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Impfschaden nach Pertussis-Schutzimpfung: Eine in der Inkubationszeit symptomlos verlaufene Erkrankung kann keinen Entschädigungsanspruch begründen. Für die Feststellung einer symptoarmen (blanden) postvakzinalen Encephalophatie bedarf es einer genauen Würdigung von Krankheitserscheinungen und Verhaltensauffälligkeiten.
Tatbestand
Die Klägerin streitet um Versorgung nach dem Gesetz zur Verhütung und
Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen (Infektionsschutzgesetz
-IfSG), in Kraft getreten am 01.01.2001.
Die 1970 geborene Klägerin wurde am 31.08.1970 im Alter von etwa 4 Monaten im
Gesundheitsamt H. erstmalig gegen Diphtherie, Tetanus (Wundstarrkrampf) und
Pertussis (Keuchhusten) geimpft.
Am 30.12.1989 beantragte sie unter Übersendung schriftlicher Erklärungen der
U. W., M. P. und C. W. die Anerkennung einer körperlichen und geistigen
Behinderung als Impfschaden nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Gesetz zur
Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen
(Bundes-Seuchengesetz - BSeuchG) mit der Begründung, wenige Stunden nach der
Impfung habe sie ständig geweint, am Tag danach habe sie völlig verändert und
teilnahmslos im Bett gelegen. Mit der Impfung sei ein Bruch in ihrer Entwicklung
eingetreten. Der behandelnde Kinderarzt Dr. W. habe ihren Eltern zu verstehen
gegeben, dass sich diese Veränderungen zurückentwickeln würden. Trotz Bedenken
ihrer Mutter habe er zwei weitere Impfungen gegen Masern empfohlen und
durchgeführt. Wegen der Differenzen in der Beurteilung ihrer Entwicklung habe
sie den Arzt gewechselt und sei ab 1971 von dem Kinderarzt Dr. B. behandelt
worden.
Auf Anforderung des Beklagten übersandte Dr. M., Kinderklinik des Allgemeinen
Krankenhauses für die Stadt H., Unterlagen über die am 30.09.1970 auf
Veranlassung des Kinderarztes Dr. W. durchgeführte EEG-Untersuchung
(Anamnesebericht, Bericht über das Ergebnis der EEG-Untersuchung, Arztbrief an
Dr. W.). Ferner lagen dem Beklagten Berichte und Arztbriefe über Untersuchungen
der Klägerin im Mai/Juni 1973 in der Klinik W. und im Juni 1973 in der
DRK-Kinderklinik S., über ambulante und stationäre Behandlungen von Juli bis
Oktober 1975, im November 1976 und von Januar bis April 1977 in der
Clemens-August-Jugendklinik N. sowie eine im Oktober 1977 ausgestellte
Bescheinigung des Kinderarztes Dr. B. und ein Befundbericht der Internisten
Dres. G./H. von Dezember 1989 vor.
Auf Veranlassung des Beklagten erstattete Dr. A., Neurologische Klinik der
R-Universität, sein Gutachten vom 13.10.1990. Auf seine Empfehlung, zur Klärung
der Ursache der Gesundheitsstörungen eine computer- und kernspintomographische
Untersuchung, eine Chromosomenanalyse, sowie Untersuchungen zum Ausschluss von
Stoffwechselkrankheiten zu veranlassen, wurde im Januar 1991 eine computer- und
kernspintomographische Untersuchung im Institut für Strahlendiagnostik in den
Städtischen Kliniken D. durchgeführt. Prof. Dr. M. wertete das Computertomogramm
als normal. Kernspintomographisch hat er lediglich eine geringe Erweiterung des
Ventrikelsystems feststellen können. Zeichen für eine postvakzinale
Encephalopathie verneinte er.
Nach versorgungsärztlicher Auswertung der medizinischen Unterlagen und
Gutachten lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 22.03.1991 Versorgung nach dem
BSeuchG ab; die Gesundheitsstörungen der Klägerin stünden in keinem ursächlichen
Zusammenhang mit der Impfung.
Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, im Hinblick auf die von
ihr beigebrachten schriftlichen Zeugenerklärungen sowie den Umstand, dass das
neurologische Gutachten von Dr. A. zu keinem eindeutigen Ergebnis gekommen sei,
müsse ein Gutachten von einem auf die Beurteilung von Impfschäden
spezialisierten Arzt eingeholt werden.
Daraufhin beauftragte der Beklagte Prof. Dr. W./Prof. Dr. S., Klinik und
Poliklinik für Kinder und Jugendliche, Universität E., mit einer weiteren
Begutachtung. Die Gutachter, die weitere Zusatzuntersuchungen, u.a. eine
Stoffwechsel- und Chromosomenuntersuchung sowie eine Computer- und
Kernspintomographie durchführten, konnten eine Ursache für die körperliche und
geistige Behinderung der Klägerin nicht feststellen (Gutachten vom 01.03.1999).
Der gesamte klinische Verlauf einschließlich zahlreicher objektiver
Zusatzuntersuchungen spreche in keiner Weise für eine postvakzinale Schädigung.
Bei dem vorliegenden schweren Krankheitsbild hätte nach der Impfung ein schweres
neurologisches Krankheitsbild, wie Krämpfe und sonstige Reaktionen, vorliegen
müssen. Das EEG vom 30.09.1970 sei jedoch als normal beschrieben worden, und die
körperliche Untersuchung zum gleichen Zeitpunkt habe lediglich eine etwas
retardierte statische Entwicklung gezeigt. Dass die durchgeführten
Zusatzuntersuchungen nicht den Nachweis der äthiologischen Zuordnung des
Krankheitsbildes erbracht hätten, sei kein Beweis für einen ursächlichen
Zusammenhang mit der durchgeführten Impfung, denn bei 40 % aller Fälle könnten
geistige Behinderungen tatsächlich nicht zugeordnet werden. Allein die Tatsache
einer genetischen Belastung in der mütterlichen Familie lasse eine
hirnorganische Einbuße bei der Klägerin auf genetischer Basis als möglich
erscheinen. Eine pränatale Schädigung der Klägerin könne z.B. auch in der
Tatsache begründet sein, dass im 6. und 7. Schwangerschaftsmonat eine
Präeklampsie vorgelegen habe und die Geburt 3 Wochen vor dem errechneten Termin
erfolgt sei.
Daraufhin wies der Beklagte den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom
29.08.1994 zurück.
Mit ihrer am 26.09.1994 beim Sozialgericht (SG) Dortmund erhobenen Klage hat
die Klägerin im Wesentlichen auf ihren Vortrag im Verwaltungsverfahren
verwiesen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 22.03.1991 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 29.08.1994 zu verurteilen, bei ihr
"Intelligenzdefekt vom Grad der Imbezillität, leichte spastische
Halbseitenlähmung" als gesundheitliche Folgen eines Impfschadens anzuerkennen
und ihr ab Dezember 1989 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu
zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das SG hat Beweis erhoben durch Einholung des Gutachtens von dem ehemaligen
Direktor der Landeskinderklinik N., Prof. Dr. K., vom 30.06.1995 und dessen
ergänzender Stellungnahme vom 31.01.1996. Der Sachverständige hat bei der
Klägerin einen Intelligenzdefekt vom Grade der Imbezillität sowie eine leichte
spastische Halbseitenlähmung festgestellt und diese Gesundheitsstörungen mit
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 vom Hundert (v.H.) bewertet.
Entwicklungsknick und anschließende Entwicklungskurve bei der Klägerin seien ein
Indiz dafür, dass die Gesundheitsstörungen ursächlich auf ein einmaliges,
zeitlich eng umgrenztes Schadensereignis zurückgingen. Die normalen EEG-Befunde
ebenso wie die Computer- und Kernspinbilder seien grundsätzlich nicht geeignet,
einen Impfschaden auszuschließen. Immerhin signalisierten die Bilder
vermindertes Hirngewebe und entsprächen somit den (unspezifischen) Erwartungen
bei Impfschaden. Enthemmungssymptome wie Fieber, schrilles und unstillbares
Schreien sowie Krampfanfälle seien zwar typisch, jedoch, nicht obligat für eine
akute postvakzinale Symptomatik, die schon am 1. bis.3. Tag beginne. Gerade bei
jungen Säuglingen stünden aber mindestens gleichwertig wenig spektakuläre
krankhafte Symptome wie Reaktionsverlangsamung, -verlust, Ausdrucksarmut,
Apathie, Schläfrigkeit, Nahrungsverweigerung usw. ganz im Vordergrund. Diese
Phase der akuten postvakzinalen Erkrankung, also der eigentliche Impfschaden,
ende nach wenigen Tagen bis ca. 2 Wochen, um in den Dauerschaden zu münden oder
in allmähliche Wiederherstellung. Nur während der Akutphase seien
encephalopathische EEG-Zeichen oder (nicht obligat) Liquorveränderungen zu
finden, beide eine Encephalopathie anzeigend, jedoch unspezifisch. Ein
anschließender Dauerschaden könne, müsse aber nicht auftreten. Sofern nicht
ausschließlich ein Krampfleiden resultiere, sei für den Dauerschaden mit
Intelligenzdefekt, zebralen Lähmungen usw. typisch die Entwicklungskurve im
Sinne des sog. Entwicklungsknicks. Dass schwerwiegende Dauerschäden in der Regel
nur nach schwerwiegender postvakzinaler Akutsymptomatik aufträten (sog.
Parallelitätsregel) sei ebenfalls nicht obligatorisch. Gerade bei jungen
Säuglingen werde nicht nur die überwiegend der Hemmungssymptomatik zuzuordnende
und daher undramatische Encephalopathiesymptomatik eher häufig falsch
eingeschätzt. Es gebe eine für Impfschäden typische Konstellation. Es gebe
jedoch kein Untersuchungsverfahren, das einen Impfschaden positiv beweisen
könnte. Bildgebende Verfahren seien nur im Stadium der akuten Encephalopathie
und einige Tage darüber hinaus in der Lage, Zeichen von Gewebsuntergang, Oedem,
entzündlicher Reaktion sowie schließlich die anschließenden Abräumungsvorgänge
zu signalisieren, dies jedoch völlig unabhängig von der Ursache. Aufgrund der
Angaben und Aussagen der Eltern, die seit dem Impfjahr in den ärztlichen
Aufzeichnungen dokumentiert seien, und der Erklärungen der Zeugen müsse mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit auf einen durch die Dreifachimpfung
verursachten Impfschaden mit anschließendem Dauerschaden geschlossen werden.
Sämtlichen möglichen Konkurrenzdiagnosen (2 Fälle von Epilepsie und ein Fall von
Hypophysentumor in der Familie der Klägerin, sehr geringfügige und
vorübergehende Auffälligkeit der Schwangerschaft, vorzeitiger Geburtstermin,
zufällig mit der Postvakzinal-Periode zusammenfallende Virusinfektion), komme
eine deutlich geringere Wahrscheinlichkeit zu.
u den vom Beklagten übersandten Ausführungen von Prof. Dr. M., es fehlten
Hinweise, dass es sich bei den beobachteten Verhaltensauffälligkeiten um
Symptome einer akuten Encephalopathie gehandelt habe, die am 2. oder 3. Tag nach
der Impfung beobachteten Auffälligkeiten seien als normale Impfreaktion nach
Verabreichung eines Impfstoffes mit Pertussis-Komponente zu werten, die Mehrzahl
der infantilen Cerebralparesen würden - mit oder ohne vorausgegangene
Pertussisimpfung - im Alter von 2 bis 7 Monaten manifest, hat der gerichtliche
Sachverständige K. abschließend ausgeführt, wenn das Gericht den Angaben der
Eltern und Zeuginnen Beweiskraft zubillige, dann habe die Klägerin im Anschluss
an die Impfung eine Encephalopathie mit anschließendem Entwicklungsknick und
Einmündung in den heutigen Dauerschaden erlitten.
In der mündlichen Verhandlung am 25.06.1996 sind die Eltern der Klägerin als
Zeugen vernommen worden für die Behauptung, dass sich die Klägerin bis zur
Impfung normal entwickelt habe, danach jedoch ein Entwicklungsknick eingetreten
sei. Der Vater hat ausgesagt, die Klägerin habe sich bis zur Impfung normal
entwickelt, sie sei vergnügt gewesen, habe gelächelt und gequietscht. Am 2. oder
3. Tag nach der Impfung sei das vorbei gewesen, sie sei so unruhig gewesen, dass
er nachts aus dem Schlafzimmer ausgezogen sei, um Ruhe zu finden. Seine Frau
habe ihm von erhöhter Temperatur bei der Klägerin berichtet. Nach der Impfung
sei es zu einem Entwicklungsstopp gekommen. Die Mutter hat erklärt, man habe mit
der Klägerin schäkern können, sie habe fröhlich reagiert, nach Gegenständen
gegriffen und ihre Stimme ausprobiert. Nach der Impfung habe sie angefangen zu
weinen. Am nächsten Tag habe sie im Bett gelegen und nicht mehr mit einem freien
Lachen reagiert. Das Gesicht sei eher eine Grimasse gewesen. Insgesamt seien
ihre Bewegungen irgendwie geschwächt gewesen. Auch habe sie nicht mehr gelallt.
ob sie Temperatur gemessen habe, wisse sie nicht mehr. Nach 2 oder 3 Tagen sei
sie beim Kinderarzt gewesen, der sie beruhigt habe. Die weitere Entwicklung der
Klägerin sei dann im Zeitlupentempo erfolgt.
Das SG ist dem Sachverständigen K. gefolgt und hat den Beklagten mit Urteil
vom 25.96.1996 verurteilt, bei der Klägerin "Intelligenzdefekt vom Grade der
Imbezillität, leichte spastische Halbseitenlähmung" als gesundheitliche Folgen
eines Impfschadens anzuerkennen und ihr ab Dezember 1989 Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit zu zahlen.
Gegen das ihm am 18.07.1996 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 19.08.1996
Berufung eingelegt und zu deren Begründung vorgetragen, schon ein Impfschaden,
nämlich ein über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehender
Gesundheitsschaden, sei nicht nachgewiesen; unter Berücksichtigung der
Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im Sozialen
Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz (AHP) sei von einer
üblichen Impfreaktion auszugehen. Darüber hinaus hat sich der Beklagte auf das
Gutachten der Professoren S. und W. berufen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 25.06.1996 abzuändern und die
Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom
25.06.1996 zurückzuweisen.
Sie hat sich im Wesentlichen auf die Ausführungen des Sachverständigen K.
gestützt und ergänzend vorgetragen, ihre Mutter habe zwar in der Zeit bis zur
Impfung den Kinderarzt Dr. W. aufgesucht. Bei den Konsultationen sei es jedoch
lediglich um das Abstillen und die Beratung beider Ernährungsumstellung
gegangen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung des Befundberichtes vom
02.12.1997 von dem Kinderarzt Dr. B. Ferner sind vom Evangelischen Krankenhaus
H. Aufzeichnungen über Geburts- und Wochenbettverlauf übersandt worden. Über
medizinische Unterlagen von Untersuchungen und Behandlungen der Mutter der
Klägerin während der Schwangerschaft verfügt das Evangelische Krankenhaus H.
nicht mehr. Ebensowenig sind bei der BEK G. Unterlagen über ärztliche
Behandlungen der Klägerin in dem Zeitraum von April bis September 1970 und der
Mutter in dem Zeitraum von 1969 bis April 1970 vorhanden. Die Kassenärztliche
Vereinigung Westfalen-Lippe hat auf Anfrage des Senats mitgeteilt, der
Kinderarzt Dr. W. habe keinen Praxisnachfolger gehabt. Weitere Unterlagen über
die Untersuchungen der Klägerin im September 1970 als die bereits im
Verwaltungsverfahren übersandten sind beim Allgemeinen Krankenhaus der Stadt H.
nicht vorhanden.
Ferner hat der Senat die Mutter der Klägerin, die deren gesetzliche
Vertreterin ist, gehört und den Vater der Klägerin sowie die kaufmännische
Angestellte U. W. und die Hausfrau M. P. im Beisein des zum gerichtlichen
Sachverständigen bestellten Prof. Dr. E., Klinik für Epileptologie der
Universität B., als Zeugen zur Entwicklung und dem Verhalten der Klägerin vor
und nach der Impfung vernommen.
Die Zeuginnen W. und P., die Kinder im Alter der Klägerin haben, haben
bekundet, diese habe auf sie bis zur Impfung einen völlig normalen Eindruck
gemacht. Danach habe sie sich nicht so wie ihre eigenen Kinder entwickelt. Die
Eltern haben im Wesentlichen so wie im erstinstanzlichen Verfahren
ausgesagt.
Der Sachverständige E. hat in seinem Gutachten vom 24.06.1999 aufgrund
zweitägiger stationärer Beobachtung im April 1999 zusammenfassend ausgeführt, er
halte einen Impfschaden - in diesem Fall eine eher untypische Encephalopathie
eines 4 Monate alten Säuglings - mit nachfolgender psychomotorischer
Entwicklungsverzögerung zwar für prinzipiell möglich, jedoch nicht für erwiesen.
In der Regel handele es sich bei der Pertussis-Impfencephalopathie um ein
schweres Krankheitsbild. Bei Säuglingen könne die Symptomatik im Einzelfall auch
schleichend und für den Laien weniger offensichtlich sein. Medizinische
Untersuchungen in den Wochen nach der Impfung, die der Unterscheidung zwischen
einer Impfencephalopathie mit sich daraus ergebender Entwicklungsverzögerung und
einer üblichen Impfreaktion, in deren zeitlichem Zusammenhang eine
Entwicklungsverzögerung auffalle, hätten dienen können, seien nicht erfolgt.
Weder die Ende September 1970 noch später durchgeführten Untersuchungen hätten
den im zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung beschriebenen Entwicklungsknick
erklären können. Es fänden sich bei einem großen Teil psychomotorisch
entwicklungsretardierter Kinder keine definierten Krankheitsursachen. Ein
vorgeburtlicher Sauerstoffmangel als Ursache entziehe sich häufig der ärztlichen
Beobachtung. Er könne vorliegend nicht sicher ausgeschlossen werden. Falls bei
der Klägerin bis zur Impfung eine unauffällige Entwicklung vorgelegen haben
sollte, sprächen der abrupte Entwicklungsrückstand, d.h. der Verlust erworbener
sog. "Meilensteine" der Entwicklung und die nachfolgenden nur kleinen
Entwicklungsschritte gegen einen Sauerstoffmangel vor oder unter der Geburt.
Eine ebenfalls in Betracht kommende Aufbau- und Stoffwechselstörung sei trotz
unauffälligen Kernspintomographie nicht ausgeschlossen. Aufbau- oder
Stoffwechselstörungen führten nach einer zunächst unauffälligen Entwicklung zu
einem Entwicklungsstop. Bei der Bewertung der Entwicklung bis zur Impfung sei zu
berücksichtigen, dass es für den Laien im Einzelfall schwierig sein könne,
Funktionsstörungen unmittelbar nach der Geburt oder im jungen Säuglingsalter zu
erkennen. Der Unterschied zwischen normaler und krankhafter Entwicklung werde
erst mit zunehmendem Alter immer deutlicher. Er halte die im zeitlichen
Zusammenhang mit der Impfung aufgetretenen Verhaltensauffälligkeiten mit Verlust
erworbener Fähigkeiten und nachfolgend verlangsamter psychomotorischer
Entwicklung nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für Symptome
einer postvakzinalen Encephalopathie.
In der mündlichen Verhandlung vom 17.05.2000 hat der Sachverständige E. dem
Senat sein Gutachten erläutert.
Auf den Antrag der Klägerin gem. §109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat Prof.
Dr. G., ehemaliger Direktor der Universitätskinderklinik K., sein Gutachten vom
18.09.2000 erstattet. Er hat sich den Ausführungen des Sachverständigen K.
angeschlossen und eine postvakzinale Encephalopathie bejaht; andere Ursachen
seien weder bekannt noch eruierbar gewesen.
In seinen ergänzenden Stellungnahmen vom 27.12.2000 und 08.06.2001 hat sich
der Sachverständige K. mit den im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten, den
Ausführungen des Sachverständigen E. in der mündlichen Verhandlung sowie den
gutachtlichen Äußerungen des vom Beklagten gehörten Arztes für Mikrobiologie und
Kinderheilkunde, Prof. Dr. S., auseinandergesetzt und abschließend erneut die
Auffassung vertreten, es könne kein vernünftiger Zweifel darin bestehen, dass
bei der Klägerin eine Impfencephalopathie mit nachfolgendem Entwicklungsknick
und sich entwickelndem postvakzinalen Dauerschaden eingetreten sei.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und des Sach- und Streitstandes im
Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen
Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie die vom Versorgungsamt Dortmund
übersandten Schwerbehindertenakten Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet.
Der Senat konnte auch in der Sache entscheiden, denn das beklagte Land ist
ungeachtet der Auflösung Landesversorgungsamtes (Art. 1 S 3 Satz 2 des gem. Art.
37 Abs. 2 zum 01.01.2001 in Kraft getretenen 2. ModernG (GVBl. NRW, S. 412 ff.)
und Übertragung von dessen Aufgaben auf die Bezirksregierung Münster jedenfalls
derzeit noch prozessfähig (vgl. Urteil des BSG vom 21.06.2001 - Az.: B 9 V 5/00
-; Urteil des Senats vom 31.01.2000 - Az.: L 10 Vs 28/00 - NWVBl. 10/2001 S.
401).
Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 22.03.1991 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 29.08.1994 beschwert die Klägerin rechtswidrig im
Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Das SG hat zu Recht den Beklagten zur
Anerkennung der Gesundheitsstörungen "Intelligenzdefekt vom Grade der
Imbezillität, leichte spastische Halbseitenlähmung" als Impfschadensfolge und
zur Leistung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit verurteilt.
Gem. den §§ 60 Abs. 1, 2 Nr. 11, 61 des am 01.01.2001 in Kraft getretenen
IfSG, die den Vorschriften des vom SG zu Recht herangezogenen BSeuchG (§§ 51
Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2) im Wesentlichen entsprechen, erhält, wer durch eine
Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme zur spezifischen Prophylaxe,
die 1. von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in ihrem
Bereich vorgenommen wurde, 2. aufgrund dieses Gesetzes angeordnet
wurde, 3. gesetzlich vorgeschrieben war oder 4. aufgrund der Verordnungen
zur Ausführung der internationalen Gesundheitsvorschriften durchgeführt worden
ist eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, nach Schutzimpfung wegen
des Impfschadens im Sinne des § 2 Nr. 11 oder in dessen entsprechender Anwendung
bei einer anderen Maßnahme wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen
Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der
Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG), soweit dieses Gesetz nichts
Abweichendes bestimmt.
Der Versorgungsanspruch setzt voraus, dass durch schädigende Einwirkungen
eine gesundheitliche (Primär-)Schädigung eingetreten ist und dass
Gesundheitsstörungen vorliegen, die als deren Folgen zu bewerten sind. Die
Impfung als das schädigende Ereignis, der Impfschaden als die
(Primär-)Schädigung und die Schädigungsfolgen müssen mit an Sicherheit
grenzender, ernste vernünftige Zweifel ausschließender Wahrscheinlichkeit
erwiesen sein (BSG, Urteil vom 19.03.1986 - Az.: 9a RV 2/84 - in: SozR. 3850, §
51 BSeuchG Nr. 9). Lediglich für den Zusammenhang zwischen dem schädigenden
Ereignis und der (Primär-)Schädigung sowie zwischen dieser und den
Schädigungsfolgen genügt es, wenn die Kausalität wahrscheinlich gemacht ist (§
61 Satz 1 IfSG).
Wahrscheinlich in diesem Sinne ist die Kausalität dann, wenn wenigstens mehr
für als gegen sie spricht, d.h. die für den Zusammenhang sprechende Umstände
mindestens deutlich überwiegen (vgl. BSG SozR 3850 § 51 Nr 9 mwN sowie BSG vom
15. August 1996 - 9 RVi 1/94 -). Impfschaden ist nach der Legaldefinition des §
2 Nr. 11 IfSG nicht jede Gesundheitsstörung, die auf der Impfung beruht,
vielmehr muß bei dem Betroffenen ein über die übliche Impfreaktion
hinausgehender Gesundheitsschaden als unerläßliches Mittelglied in der
Ursachenkette zwischen Impfung und verbleibender Gesundheitsstörung tatsächlich
festgestellt werden, um rechtlich als Impfschaden gewertet werden zu können (BSG
SozR 3850 § 51 Nr 10; BSG vom 27.08.1998 - B 9 VJ 2/97 R -; vgl. auch AHP 1996,
Ziffer 56 Abs. 1).
Diese Voraussetzungen sind zur Überzeugung des Senats erfüllt.
Ausweislich der Eintragung des Gesundheitsamtes der Stadt H. im Impfbuch ist
die Klägerin am 31.08.1970 gegen Diphtherie, Tetanus und Pertussis geimpft
worden. Diese sog. Dreifachimpfung erfolgte aufgrund einer öffentlichen
Epfehlung (RdErl. d. IM vom 04.02.1963 - VI B 2 - 20.00 - VI-C 1 - 14.13 zu
Ziffer 3.21 in Ministerialblatt NRW 1963 I).
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht mit an Sicherheit grenzender,
ernste vernünftige Zweifel ausschließender Wahrscheinlichkeit fest, dass die
Klägerin als Folge dieser Impfung einen Impfschaden erlitten hat. Welche
Impfreaktion als Impfschaden anzusehen ist, lässt sich im allgemeinen den AHP -
jeweils Nr. 57 der AHP 1983 und AHP 1996 - entnehmen. Die AHP geben den in der
herrschenden medizinischen Lehrmeinung entsprechenden aktuellen Kenntnis- und
Wissensstand wieder, u.a. auch über Auswirkungen und Ursachen von
Gesundheitsstörungen nach Impfungen (BSG vom 27.08.1998,- B 9 VJ 2/97 R -). Die
als medizinische Sachverständige tätigen Gutachter sind an die in den AHP
enthaltenen Erkenntnisse für Begutachtungen gebunden (BSG aaO mwN). Zwar beruhen
die AHP weder auf einem Gesetz, noch einer Verordnung oder auch nur auf
Verwaltungsvorschriften, so dass sie keinerlei Normqualität haben. Dennoch
wirken sie in der Praxis wie Richtlinien für die ärztliche Gutachtertätigkeit,
haben deshalb normähnlichen Charakter und sind im Interesse einer gleichmäßigen
Rechtsanwendung wie untergesetzliche Normen heranzuziehen (BSG aa0 mwN).
In Nr. 57 Ziffer.11 beschreiben die AHP die üblichen Impfreaktionen und
Impfschäden des 1970 noch gebräuchlichen Vollbakterienimpfstoffs bei einer
Pertussis-Schutzimpfung. Danach kann gelegentlich nach anhaltendem schrillen
Schreien, dabei oft hirnorganische Anfälle, innerhalb von drei Tagen eine
Encephalopathie auftreten. "Schrilles Schreien" oder hirnorganische Anfälle im
Sinne einer über das übliche Maß hinausgehenden Impfreaktion (hierzu auch OLG
Stuttgart MedR 2000, 35, 36: schrilles Schreien als Zeichen einer akuten
Impfenzephalopathie) innerhalb der Inkubationszeit sind indessen nicht
nachgewiesen. Weder aus den Erklärungen der Eltern, noch den Aussagen der
Zeuginnen P. und W., noch der Anamneseschilderung der zur Impfung zeitnahen
Untersuchung am 30.09.1970 lässt sich hierzu etwas entnehmen.
Dies steht dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch jedoch nicht
entgegen. Denn ein schrilles und unstillbares Schreien ist zwar häufig und sehr
typisch, jedoch nicht streng obligat für die postvakzinale Symptomatik
(Sachverständiger K. im Gutachten vom 30.06.1995 S. 41). Die AHP (AHP 1983, S.
187 f., 183; AHP 1996, S. 234, 229) beschreiben in Nr. 57 Ziffer 1 b) als
Komplikationen am Nervensystem ausdrücklich die postvakzinale Encephalitis und
postvakzinale Encepalopathie. Allerdings sind diese Ausführungen nicht der
Pertussis-Impfung sondern der Pocken-Schutzimpfung zugeordnet. Nach
übereinstimmender Auffassung der Sachverständigen K. und E. gilt die Nr. 57
Ziffer 1 b der AHP jedoch auch für die Encephalitis bzw. Encephalopathie nach
Pertussis-Schutzimpfung. Hierin wird zunächst eine Encephalopathie mit akuten
Erscheinungen beschrieben. Das sind: Bewußtseinstrübung bis zur Bewußtlosigkeit,
Fieber über den 10. Tag nach der Impfung hinaus, seitenbetonte oder
generalisierte Krampfanfälle, Gliedmaßenlähmungen, gelegentlich isolierte
Hirnnervenlähmungen, seltener Meningismus. Dem entspricht die Auffassung der
Sachverständigen K. (Gutachten vom 30.06.1995 S. 41) und E. (Gutachten vom
24.06.1999 S. 20), die in Fieber, Erbrechen, Bewußtseinsstörung, Krampfanfällen
oder Lähmungserscheinungen Hinweise für eine Impfenzephalopathie sehen.
Anhaltspunkte für eine in diesem Sinne symptomintensive Encephalophatie lassen
sich allerdings weder aus den Bekundungen der Eltern noch denen der Zeuginnen
und auch nicht aus sonstigen medizinischen Unterlagen herleiten. Krampfanfälle
sind im Bericht über die am 30.09.1970, allerdings jenseits der Akutphase,
durchgeführte elektroencephalographische Untersuchungen nicht beschrieben
worden. Ein Fieberkrampf im August 1970, den der Klägerin erst seit September
1971 behandelnde Kinderarzt Dr. B. in seinem Bericht von Oktober 1977 erwähnt
hat, ist nicht belegt. Gegenüber dem Senat hat die Mutter der Klägerin erklärt,
Fieberkrämpfe nicht festgestellt zu haben.
Ohne eine gesundheitliche Schädigung, die über das übliche Maß einer
Impfreaktion hinausgehen muss, ist die Anerkennung eines Dauerleidens als Folge
eines Impfschadens ausgeschlossen; dies gilt auch dann, wenn außer der Impfung
eine bestimmte Ursache für den Dauerschaden nicht gefunden werden kann (BSG vom
19.03.1986, 9a RVi 4/84 -). Eine in der Inkubationszeit symptomlos verlaufene
Erkrankung kann demnach keinen Entschädigungsanspruch begründen. Allerdings kann
die postvakzinale Encephalophatie auch symptomarm verlaufen (sog. blande
Encephalopathie). Dann bedarf es einer genauen Feststellung der
Krankheitserscheinungen und Verhaltensauffälligkeiten (z.B. Apathie, abnorme
Schläfrigkeit, Nahrungsverweigerung, Erbrechen), die während der Inkubationszeit
nach der Impfung vorgelegen haben; eine eingehende Ermittlung und Würdigung des
weiteren Verlaufs ist dabei notwendig (hierzu auch BSG vom 19.03.1986 -9a RVi
4/84 -). Dabei ist vor allem zu prüfen, ob auf einen Entwicklungsknick
(deutlicher Entwicklungsrückstand, Verlust bereits erworbener Fähigkeiten) im
Anschluss an die Impfung geschlossen werden kann oder ob eine Progredienz von
hirnorganischen Störungen zu erkennen ist (AHP NR. 57 Ziffer 1 b).
Ob die Inkubationszeit bis zu drei Wochen beträgt (vgl. BSG vom 19.03.1986 -
9a RVi 4/84 -), mag dahinstehen. Auf der Grundlage der Ausführungen der
Sachverständigen K. und E. steht fest, dass sich eine Impfencephalopathie nach
Pertussisimpfung jedenfalls schon innerhalb von drei Tagen manifestieren kann.
Die Verhaltensauffälligkeiten der Klägerin sind in diesem Zeitrahmen
aufgetreten. Dies folgt aus den Bekundungen der Eltern und der Zeuginnen. Der
Vater hat im wesentlichen ausgesagt, nach der Impfung sei Fieber aufgetreten;
seine Tochter sei apathisch gewesen, habe ein auffälliges Verhalten gezeigt und
nichts mehr erzählt. Sie sei nach der Impfung unruhig gewesen und habe solange
geweint, dass er aus dem Schlafzimmer ausgezogen sei. Das Quengeln und Weinen
sei in den ersten - drei bis vier Tage nach der Impfung - am schlimmsten
gewesen. Mit dem Weinen habe auch das Grimassenziehen angefangen. Sie habe
aufgehört zu lachen, wenn er sie gekitzelt habe (Aussage des Vaters vom
04.11.1998). Die Mutter hat im wesentlichen ausgeführt, das Gesicht der Klägerin
sei maskenhaft, zu einer Grimasse verzogen gewesen; das Lächeln sei nicht mehr
vorhanden und sie sei apathisch gewesen, habe auch nichts mehr erzählt (Aussage
der Mutter vom 04.11.1998).
Der Senat legt diese Aussagen der Eltern im Zusammenhang mit ihren sonstigen
Darlegungen zugrunde. Die Zeuginnen haben dies im wesentlichen bestätigt. Zudem
sind die geschilderten Verhaltensauffälligkeiten nicht erst im
Entschädigungsverfahren schriftlich und mündlich bekundet worden. Schon in der
Anamneseschilderung bei der zur Impfung zeitnahen Untersuchung am 30.09.1970
sind vom Verhalten der Klägerin vor der Impfung abweichende Auffälligkeiten
dokumentiert. Seinerzeit hat die Mutter der Klägerin eine am 2. oder 3. Tag nach
der Impfung festgestellte Apathie berichtet; das Kind habe nichts mehr erzählt
und sich auffällig verhalten. Diese Angaben sind glaubhaft, denn sie sind
bereits 19 Jahre vor Einleitung des Entschädigungsverfahrens gemacht worden. Sie
beruhen auf einem Wissen, das nicht erst mit dem Befassen der Sache im Rahmen
des Entschädigungsverfahrens entstanden ist (hierzu auch BSG vom 19.03.1986 - 9a
RVi 4/84 -), sondern originär vorhanden war. Ebenso sind die späteren
schriftlichen Erklärungen der Eltern und ihre Angaben über die
Verhaltensauffälligkeiten gegenüber den Gutachtern W. und S. im
Verwaltungsverfahren ("Nach der Impfung, bei der sie stark reagiert habe mit
Apathie, gewechselt mit unruhigem Verhalten und quengeligem Verhalten sowie
Verziehen des Gesichts"), gegenüber den gerichtlichen Sachverständigen K.
(eingehend hierzu S. 14 ff. des Gutachtens vom 30.06.1995) und, E. (Gutachten
vom 24.06.1999 S. 6) sowie gegenüber dem SG (Vernehmung vom 25.06.1996) und dem
Senat (Vernehmung vom 04.11.1998 und 15.09.1999) glaubhaft und der Entscheidung
zugrunde zu legen. Die Erklärungen der Eltern sind im Kern gleichlautend mit
ihren zeitnah zur Impfung dokumentierten Schilderungen vom 30.09.1970. Das
gleiche gilt für die Bekundungen der Zeuginnen P. und W. (u. a. Vernehmung vom
04.11.1998), an deren Glaubwürdigkeit der Senat ebensowenig Zweifel hat. Die
schriftlichen Erklärungen der Zeuginnen gegenüber dem Versorgungsamt vom
28.12.1989 und 08.01.1990 hält der Senat zwar - isoliert betrachtet - nicht für
hinreichend beweiskräftig. Diktion und Inhalt vermitteln den Eindruck einer
zielgerichteten Erklärung. Diese gegen die Glaubwürdigkeit der Zeuginnen
sprechenden Bedenken greifen letztlich jedoch nicht durch. Insbesondere die
mündlichen Aussagen der Zeuginnen W. und P. im Gerichtsverfahren - namentlich in
der Beweisaufnahme vom 04.11.1998 - beschränken sich nicht nur auf die
vermeintlich anspruchsbegründenden Tatsachen, sondern auch auf Geschehnisse und
Umstände, die für sich genommen, für die Entscheidung ohne Bedeutung sind
(Besuch der Klägerin und deren Mutter nach der Impfung bei der Zeugin P. im
Krankenhaus; deren Aussage zur Kleidung der Klägerin; Ausziehen des Vaters aus
dem gemeinsamen Schlafzimmer wegen anhaltenden Quengelns und Weinens der
Klägerin; Äußerung der Zeugin W. zu den Umständen des Kennenlernens der Klägerin
und deren Mutter in der Mütterberatung). Die Schilderungen der Zeuginnen belegen
auch, dass sie - obwohl nicht Familienangehörige der Klägerin - diese aufmerksam
beobachtet haben.
Von in den Nr. 57 Ziffer 1 b AHP als Symptom einer blanden postvakzinalen
Encephalopathie geschilderten Auffälligkeiten ist damit jedenfalls eine Apathie
im Sinne von "Teilnahmslosigkeit, Leidenschaftslosigkeit" (Pschyrembel,
Klinisches Wörterbuch, 256. Aufl.) bzw. "reduzierter Vigilanz" (so der
Sachverständige E.) nachgewiesen. Soweit der Sachverständige E. aus den
Schilderungen der Mutter und der Zeugin W. nur eingeschränkt ein apathisches
Verhalten der Klägerin herleitet (Antwort zu Frage 8 in der Sitzung vom
17.05.2000), steht dies dem nicht entgegen. Der Senat folgt insoweit den
Ausführungen des Sachverständigen K. Dieser hat im einzelnen dargelegt, warum
der Antwort des Sachverständigen E. auf die Frage 8 des Senatsvorsitzenden nicht
zugestimmt werden kann. Der Senat nimmt hierauf Bezug (S. 17 der ergänzenden
Stellungnahme vom 27.12.2000); im übrigen ist er der Auffassung, dass die
Einschätzung des Kinderklinikers (K.) gegenüber der Einschätzung des
Epileptologen (E.) der Vorrang gebührt. Im Gegensatz zum Sachverständigen E.
geht der Senat mit dem Sachverständigen K. des weiteren davon aus, dass die
Apathie immer pathologisch ist, indessen nicht zwangsläufig in einem
Dauerschaden münden muss. Das ist zur Überzeugung des Senats vielmehr erst dann
der Fall, wenn über das Einzelsymptom "Apathie" ein Entwicklungsknick im Sinn
der AHP aaO hinzukommt (hierzu auch BSG vom 17.12.1997 - 9 R Vi 1/95 -). So
liegt es hier. Der geforderte Knick in der Entwicklung, d. h. ein deutlicher
Entwicklungsstillstand mit Verlust bereits erworbener Fähigkeiten, ist bei der
Klägerin durch das Ergebnis der Beweisaufnahme nachgewiesen. Die vor der Impfung
vorhandene Fähigkeit, Interesse an der Umgebung und Reaktionen zu zeigen, zu
lächeln, und zu lautieren, waren unmittelbar nach der Impfung verlorengegangen.
Der Verlust der Fähigkeiten zu lautieren und zu lächeln - das Lächeln wird von
dem Sachverständigen K. als "Meilenstein" in der Entwicklung eines Säuglings
gewertet - haben die Eltern der Klägerin nicht erst im Entschädigungsverfahren
angegeben.
Bereits in der zur Impfung zeitnahen Anamneseschilderung vom 30.09.1970 wird
berichtet: "Kind habe nichts mehr erzählt", und bei der 5 Jahre später erfolgten
Untersuchung in der C.-Jugendklinik heißt es in der Anamnese: "Sabine habe nicht
mehr gelacht". Das der zur Überzeugung des Senats im Anschluss an die Impfung
eingetretene Zustand als ein Entwicklungsknick und nicht als Fortschreiten von
Entwicklungsstörungen - letzteres spräche für ein seit der Geburt bestehendes
hirnorganisches Leiden - zu beurteilen ist, haben die gehörten Sachverständigen
übereinstimmend bejaht. Aus den Äußerungen der Eltern und der Zeuginnen über die
körperliche und geistige Entwicklung in den ersten Lebensmonaten der Klägerin
ergeben sich, auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Entwicklung eines
Säuglings in den ersten Lebensmonaten für den Laien schwierig ist (so der
Sachverständige E.), keine Umstände, die als Zeichen für eine hirnorganische
Störung gewertet werden könnten (hierzu AHP Nr. 57 Ziffer 1 b).
Der Senat merkt an, dass auch die 1991 im Institut für Strahlendiagnostik der
Städtischen Kliniken D. angefertigten Computer- und Kernspintomographieaufnahmen
für einen Impfschaden sprechen. Zwar lässt sich ein Impfschaden durch
bildgebende Verfahren, die nach der Akutphase durchgeführt werden, nicht
nachweisen. Jedoch deuten die damals festgestellten Veränderungen - so der
Sachverständige K. - auf vermindertes Hirngewebe hin, einen auch bei einem
Impfschaden zu erwartenden Befund.
Konkurrierende Ursachen für die Primärschädigung kommen nicht nur nicht in
Betracht; sie sind ausgeschlossen. Das gilt insbesondere für eine mögliche
Stoffwechselerkrankung oder Chromosomenstörung. Ebenso ist angesichts der
ärztlichen Unterlagen der gynäkologischen Abteilung des Evangelischen
Krankenhauses H. über die Geburt und die Zeit unmittelbar danach ein
Sauerstoffmangelzustand ausgeschlossen. Die Klägerin hat in dem nach ihrer
Geburt durchgeführten Apgar-Test die höchste Punktzahl erreicht. Auch die
kinderärztliche Untersuchung am 3. Tag nach der Geburt hatte keine krankhaften
Befunde ergeben. Ein Anhalt für einen vorgeburtlichen Sauerstoffmangel ist
ebenfalls nicht ersichtlich. Die im 6. und 7. Monat der Schwangerschaft
aufgetretene Präeklampsie haben die Sachverständigen gleichermaßen als Ursache
ausgeschlossen. Im Übrigen hätte ein Sauerstoffmangel auch zu einer
kontinuierlich verlangsamten Entwicklung des Säuglings führen müssen. Der
Entwicklungsknick, nämlich der Verlust bereits erworbenen Fähigkeiten, wie er
bei der Klägerin festzustellen ist, lässt sich mit dem Krankheitsbild einer
durch Sauerstoffmangel verursachten hirnorganischen Störung nicht in Einklang
bringen. Eine genetische Disposition ist ebenfalls zu verneinen. Denn das
epileptische Anfallsleiden, an dem Vater und Schwester der Mutter der Klägerin
gelitten haben bzw. leiden und das gerade dadurch gekennzeichnet ist, dass keine
geistige Behinderung vorliegt, ist bei der Klägerin von den gerichtlichen
Sachverständigen ebenfalls ausgeschlossen worden.
Zutreffend hat das BSG in der Entscheidung vom 19.03.1986 - 9a RVi 4/94 -
allerdings darauf hingewiesen, dass es für die Anerkennung eines Impfschadens
nicht ausreicht, wenn andere Ursachen nicht erkennbar sind; ein solch weites
Verständnis des Wahrscheinlichkeitsbegriffs sei mit den allgemeinen
Anforderungen an die Voraussetzungen für eine Entschädigung nicht vereinbar. Dem
vergleichbar ist es, wenn andere potentiell konkurrierende Ursachen - wie hier -
ausgeschlossen werden können. Ob konkurrierende Ursachen - sofern sie dem
Anspruch entgegenstehen - als rechtshindernde Tatsachen zu bezeichnen sind und
die Beweislast insoweit dem Beklagten obliegt (hierzu Erlenkämper/Fichte,.
Sozialrecht, 4. Auflage, S. 121), mag dahinstehen. Konkurrierende Ursachen
können in den Kausalitätsabwägungen denklogisch nur einbezogen werden, wenn die
den zugrundeliegenden Tatsachen als Vollbeweis festgestellt sind (BSG SozR 2200
§ 548 Nr. 38; Erlenkämper/Fichte aaO S. 83, 116 f.). Fehlt es daran, kann die
konkurrierende Kausalreihe naturgemäß nicht Teil der Kausalitätsabwägung sein.
Denn ist die Tatsachengrundlage für eine potentiell (rechtshindernde)
Ursachenkette nicht erwiesen, würde die Kausalitäts- und
Wahrscheinlichkeitsabwägung nicht auf realen Tatsachen, sondern spekulativen
Kausalitäten beruhen. Demgemäß kann im Einzelfall die notwendige
Wahrscheinlichkeit auch dann als wahrscheinlich beurteilt werden, wenn nach
bestimmten zeitgerechten Komplikationen ein Dauerschaden eintritt und andere
Ursachen als die Impfung nicht in Betracht kommen; dann müssen aber eindeutig
mehr Umstände für als gegen den Zusammenhang sprechen; sie müssen für eine
rechtliche Würdigung gegeneinander abgewogen werden (BSG vom 19.03.1986 - 9a RVi
4/84 -). So liegt es hier. Konkurrierende Ursachen sind - wie dargestellt -
ausgeschlossen. Soweit der Sachverständige E. zum Ergebnis gelangt ist, er halte
die im zeitlichen Zusammenhang mit der ersten DPT-Impfung aufgetretene
Verhaltensauffälligkeiten mit Verlust erworbener Fähigkeiten und nachfolgend
kontinuierlich verlangsamter psychomotorischer Entwicklung nicht mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für Symptome eine postvakzinalen
Enzephalopathie, liegt dem ein unzutreffender rechtlicher Ansatz zugrunde. Der
Sachverständige bezieht in seine Kausalitätsabwägung konkurrierende Kausalitäten
ein, deren tatsächliche Grundlage nicht erwiesen und die teilweise spekulativ
sind. Anhaltspunkte dafür, dass es in der Schwangerschaft zu einem
Sauerstoffmangel gekommen ist, hat der Sachverständige nicht feststellen zu
können. Dennoch schließt er einen Sauerstoffmangel in der Schwangerschaft nicht
sicher aus und diskutiert als weitere Ursache Aufbau- und Stoffwechselstörungen
des Gehirns, um diese dann neben einer "prinzipiell" möglichen Enzephalopathie
als "auslösende Schädigung" zu werten. Rechtlich ist diese Vorgehensweise
unzulässig. Es kommt nicht darauf an, ob ein Sauerstoffmangel innerhalb der
Schwangerschaft bzw. unter der Geburt oder Aufbau- und Stoffwechselstörungen des
Gehirns nach allgemeinen Erkenntnissen vorkommen können. Maßgebend ist allein
die singuläre Situation der Klägerin und nicht das, was möglicherweise -
theoretisch - in Betracht kommen kann. Ergibt sich aber - wie hier - keinerlei
Anhalt dafür, dass es zu einem Sauerstoffmängelzustand in der Schwangerschaft
oder unter der Geburt gekommen ist und sind auch Störungen im Aufbau und
Stoffwechsel des Gehirns nach dem Ergebnis der umfangreichen Beweisaufnahme
jedenfalls mit den derzeitigen Untersuchungsmethoden nicht nachweisen, so
scheiden diese potentiellen Ursachen für die Kausalitätsabwägung angesichts
ihres nur spekulativen Charakters aus. Der Sachverständige räumt dies auch ein,
indem er ausführt, eine Schädigung bereits vor dem 31.08.1970 könne er nicht
beweisen. Losgelöst hiervon hält der Senat die Ausführungen des als
Kinderkliniker fachkompetenteren Sachverständigen K. für überzeugend. Dieser hat
- wie auch der Sachverständige G. - sämtliche potentiell konkurrierenden
Ursachen ausgeschlossen, was allerdings für die Anerkennung eines Impfschadens
nicht ausreichen würde. Hinzukommen muss vielmehr, dass in der Inkubationszeit
Symptome auftreten, die den Anforderungen der AHP Nr. 57 Ziffer ! b entsprechen.
Das ist der Fall, denn Apathie und Entwicklungsknick beweisen einen unübliche
Impfreaktion (vgl. auch BSG vom 17.12.1997 - 9 RVi 1/95 - zum Entwicklungsknick
infolge einer Pockenschutzimpfung). Obgleich sich für konkurrierende
Ursachenketten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keinerlei Anhalt ergibt,
verkennt der Senat nicht, dass die Schädigung der Klägerin prinzipiell auch
durch andere - möglicherweise im Verfahren noch nicht einmal diskutierte -
Ursachen hervorgerufen worden sein kann. Ob ein vollständiger Ausschluß nie
möglich sein wird (so der Sachverständige K.), mag dahinstehen. Im Rahmen der
Kausalitätsprüfung kann solchen, wenig wahrscheinlichen oder gar
unwahrscheinlichen Ursachen keinerlei Bedeutung beigemessen werden. Die für den
Zusammenhang der Pertussis-Impfung mit der Schädigung sprechenden Umstände
überwiegen hier deutlich.
Soweit der vom Beklagten im Verwaltungsverfahren gehörte Gutachter Prof. W.
die Auffassung vertreten hat, ein Kausalzusammenhang zwischen Impfung und
Schaden lasse sich nicht nachweisen, weil bei 40 % aller Fälle die geistige
Behinderung nicht zugeordnet werden könne, mag dies medizinisch so sein. Hierauf
kommt es aber rechtlich nicht an. Sind konkurrierende Ursachen - wie hier
ausgeschlossen und sind die Voraussetzungen der AHP im übrigen erfüllt
(unübliche Impfreaktion in der Inkubationszeit), kann auf tatsächliche oder
vermeintliche statistische Unsicherheiten schon deswegen nicht abgestellt
werden, weil dann niemals ein Impfschaden anerkannt werden könnte. Da ein
unmittelbarer Nachweis des Ursachenzusammenhangs zwischen Pertussis-Impfung und
Enzephalopathie nach übereinstimmender Einschätzung der Sachverständigen nicht
möglich ist, könnte dem immer der Unsicherheitsfaktor von 40 % entgegengehalten
und hieraus gefolgert werden, allein deswegen sei der Ursachenzusammenhang nicht
wahrscheinlich. Eine solche Argumentation widerspricht ersichtlich den Vorgaben
der AHP. Die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Impfschadens infolge
Pertussis-Impfung sind hierin aufgeführt. Tatsächliche Unsicherheiten, mögen
diese auch einen nicht unerheblichen Prozentsatz ausmachen, werden nach der
Konzeption der AHP in Kauf genommen. Um diese jedenfalls teilweise kompensieren
zu können, geben die AHP gerade vor, dass die Krankheitserscheinungen und
Verhaltensauffälligkeiten "genau" festzustellen sind.
Soweit der vom Beklagten erhörte Arzt für Mikrobiologie und Kinderheilkunde
Prof. S. meint, es könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von dem
Fehlen einer schweren zentralnervösen Impfkomplikation ausgegangen werden, weil
sich medizinisch die Aufassung durchgesetzt habe, die Ganzkeimimpfung gegen
Pertussis könne nicht zu einer Enzephalopathie mit lebenslangem Hirnschaden
führen, steht dies im Widerspruch zu den AHP und kann schon deswegen nicht
berücksichtigt werden. Im übrigen ist die Pertussis-Impfung bis 1991 gerade
wegen der Gefahr cerebraler Dauerschäden über einen Zeitraum von mehr als 10
Jahren nicht empfohlen worden und war noch 1991 Gegenstand heftiger Kontroversen
in der medizinischen Wissenschaft (so OLG-Stuttgart MedR 2000, 35, 36 mwN).
Dass nach der Nr. 57 Ziffer 1 b der AHP in der Regel eine Parallelität
zwischen dem Schweregrad des Symptombildes der postvakzinalen Encephalophatie
und dem Ausmaß der Folgen zu beachten ist, kann zu keinem anderen Ergebnis
führen. Dabei handelt es sich, worauf der Sachverständige K. zu Recht
hingewiesen hat, um eine Regel, die Ausnahmen zulässt. Gerade bei Kindern und
Säuglingen, bei denen die Encephalophatie wenig spektakulär verläuft bzw. von
Dritten empfunden wird, kommt eine solche Ausnahme - wie hier - in Betracht.
Folge des somit nachgewiesenen Impfschadens sind - wie das SG ebenfalls zu
Recht entschieden hat - ein Intelligenzdefekt vom Grade der Imbezillität und
eine leichte spastische Halbseitenlähmung, die die Erwerbsunfähigkeit der
Klägerin bedingen (§ 31 Abs. 1 BVG).
Zusammenfassend konnte die Berufung des Beklagten keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160
Abs. 2 SGG).
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