge ab Juli
2003. Mit Urteil vom 29. Januar 2004 hat das Sozialgericht (SG) Berlin die Klage
abgewiesen. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei
hinsichtlich des Hauptantrages (Berücksichtigung der BesGr R 3 als
Durchschnittseinkommen) ebenso wie hinsichtlich des Hilfsantrages (Anfechtung
der Ruhensanordnung nach § 30 Abs 13 BVG) unbegründet. Dem Kläger stehe auf
Grund eines schädigungsbedingten Einkommensverlustes ab 1. Januar 2001 ein BSchA
zu, für dessen Berechnung nach § 4 Abs 2 BSchAV als Vergleichseinkommen die
BesGr R 2 zu Grunde zu legen sei, da der Kläger trotz des Impfschadens den Beruf
des Richters ausgeübt und das 50. Lebensjahr vollendet habe. Die vorzeitige
Berufsaufgabe sei wesentlich durch die Schädigungsfolgen mit verursacht. Die
begehrte Anwendung der BesGr R 3 sei hingegen gemäß § 4 Abs 2 BSchAV nicht
vorgesehen. Nach der vorliegenden ständigen Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG) sei die pauschalierte Ermittlung der
Durchschnittsbesoldung und deren Begrenzung von der gesetzlichen
Ermächtigungsgrundlage des § 30 BVG gedeckt. Die Ruhensregelung in § 30 Abs 13
BVG differenziere nicht hinsichtlich der Erhöhungsgründe des § 30 Abs 2 Buchst a
bis c BVG. Das Ruhen berücksichtige den wegen besonderer beruflicher
Betroffenheit erzielten Mehrbetrag iS von § 31 Abs 1 Satz 1 BVG und vermeide
eine teilweise Doppelkompensation. Durch die Erhöhung der MdE gemäß § 30 Abs 2
BVG um 20 Prozentpunkte ab Dezember 1999 sei die besondere berufliche
Betroffenheit des Klägers hinsichtlich der Nichterreichung der BesGr R 3
bereits berücksichtigt worden. Die einzige denkbare Alternative zu der vom
Beklagten insoweit maximal zu Gunsten des Klägers angewendeten Verfahrensweise
sei eine Änderung des Gesetzes bzw der BSchAV.
Mit seiner vom SG zugelassenen Sprungrevision, deren Einlegung der Beklagte
mit Schreiben vom 11. März 2004 zugestimmt hat, rügt der Kläger eine Verletzung
von Bundesrecht (insbesondere von § 30 Abs 3 ff BVG sowie § 4 Abs 2 BSchAV). Er
trägt dazu vor: Ohne die anerkannten Schädigungsfolgen hätte er ein nach BesGr R
3 besoldetes Richteramt erreicht, wovon auch der Beklagte ausgehe. Werde dies
bei Anwendung von § 30 Abs 3 ff BVG, § 4 Abs 2 und § 6 Abs 2 BSchAV nicht
berücksichtigt, führe es zu dem unbilligen Ergebnis eines nicht hinreichend
ausgeglichenen Einkommensverlusts. Bei Eintritt der Verschlimmerung der
Schädigungsfolgen 1993 habe er bereits die BesGr R 2 erreicht gehabt; in der
Folgezeit sei er durch die Schädigungsfolgen am weiteren beruflichen Aufstieg
gehindert worden. Eine pauschalisierende Nichtberücksichtigung der BesGr R 3 im
Rahmen des BSchA verletze die Ermächtigungsgrundlage des § 30 Abs 14 BVG. Die um
weitere 10 Prozentpunkte erhöhte MdE stelle im Verhältnis zum Unterschied
zwischen beiden BesGr keinen angemessenen Ausgleich dar. Die vom SG
herangezogene Rechtsprechung des BSG bedürfe der Überprüfung. Dies gelte
besonders in Ansehung des Umstandes, dass es sich bei der Entschädigung von
Impfschäden eher um Einzelfälle handele als bei der Entschädigung von
Kriegsfolgen.
Ein teilweises Ruhen des BSchA wegen des Mehrbetrages auf Grund besonderer
beruflicher Betroffenheit, die auf der Verhinderung des beruflichen Aufstiegs
von BesGr R 2 nach R 3 beruhe, sei nicht gerechtfertigt, wenn gerade diese
Differenz beim BSchA unberücksichtigt bleibe. Hätte er seinen Beruf als Richter
- in der BesGr R 2 - weiter ausüben können, hätte der Beklagte auch die nach §
30 Abs 2 BVG erhöhte Grundrente über den 1. Januar 2001 hinaus zahlen müssen.
Auf Grund des schädigungsbedingten vorzeitigen Ausscheidens aus dem Berufsleben
beziehe er nicht nur deutlich geringeres Einkommen, sondern es werde ihm auch
noch die wegen der verhinderten Beförderung erhöhte Grundrente beim BSchA
abgezogen. § 30 Abs 13 BVG enthalte zu Unrecht keine Differenzierung
hinsichtlich der Erhöhungsgründe des § 30 Abs 2 Buchst a bis c BVG. Die Annahme
einer Doppelkompensation sei unzulässig, da ein doppelter Schaden durch das
vorzeitige Ausscheiden und den verhinderten Aufstieg vorliege. Auch hierin zeige
sich eine Fehlerhaftigkeit des Systems von Grundrente, Ausgleichsrente und
BSchA.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des SG Berlin vom 29. Januar 2004 aufzuheben und den Beklagten
unter Änderung der Bescheide vom 21. September 2000, 19. Dezember 2001, 15.
Januar 2002, 6. und 26. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
19. Juli 2002 sowie des Bescheides vom 6. Juni 2003 zu verurteilen, ihm vom
frühestmöglichen Zeitpunkt an höheren BSchA unter Zugrundelegung der BesGr R 3
des BBesG als Vergleichseinkommen zu gewähren, hilfsweise, ihm den
bewilligten BSchA ohne Feststellung eines Ruhens in Höhe des sich aus seiner
besonderen beruflichen Betroffenheit ergebenden Mehrbetrags der Grundrente zu
zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Während des anhängigen Revisionsverfahrens hat der Beklagte gemäß § 48
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) die Bescheide vom 2. April 2004, 7. Mai
2004 und 18. November 2004 zur Neufeststellung der Versorgungsbezüge des Klägers
erlassen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil
ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2
Sozialgerichtsgesetz <SGG>).
II
Die Revision des Klägers ist unbegründet. SG und Beklagter haben es mit
Recht abgelehnt, den BSchA des Klägers nach einem Vergleichseinkommen zu
berechnen, dem die BesGr R 3 zu Grunde gelegt wird (dazu näher unter 1.). Auch
das teilweise Ruhen des BSchA wegen der erhöhten MdE erfolgte zu Recht (dazu
näher unter 2.).
Gegenstand des Revisionsverfahrens sind - entgegen ihren
Rechtsmittelbelehrungen - nicht die während seines Verlaufs ergangenen Bescheide
des Beklagten vom 2. April 2004, 7. Mai 2004 und 18. November 2004; diese gelten
gemäß § 171 Abs 2 SGG als mit der Klage beim SG angefochten. Im vorliegenden
Rechtsstreit sind mithin nur die davor vom Beklagten erlassenen Verwaltungsakte
zu prüfen, soweit sie den streitigen BSchA betreffen (vgl §§ 86, 96 Abs 1
SGG).
1. Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Beklagte dessen BSchA
zutreffend unter Zugrundelegung eines Vergleichseinkommens nach BesGr R 2
berechnet. Maßgebliche Rechtsgrundlage ist § 30 Abs 3 BVG in der am 1. Juli 1990
in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes vom 23. März 1990 (BGBI 1582), geändert
durch das Gesetz vom 26. Juni 1990 (BGBI 1 1211). Danach gilt:
Rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder
früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, erhalten nach
Anwendung des Absatzes 2 einen BSchA in Höhe von 42,5 vom Hundert des auf volle
Deutsche Mark nach oben abgerundeten Einkommensverlustes (Absatz 4) oder, falls
dies günstiger ist, einen BSchA nach Absatz 6.
a) Die Wendung "nach Anwendung des Absatzes 2" kennzeichnet das Nebeneinander
der gemäß § 30 Abs 2 BVG wegen besonderer beruflicher Betroffenheit erhöhten
Grundrente und des nach § 30 Abs 3 zu gewährenden BSchA. Beide Formen der
Entschädigung besonderer beruflicher Folgen stehen in einem inneren
Zusammenhang. Durch die Anwendung des Absatzes 2 aa0 können berufliche Schäden
ausgeglichen werden, die vom BSchA nicht erfasst werden (vgl Wilke/Förster,
Soziales Entschädigungsrecht, 7. Aufl, § 30 BVG RdNr 25); der "besonderen
beruflichen Betroffenheit" kommt vor diesem Hintergrund die Bedeutung einer
Härtevorschrift zu (Senatsurteil vom 18. Oktober 1995, SozR 3-3100 § 30 Nr 14 S
26, 29), nach der - allerdings auch nur ausnahmsweise - individuelle berufliche
Belastungen zur Erhöhung der festgestellten MdE führen können (vgl auch
Rohr/Sträßer/Dahm, Bundesversorgungsrecht mit Verfahrensrecht, Handkommentar, §
30 BVG - K 14 f; allgemein zum systematischen Zusammenhang der beiden
Entschädigungsformen vgl Wilke/Förster, aa0, RdNr 23 f mwN auch zu den
Gesetzesmotiven und Rohr/Sträßer/Dahm, aa0, K 15). BSchA ist auch dann zu
zahlen, wenn - anders als im Falle des Klägers - die Voraussetzungen nach § 30
Abs 2 BVG nicht erfüllt werden (vgl BSGE 29, 208, 211 ff = SozR Nr 36 zu § 30
BVG; Senatsurteil vom 21. März 1969 - 9 RV 286/67, BVBI 1970, 23; stRspr;
Wilke/Förster, aa0, RdNr 26); ebenso kann - wie hier - ein (allerdings
modifizierter) BSchA neben der Grundrentenerhöhung wegen besonderer beruflicher
Betroffenheit stehen.
b) Die Berechnung des BSchA in Höhe von 42,5 vH des Einkommensverlustes folgt
hier den Regelungen in § 30 Abs 4 BVG.
Die gesetzliche Alternative, einen BSchA nach Absatz 6 zu gewähren, kommt
nach dem Wortlaut nur in Betracht, "falls dies günstiger ist'; der einschlägige
"Nettovergleich" ist nach den vom Kläger nicht angegriffenen Feststellungen des
Beklagten indessen nicht günstiger, sondern führt von vorneherein nicht zur
Gewährung eines BSchA (vgl dazu die Vergleichsberechnung im Bescheid vom 26.
Juni 2002).
Einkommensverlust ist gemäß § 30 Abs 4 Satz 1 BVG der Unterschiedsbetrag
zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer
Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren
Vergleichseinkommen. Letzteres errechnet sich gemäß § 30 Abs 5 Satz 1 BVG nach
dessen Sätzen 2 bis 6 aus dem monatlichen Durchschnittseinkommen der Berufs-
oder Wirtschaftsgruppe, der der Beschädigte ohne die Schädigung nach seinen
Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten und dem bisher betätigten
Arbeits- und Ausbildungswillen wahrscheinlich angehört hätte. Durch die
Bezugnahme auf ein "Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe"
kommt bereits deutlich eine gesetzliche Vorgabe zur Pauschalierung bei der
Feststellung des Vergleichseinkommens zum Ausdruck.
§ 30 Abs 14 Buchst a BVG ermächtigt die Bundesregierung, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, welche
Vergleichsgrundlage und in welcher Weise sie zur Ermittlung des
Einkommensverlustes heranzuziehen ist. Die auf dieser Ermächtigungsgrundlage
erlassene BSchAV (Fassung vom 16. Januar 1991, BGBl 1 136) verweist in ihrem § 2
Abs 1 Satz 1 Nr 2 für Beschädigte im öffentlichen Dienst auf § 4 BSchAV. § 2 Abs
1 und 2 BSchAV gelten auch, wenn der Beschädigte - wie hier der Kläger - die
nach diesen Vorschriften in Betracht kommende Tätigkeit ausübt; ein durch die
Schädigung verhinderter Aufstieg im Beruf ist zu berücksichtigen (§ 2 Abs 3
BSchAV).
c) Die Begrenzung des maßgeblichen monatlichen Durchschnittseinkommens der
einschlägigen Berufsgruppe als Vergleichseinkommen folgt aus dem hier
anzuwendenden § 4 Abs 2 BSchAV:
Durchschnittseinkommen ist abweichend von Absatz 1 bei Richtern und
Staatsanwälten das Grundgehalt der folgenden Besoldungsgruppe und
Lebensaltersstufe des BBesG, und zwar - bis zur Vollendung des 50.
Lebensjahres BesGr R 1, Dienstaltersstufe 6 - vom vollendeten 50. Lebensjahr an
BesGr R 2, Dienstaltersstufe 10. Das ermittelte Grundgehalt ist um den
Ortszuschlag nach Stufe 2 des BBesG (Anlage V) und um die Stellenzulage nach
Vorbemerkung Nr 1a zu der Besoldungsordnung R (Anlage III des BBesG) zu
erhöhen.
Damit ist in Fällen wie dem des Klägers ab dem vollendeten 50. Lebensjahr das
Vergleichseinkommen auf der Basis der BesGr R 2 und der Dienstalterstufe 10 zu
ermitteln; von einer höheren BesGr - hier also R 3, wie es der Kläger im Sinne
einer individuellen Schadensermittlung wünscht - darf nicht ausgegangen werden:
Ein wahrscheinlich durch die Schädigung verhinderter Berufsaufstieg kann nicht
in der Weise berücksichtigt werden, dass nach (zutreffender) Einstufung in die
Berufsgruppe als Richter mit dem sich daraus ergebenden Durchschnittseinkommen
noch eine - in der BSchAV nicht vorgesehene und damit auch nicht zugelassene -
Differenzierung nach (höheren) BesGr vorgenommen wird. Daran hält der Senat auch
nach erneuter Prüfung der vorliegenden ständigen Rechtsprechung fest.
Das geltende Recht ist vom Pauschalierungsgrundsatz geprägt, wonach - wie bei
der Rente - auch beim BSchA der Gesichtspunkt einer individuellen Entschädigung
zu Gunsten eines generalisierten oder pauschalierten Schadensausgleichs
zurücktritt (BSGE 27, 69 = SozR Nr 1 zu § 6 DVO zu § 30 Abs 3 und 4 BVG vom 30.
Juli 1964). Die einschlägigen Regelungen der BSchAV sind weder systemwidrig noch
willkürlich, sie verletzen auch nicht den Grundsatz der Gleichbehandlung nach
Art 3 Grundgesetz (Senatsurteil vom 26. November 1968 - 9 RV 724/66 -, KOV 1969,
29 = Praxis 1969, 181 mwN). Wie der Senat dort schon dargelegt hat, führt eine
weitere Differenzierung, wie sie vorliegend vom Kläger gewünscht wird, zu einer
einseitigen und sozial kaum vertretbaren Begünstigung von Anwärtern auf hohe und
höchste Stellen mit entsprechend hoher Besoldung (vgl KOV 1969, 29). Die
"Deckelung" durch die vorliegende BSchAV beinhaltet auch keine planwidrige
Regelungslücke (Senatsurteil vom 23. Oktober 1985 - 9a RV 39/83 -, VersorgB
1986, 35 mwN); der Verordnungsgeber hat vielmehr eine nach dem
Pauschalierungsprinzip zulässige durchschnittliche Besoldung als
Vergleichsmaßstab bestimmt, namentlich auch hinsichtlich der Heranziehung der
Bundesbesoldungsordnung bei Richtern und Staatsanwälten ab dem 1. Juli 1975.
Etwas anderes folgt nicht aus dem Urteil des BSG vom 28. Juni 1973 (SozR Nr 2
zu § 4 DVO zu § 30 Abs 3 und 4 BVG), wonach die Einstufung der Richter in die
BesGr A 14 BBesG seinerzeit - noch - nicht zu beanstanden gewesen ist; daraus
lässt sich nicht ableiten, dass eine über die jetzige Einstufung in die BesGr R
2 hinausgehende Höherbewertung angezeigt wäre. Entsprechendes gilt auch für das
Urteil des Senats vom 13. August 1986 - 9a RV 12/84 - (VersorgB 1987, 11), das
den Fall eines Richters in der BesGr R 1 betrifft, der einen Aufstieg in eine
Richterstelle der BesGr R 2 mangels hinreichender Qualifizierung, mithin aus
schädigungsunabhängigen Gründen nicht erreicht hatte.
Die von der Revision geforderte, dem Pauschalierungsprinzip widersprechende
Begünstigung lässt sich insbesondere auch nicht aus dem Gedanken herleiten, für
die - wenigen - Impfschadensfälle müssten wegen insoweit bestehender
Besonderheiten andere Maßstäbe als für die große Zahl der Kriegsopfer gelten.
Soweit Gesetze, wie hier das BSeuchG bzw das IfSG - vergleichbar insbesondere
dem Soldatenversorgungsgesetz, Häftlingshilfegesetz oder
Opferentschädigungsgesetz -, hinsichtlich der zu erbringenden Versorgung für
gesundheitliche Schädigungen jeweils auf das BVG (In entsprechender Anwendung")
verweisen, müssten sich die Gründe für eine abweichende Auslegung der
maßgeblichen Vorschriften dem jeweiligen Ausgangsgesetz entnehmen lassen. Das
ist im vorliegenden Zusammenhang nicht ersichtlich. Allein der (quantitative)
Gesichtspunkt der kleinen Zahl rechtfertigt keine andersartige Festlegung des
Versorgungsumfangs oder differenziertere Schadensermittlung samt des damit
einhergehenden höheren Verwaltungsaufwands im Einzelfall. Für eine (qualitative)
Differenzierung im Hinblick auf die hier einschlägige Schädigungsursache lässt
die Revision im Übrigen jegliche Begründung vermissen.
d) Eine Ermittlung des Durchschnittseinkommens in besonderen Fällen, wie sie
in § 6 BSchAV vorgesehen ist, scheitert schon an den Voraussetzungen. Eine
Höherstufung in das Endgrundgehalt einer seiner erreichten Stellung angemessenen
Besoldungsgruppe (§ 6 Abs 1 Satz 1 BSchAV) kommt nach dem Wortlaut des § 6 Abs 2
Satz 5 BSchAV für Richter nur zum Zuge, solange sie das 47. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben. Daraus folgt zwingend, dass bei Beschädigten, die - wie
der Kläger - nach Vollendung des 47. Lebensjahres tatsächlich in die höhere
BesGr eingestuft worden sind, von da ab ein höherer BSchA durch Anwendung eines
erhöhten Durchschnittseinkommens nicht mehr geleistet werden soll. Keinesfalls
ermöglicht diese Bestimmung die Zugrundelegung eines Vergleichseinkommens nach
BesGr R 3. Diese Folge gilt im Übrigen auch unbeschadet der Bedenken, die sich
angesichts des Regelungsinhalts von § 6 Abs 2 Satz 5 BSchAV einstellen könnten:
Während durch die Erste Verordnung zur Änderung der BSchAV vom 16. Januar 1991
(BGBl 1 136) die Altersgrenze für das Durchschnittseinkommen (§ 4 Abs 2 Satz 1
aa0) vom 47. auf das vollendete 50. Lebensjahr angehoben worden ist, blieb
dieser Schritt bei § 6 Abs 2 Satz 5 BSchAV unberücksichtigt. Die Anhebung des
Lebensalters war damit begründet worden, auf Grund von statistischem Material
über die Zahl der Richter und Staatsanwälte und Vertreter des öffentlichen
Interesses per Stichtag 1. Januar 1989 habe sich ergeben, dass Richter und
Staatsanwälte regelmäßig bis zum 50. Lebensjahr in der BesGr R 1 verblieben;
wegen der Veränderung der Lebensaltersschnittstelle (50. statt 47. Lebensjahr)
sei auch von einer höheren Lebensaltersstufe auszugehen; die Veränderungen seien
überwiegend auf eine längere Ausbildungsdauer und den damit verbundenen späteren
Berufseinstieg zurückzuführen (vgl BR-Drucks 719/90 S 17 f). Die genannte
Begründung der Anhebung hätte es bei konsequenter Handhabung nahe gelegt, auch
in § 6 Abs 2 Satz 5 BSchAV entsprechend vorzugehen und die
Lebensaltersschnittstelle auf das 50. Lebensjahr anzuheben.
2. Auch der Hilfsantrag des Klägers ist unbegründet. Gemäß § 30 Abs 13 Satz 1
BVG (Fassung vom 23. März 1990, BGBl 1582) gilt:
Ist die Grundrente wegen besonderen beruflichen Betroffenseins erhöht worden,
so ruht der Anspruch auf BSchA in Höhe des durch die Erhöhung der Grundrente
nach § 31 Abs 1 Satz 1 erzielten Mehrbetrags.
SG und Beklagter haben zutreffend entschieden, dass diese Ruhensregelung in
vollem Umfang greift. Die Grundrente des Klägers ist wegen seines besonderen
beruflichen Betroffenseins für die Zeit ab Dezember 1999 nach einer um 20
Prozentpunkte höheren MdE als der gemäß § 30 Abs 1 BVG festgesetzten (80 vH)
gewährt worden, nachdem diese Erhöhung zunächst wegen des vorzeitigen
Ausscheidens aus dem Richteramt nur ab Januar 2001 erfolgt war (vgl § 30 Abs 2
Satz 2 Buchst a BVG). Die vom Beklagten ab Dezember 1999 getroffene Festsetzung
der MdE beruhte ausdrücklich auf der Regelung in § 30 Abs 2 Satz 2 Buchst c BVG,
wonach von einer besonderen beruflichen Betroffenheit besonders dann auszugehen
ist, wenn der rentenberechtigte Beschädigte in Folge der Schädigung nachweisbar
am weiteren Aufstieg in seinem Beruf gehindert ist. Die hier geltend gemachten
Umstände der individuellen beruflichen Betroffenheit sind bei der MdE-Bemessung
- unstreitig - in ganzer Breite eingeflossen. Anders als der Kläger zu meinen
scheint (vgl etwa S 9, 2. und 5. Abs, S 10, 3. Abs der Revisionsbegründung),
wird ihm diese Leistung auch nicht etwa vorenthalten, sondern die Grundrente in
voller Höhe nach der MdE um 100 vH ausgekehrt. Allerdings lässt dies die Höhe
des BSchA nicht unberührt, sondern führt zur "Anrechnung" des Mehrbetrags der
Grundrente auf den BSchA.
Hinsichtlich des sich gemäß § 31 Abs 1 Satz 1 BVG errechnenden Mehrbetrags
der Grundrente gehen SG und Beklagter zutreffend davon aus, dass eine
Differenzierung nach den Gründen der besonderen beruflichen Betroffenheit (§ 30
Abs 2 Satz 2 Buchst a, b oder c BVG) in § 30 Abs 13 Satz 1 BVG nicht vorgesehen
ist (vgl dazu BSG vom 23. Juli 1970 - 8 RV 269/68 -, KOV 1971, 143;
Wilke/Förster, aa0, RdNr45 mwN). Das Begehren der Revision, die Ruhensbestimmung
im Hinblick auf die genannten Umstände teleologisch zu reduzieren, ist schon mit
dem klaren Gesetzeswortlaut nicht zu vereinbaren; auch die systematische Nähe
der Regelungen in § 30 Abs 2 und 13 BVG schließt es aus, im Wege der Auslegung
der letztgenannten Bestimmung eine abweichende Lösung zu suchen. Letztlich
besteht der von der Revision gegen das teilweise Ruhen des BSchA angeführte
Wertungswiderspruch nicht, im Gegenteil: Mit der Einführung der Ruhensregelung
1977 wurde verdeutlicht, dass die "Anrechnung" des Mehrbetrags der Grundrente
den Anspruch auf BSchA dem Grunde nach nicht beeinträchtigt (vgl Wilke/Förster,
aa0, RdNr 45), mithin die Gewährung von BSchA nicht schon wegen der erhöhten
Grundrente ausgeschlossen ist. Beide "Systeme" der Entschädigung der beruflichen
Betroffenheit stehen folglich nebeneinander, ohne sich vollends zu verdrängen,
zugleich aber in einem Zusammenhang, der eine Obergrenze der Gesamtversorgung
beachtet. Der Kläger kann deshalb nicht zusätzlich eine Leistung von BSchA in
voller Höhe verlangen, sondern muss sich bei dessen Ermittlung das für ihn
günstige Ergebnis der "Anwendung des Abs 2" anrechnen lassen. Damit erreicht der
Kläger eine optimale Entschädigung seiner besonderen beruflichen Betroffenheit
bis zu einer Obergrenze, die durch das systematische Zusammenwirken von
MdEErhöhung gemäß § 30 Abs 2 BVG und BSchA gemäß § 30 Abs 3 ff BVG vorgegeben
ist. Ein Überschreiten der dem BSchA immanenten Grenze durch die geforderte
Anrechnungsfreiheit des Mehrbetrags der erhöhten Grundrente ist nicht zulässig.
Denn "ungekürzter", also zusätzlich zum Mehrbetrag gemäß § 30 Abs 2, § 31 Abs 1
BVG gewährter BSchA enthielte praktisch doch eine "R 3-spezifische" Komponente.
Eine Nichtanwendung des § 30 Abs 13 BVG auf den Mehrbetrag der Grundrente liefe
hier im Ergebnis auf einen höheren, den individuellen Berufsschaden des Klägers
berücksichtigenden BSchA - und damit auf eine Umgehung von Recht und Gesetz -
hinaus. Eine solche Ausnahme müsste, worauf das SG schon hingewiesen hat, vom
Gesetzgeber selbst zugelassen werden und könnte nicht Ergebnis
richterrechtlicher Rechtsfortbildung sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. |