Ist ein Soldat während seines Dienstes einer langjährige Benzolexposition
ausgesetzt, ist eine später aufgetretene Leukämieerkrankung in Anlehnung an das
Recht der gesetzlichen Unfallversicherung als Wehrdienstbeschädigung
anzuerkennen.
Tatbestand
Streitig ist ein Ausgleich nach dem SVG für eine Wehrdienstbeschädigung.
Der am ...1955 und am ...1988 verstorbene Stabsfeldwebel E. war vom
02.05.1974 bis zum 02.10.1990 Soldat der Nationalen Volksarmee der DDR; als
Berufssoldat ruhte sein Dienstverhältnis zunächst bis zum 30.04.1991 gemäß
Einigungsvertrag Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt 2 Nr. 2 § 2 Abs. 1,
ab dem 01.05.1991 wurde er im Range eines Hauptfeldwebels in die Bundeswehr
übernommen. Am 12.07.1993 wurde bei ihm eine chronisch-myeloische Leukämie
diagnostiziert, welche als chronische myeloische Leukämie persistierte.
Bis zum 31.12.1992 war er in der Panzerwerkstatt G. eingesetzt. Dort waren
Arbeiten im Galvanikbereich und Brünierarbeiten zu verrichten, dabei kam es zum
Umgang mit verschiedenen Giften (zyanidisches Kupfersalz, Kadmiumsalz
zyanidisch, Salzsäure, Schwefelsäure, Abkochentfettungssalze ES 12, ES 14,
Glanzzusatz) sowie in erster Linie auch mit Waschbenzin. Am 12.09.1994
beantragte E. die Anerkennung der myeloischen Leukämie als Schädigungsfolgen
nach dem SVG. Der Leiter des Standorts Sanitätszentrum Z., Oberstabsarzt B. gab
an, dass die in der ehemaligen Panzerwerkstatt angewendeten persönlichen
Schutzvorkehrungen sowie Abzüge aus heutiger Sicht unzureichend gewesen seien,
ein intensiver Hautkontakt sowie die Aufnahme verschiedener Dämpfe, insbesondere
Benzol - über die Lunge sei möglich gewesen. Aus seiner Sicht sei die
Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhanges zwischen dem jahrelangen
intensiven Kontakt mit Lösungsmitteln und der Erkrankung gegeben. Das Bundesamt
für Wehrtechnik und Beschaffung teilte mit Schreiben vom 13.07.1995 mit, dass
nur das in dem Waschbenzin und im Ottokraftstoff enthaltene Benzol als die
Krankheit auslösender Gefahrstoff in Frage komme. Benzol sei nach der
Gefahrstoffverordnung als karzinogen in die Kategorie I eingestuft ("Stoffe, die
beim Menschen bekanntermaßen krebserzeugend wirken"). Die chronische Einwirkung
kleiner und kleinster Benzolmengen erzeuge eine Schädigung des Knochenmarks und
bei höheren Konzentrationen Blutbildveränderungen.
Mit Schreiben vom 10.12.1996 beauftragte das Wehrbereichsgebührnisamt V
Prof. Dr. H, Klinik für Innere Medizin der F.-S.-Universität, mit der
Erstellung eines hämatologischen Sachverständigengutachtens. Prof. H. bejaht
einen Kausalzusammenhang zwischen der Benzolexposition und der im Juli 1993
manifestierten Leukämie. Benzol zähle heute zu den etablierten myelotoxischen
und hämatoonkogenen Gefahrstoffen. Als Expositionsfolge gälten vor allem
Leukämien, Non-Hodgkin-Lymphome und aplastische Anämien. Pathophysiologisch
komme es im Rahmen der Verstoffwechselung des Benzols (Oxydation mit Bildung
freier Radikale) zu einer Schädigung von hämatopoetischen pluripotenten
Stammzellen und determinierten Vorläuferzellen. Die Schädigung der Stammzellen
führe zu einer Störung der Zellproliferation und der weiteren Differenzierung.
Der hämatotoxische Effekt sei dabei abhängig von Dauer und Höhe der
Benzolexposition. Bei E. habe zweifelsfrei eine gegenüber der Normalbevölkerung
erhöhte Benzolbelastung vorgelegen. Eine genaue Bezifferung der Belastung sei
nicht möglich. Dies hänge damit zusammen, dass Messwerte nicht vorlägen.
Allerdings spreche für den Zusammenhang zwischen Benzolexposition und
Leukämieeintritt einerseits die lange Zeitdauer von über 16 Jahren, welche auch
bei einem Tankwagenfahrer einen Kausalzusammenhang nahe lege, erschwerend komme
hinzu, dass der Benzolgehalt in Waschbenzin bis zu fünf mal höher als in
Ottokraftstoffen sei und schließlich müsse auch als besonders schädigend der
Umstand gewertet werden, dass E. neben dem gleichzeitigen Bestehen einer
Basisexposition (Aufenthalt im Werkstattbereich) immer wieder
Spitzenexpositionen (beim direkten Umgang mit Waschbenzin) ausgesetzt gewesen
sei. Die Mindestlatenzzeit zwischen Erstexposition und Erkrankungsbeginn sei
deutlich überschritten, zum anderen erhöhten intervallartige
Spitzenkonzentrationen die kumulative Belastung überdurchschnittlich und damit
die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Die konkrete Benzolbelastung aus
dem Zeitraum Oktober bis Dezember 1990 habe nicht auf ein bis dahin unbelastetes
Mark getroffen. Vielmehr sei diese Zeit insofern qualifiziert Bestandteil der
kumulativen Schädigung geworden, als nicht ausgeschlossen werden könne, dass
gerade dieser Zeitraum die pathophysiologische Dekompensation bewirkt habe. Dies
könne allerdings nur vermutet werden, konkret sei für den Expositionszeitraum
X/90 bis XII/90 eine Bedeutung als wesentliche Mitursache nicht belegbar, ohne
dass potentiell vom Grundsatz her eine solche Bedeutung ausgeschlossen werden
könne.
Mit Bescheid vom 14.08.1997 lehnte daraufhin die Wehrbereichsverwaltung einen
Anspruch auf Ausgleich nach § 85 Abs. 1 SVG ab. Die Bedeutung des
versorgungsrechtlich relevanten Expositionszeitraums vom Oktober 1990 bis
Dezember 1990 als wesentliche Mitursache sei nicht belegbar.
Die dagegen von E. am 11.09.1997 eingelegte Beschwerde wurde damit begründet,
dass gerade in der Zeit vom Oktober 1990 bis Dezember 1990 die Belastung sehr
groß gewesen sei.
Am 12.06.1998 verstarb E. Das ärztliche Gutachten von Oberfeldarzt Dr. S. vom
28.07.1998 wies als Ursache des Todes die Leukämie aus, welche wiederum mit
Wahrscheinlichkeit auf die langjährige Benzolexposition zurückzuführen sei. Der
Körperschaden habe 100 % betragen.
Nachdem die Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin erklärte, dass Sie das
Beschwerdeverfahren von E. weiterführe, erging unter dem 04.09.2000 ein
ablehnender Beschwerdebescheid: E. sei vom 03.10.1990 bis 12.06.1998 Soldat der
Bundeswehr gewesen. Mit den schädigenden Gefahrstoffen (Schwerpunkt Benzol) habe
er nur von Oktober 1990 bis Dezember 1990, also drei Monate, Umgang gehabt. Für
diesen Expositionszeitraum sei eine Bedeutung als wesentliche Mitursache zwar
nicht auszuschließen, aber auch nicht belegbar. Dieser Zeitraum lasse sich vom
Gesamtzeitraum der Gefahrstoffexposition qualitativ nicht abgrenzen. Die dagegen
erhobene Klage zum SG Dresden wurde mit Urteil vom 29.01.2002 abgewiesen: Der
Expositionszeitraum von Oktober bis Dezember 1990 lasse sich nicht als
wesentliche Mitursache belegen. Es sei nämlich nicht ersichtlich, dass gerade
der kumulative Belastungseintrag in dieser Zeit die Dekompensation bedingt
hätte. Eine noch nach Dezember 1990 weiterbestehende Exposition sei widerlegt:
E. habe selbst mit Schreiben vom 20.08.1996 ausgesagt, nur von Oktober bis
Dezember 1990 Umgang mit Gefahrstoffen gehabt zu haben.
Hiergegen richtet sich die Berufung vom 23.05.2002, mit welcher unter anderem
darauf hingewiesen wird, die Exposition habe bis 1992 fortgedauert. Aus dem
Schreiben vom 20.08.1996 ergebe sich nicht, dass die Exposition im Dezember 1990
geendet habe, vielmehr handele es sich bei diesem Schreiben um eine Antwort auf
eine Frage des Wehrbereichsgebührnisamtes V, die sich speziell nur auf diesen
Zeitraum bezogen hatte. Der schriftlich angehörte Zeuge S., welcher bis zum
31.12.1991 noch in der Panzerwerkstatt G. beschäftigt war, bestätigte, dass es
nach dem 31.12.1990 verstärkt zu einer Kontamination mit Chemikalien kam, da im
Zuge der Sicherung und Übergabe der Liegenschaft es notwendig wurde, die
Bestände restlicher Chemikalien zu erfassen und auszulagern und zu entsorgen.
Der schriftlich angehörte Zeuge S. bestätigte, dass im Zuge der Abwicklung der
Panzerwerkstatt II die Be- und Entlüftungsanlagen außer Betrieb gesetzt wurden.
Gleichwohl sei ein erhöhter Umgang mit Chemikalien, die alle – wie auch die
galvanischen Bäder - entsorgt werden mussten, erforderlich gewesen. Oberfeldarzt
Dr. H. bestätigte, dass nach der "Wende" in der Panzerwerkstatt II G. kein
regulärer Dienstbetrieb mehr stattgefunden habe. Der eigentliche Auftrag dieser
Instandsetzungseinrichtung, nämlich die Reparatur von Kampfpanzern russischer
Bauart, sei mit dem 03.10.1990 verloren gegangen. Es seien nur noch sporadische
Reparaturen von Kampfpanzern vorgenommen worden, Auftraggeber seien das
Militärhistorische Museum in D. bzw. das Panzermuseum M. gewesen. Dabei habe der
Schwerpunkt der Arbeiten im Ausbessern von Lackschäden bzw. im gründlichen
Reinigen und Herrichten der Fahrzeuge als Ausstellungsstücke bestanden. Der
schriftlich gehörte Zeuge Hauptfeldwebel D. bestätigte, dass auch nach dem
31.12.1990 noch eine gewisse Auftragslage bestanden habe, so hätten noch
Museumsfahrzeuge in die Türkei geliefert werden müssen; hierfür sei die Galvanik
noch einige Zeit aktiv gewesen. Dort habe auch E. mitgearbeitet. Außer der
Kleinteilgalvanik sei er auch für die Kleinteilentrostung auf Ferroditbasis und
für die Kleinteilbrünieranlage zuständig gewesen. Nach der Stilllegung der
Galvanik habe E. noch mehrer Kontakte mit galvanotechnischem Gerät und
Chemiekalien gehabt, die für die Entsorgung vorbereitet werden müssten. Er habe
teilweise Gerät mit abgebaut und die Abgabe von den Chemiekalien mit
vorbereitet. Hierbei sei das Öffnen von Fässern und Behältnissen angefallen zum
Ansetzen von Badzusätzen bzw. bei Sicht-/Wegekontrolle zum Zweck des
mengenmäßigen Nachweises. Hierdurch sei es überwiegend durch Atmung zu Kontakt
gekommen, Hautkontakt weniger, da Schutzhandschuhe getragen worden seien.
Allerdings wäre das Sortieren der Teile nach der Behandlung meistens ohne
Handschuhe erfolgt.
Prof. H. wurden daraufhin vom Senat unter Zugrundelegung folgender Prämissen
um eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme gebeten: E. hat auch über den
31.12.1990 hinaus noch Tätigkeiten in der Waffenwerkstatt verrichtet. Diese
Tätigkeiten fielen allerdings nur teilweise neben der Haupttätigkeit als S 1 und
Kompaniefeldwebel an. Diese Tätigkeiten sind längstens bis zum 30.04.1991
nachgewiesen. Laufende Reparaturen, Pflege- und Wartungsarbeiten fielen ab dem
01.01.1991 nur noch in geringerem Umfang an. Dafür kamen aber ab Oktober 1990
Entsorgungsarbeiten dazu. Konkrete Verstöße gegen Arbeitsschutzbestimmungen sind
nicht nachgewiesen. Dauer, Menge und Anteile des Eintrags der jeweiligen
schädigenden Substanz sowohl während der laufenden Reparatur- , Pflege- und
Wartungsarbeiten als auch während der Entsorgungsarbeiten können im Einzelnen
nicht mehr genau bestimmt werden.
Prof. H. bejahrte unter Zugrundelegung dieser Prämissen die Frage, dass die
schädigende Wirkung ab dem 03.10.1990 auch allein, wenn man die Einwirkung bis
zum 02.10.1990 hinweg denkt, geeignet gewesen wäre, die Leukämieerkrankung zu
verursachen. Allerdings sei es nicht wahrscheinlich, dass die Erkrankung ohne
die fortgesetzten Einwirkungen ab dem 03.10.1990 nicht oder erst zu einem
wesentlich späteren Zeitpunkt eingetreten wäre. Ein qualitatives Ausbleiben der
Erkrankung ohne den Belastungszeitraum ab 03.10.1990 sei unwahrscheinlich. Zwar
sei eine zeitliche Verschiebung der Erkrankungsmanifestation bei dem Ausbleiben
fortgesetzter Einwirkungen ab dem 03.10.1990 vom Prinzip her nicht
auszuschließen, dies sei jedoch nicht quantifizierbar. Eine Unterbrechung
toxischer Expositionen ab dem 03.10.1990 stelle zwar eine Unterbrechung der
Steigerung des dosisbezogenen attributablen Risikos dar. Der Zusammenhang
zwischen Dosishöhe und attributablem Risiko könne quantitativ belegt werden
(Zunahme der Erkrankungszahlen). Aussagen über den Zusammenhang zwischen
Dosishöhe und Latenz der Leukämiemanifestation seien bei dem hier vorliegenden
stochastischen Charakter der Schädigung dagegen nicht möglich. Die
Verursachungsanteile der Einwirkungen bis zum 02.10.1990 und der Einwirkungen ab
dem 03.10.1990 seien nach ihrem wahrscheinlichen Einfluss auf Beginn, Schwere
und Verlauf der Erkrankung untereinander etwa im Verhältnis 65 % zu 35 % zu
gewichten. Qualitativ erfahre der Zeitraum ab dem 03.10.1990 nach den nunmehr
vorliegenden Erkenntnissen eine Aufwertung: Im Zeitraum ab dem 03.10.1990 werde
ein Intervall mit höherer Belastung berichtet. In Abänderung der Sichtweise des
Gutachtens vom 04.07.1997 seien Anhaltspunkte für die Wertung des Zeitraums ab
03.10.1990 als wesentliche Mitursache jetzt konturiert. Keinem der
Einwirkungszeiträume komme im Vergleich mit dem anderen eine derart überragende
Bedeutung zu, dass der eine von dem anderen gänzlich in den Hintergrund gedrängt
werde.
Im Erörterungstermin vom 23.11.2004 hat der sachbearbeitende Oberarzt der
Klinik bei Prof. Dr. H., Dr. F. als sachverständiger Zeuge die gutachterliche
Stellungnahme dahingehend erläutert, dass die Einwirkung von hohen Dosen in
kurzen Zeiträumen schädlicher sei als die Einwirkung von niedrigen Dosen in
langen Zeiträumen, auch wenn das Produkt dasselbe sei. Dies sei jedenfalls so
nach der herrschenden medizinisch wissenschaftlichen Lehrmeinung. Unter
Zugrundelegung des längeren Einwirkungszeitraums für die Zeit nach dem
02.10.1990 müsse man davon ausgehen, dass es überwiegend wahrscheinlich sei,
dass durch diesen Zeitraum die pathophysiologische Dekompensation ausgelöst
worden sei. Jede Zeit - also die vor dem Beitritt als auch die danach, sei
jeweils für sich alleine geeignet gewesen, die Erkrankung auszulösen. Der Kläger
habe sich zu diesem Zeitpunkt bereits in einer fortgeschrittenen kumulativen
Situation befunden, in welcher dann auch die Gefahr der Dekompensation höher
sei. Die Latenzzeit der Erkrankung betrage ein bis sechs Jahre. Dieser Umstand
setze noch einmal einen besonderen Akzent auf die Zeit nach dem 02.10.1990.
Die Klägerin beantragt:
Das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 29.01.2002, Az. S 13 VS 6/00, der
Klägerin zugestellt am 30.04.2002, wird abgeändert. Der Bescheid der Beklagten
vom 14.08.1997 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 04.09.2000 wird
aufgehoben, beim verstorbenen Kläger vom Juli 1993 bis zum 12.06.1998 eine
Systemerkrankung des blutbildenden Systems als Schädigungsfolge anerkannt und
der Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin für diesen Zeitraum einen Ausgleich
nach einer MdE von 100 % gewährt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom
29.01.2002 zurückzuweisen.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Die Beteiligten haben sich mit
einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter gemäß § 155 Abs.
4, 3 SGG ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 SGG) einverstanden
erklärt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist auch begründet. Es besteht Anspruch auf Ausgleich
nach § 85 Abs. 1 SVG, da die chronisch myeloische Leukämie des E. als
Wehrdienstbeschädigung gemäß § 81 Abs. 1 SVG anzusehen ist. Diese Erkrankung
wurde nämlich durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse
herbeigeführt.
Hinsichtlich dieses Begriffes ist zu differenzieren: "Dem Wehrdienst
eigentümlich" sind nicht nur solche Verhältnisse, die etwa mit
außerordentlichen, kriegsähnlichen Bedingungen zu vergleichen sind, sondern auch
Verhältnisse, die so oder ähnlich auch im Zivilleben anzutreffen sind und
gleichwohl gesundheitsschädlich sein können. Für die erste Alternative ist gemäß
§ 81 Abs. 6 Satz 2 SVG die "Kannversorgung" vorgesehen, danach kann also mit
Zustimmung des zuständigen Bundesministeriums die Gesundheitsstörung auch dann
als Folge einer Wehrdienstbeschädigung anerkannt werden, wenn die an sich nach §
81 Abs. 6 Satz 1 SVG erforderliche Wahrscheinlichkeit des ursächlichen
Zusammenhangs nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten
Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht. Grundsätzlich
kommt für Neoplasien der Hämatopoese und myeolodysplastische Syndrome auch eine
solche Kannversorgung in Betracht (vgl. Anhaltspunkte für die ärztliche
Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem
Schwerbehindertenrecht, herausgegeben vom Bundesministerium für Gesundheit und
soziale Sicherung 2004 - AHP 2004 - Nr. 39 Abs. 7 Ziffer 11 Seite 153).
Allerdings ist von einer "Ungewissheit in der medizinischen Wissenschaft" nicht
immer schon dann auszugehen, wenn von einer multifaktoriellen Ätiologie
ausgegangen wird und sowohl die Gewichtung der einzelnen Faktoren nicht sicher
ist, als auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass noch weitere bis dato
unbekannte Faktoren das Krankheitsgeschehen beeinflussen. Diese Situation ist
nämlich bei nahezu jeder Krankheit gegeben. Sinn der Kannversorgung ist
letztendlich eine aus Billigkeitsgründen noch weiter herabgesetzte
Wahrscheinlichkeit des Ursachenzusammenhangs; wer im Dienste des Staates
kriegsähnlichen außerordentlichen Belastungen ausgesetzt war, soll Entschädigung
auch schon dann erhalten, wenn ein Zusammenhang seiner Erkrankung mit diesen
Bedingungen lediglich "gut möglich", aber nach herrschender
medizinisch-wissenschaftlicher Lehrmeinung eben noch nicht als "überwiegend
wahrscheinlich" angesehen werden kann und dies deswegen, weil insoweit einfach
noch zu wenig sichere medizinisch-wissenschaftliche Ergebnisse vorliegen.
Eine solche Situation ist bei der Auslösung von Leukämie durch Benzol nicht
gegeben. Sowohl nach dem Gutachten von Prof. Dr. H. vom 07.04.1997
einschließlich der darin zitierten Literatur als auch nach den als
"antizipiertes Sachverständigengutachten" zu verwertenden Anhaltspunkten ist die
Eigenschaft von Benzol als Auslöser von Leukämie als gesichert anzusehen. So
heißt es in den Anhaltspunkten (AHP 2004 Nr. 122 Abs. 6 Seite 249 f):
"Hinreichend geklärt ist bei akuten Leukämien, myelodysplastischen Syndromen und
chronischen myeloischen Leukämien die ursächliche Bedeutung von Benzol".
Die medizinischen Voraussetzungen für eine Kannversorgung sind daher nicht
gegeben: Es besteht nämlich über die Ätiologie und Pathogenese des Leidens eine
durch Forschung und Erfahrung genügend gesicherte medizinisch-wissenschaftliche
Auffassung (vgl. AHP 2004 Nr. 39 Abs. 2 a Seite 153). Ebenso wie bei der
Auslösung von Leukämie durch ionisierende Strahlen eine Kannversorgung nur dann
in Betracht kommen, wenn die Strahlenexposition so gering war, dass die
Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs nicht bejaht werden kann (vgl.
AHP 2004 Nr. 122 Abs. 6 a Seite 250) kommt auch eine Kannversorgung nur bei der
Einwirkung von anderen toxischen Substanzen als Benzol (vgl. AHP 2004 a.a.O.
Abs. 6 3. Unterabsatz) in Betracht und bei Benzol nur dann, wenn die
Kontermination so gering war, dass die Wahrscheinlichkeit des
Ursachenzusammenhangs nicht bejaht werden kann. Als gewissermaßen die
Wahrscheinlichkeit ersetzende Verknüpfung fungiert dann der zeitliche
Zusammenhang, für den je nach Erkrankung und schädigender Einwirkung nach den
Anhaltspunkten differenzierte Voraussetzungen gelten.
Eine Kannversorgung scheidet im vorliegenden Fall aber auch schon deswegen
aus, da die Benzolkontamination gerade nicht als kriegsähnliche Situation zu
werten ist, sondern ebenso im Zivilleben hätte auch vorkommen können (vgl. BSG,
Urteil vom 10.11.1993 – 9/9a RV 41/92, SozR 3-3200 § 81 Nr. 9). Bei Belastungen,
die auch im Zivilleben vorkommen können, bestimmt sich der versorgungsrechtlich
geschützte Bereich nach dem SVG nach dem Vorbild des Berufskrankheitenrechts
(vgl. BSG, Urteil vom 05.05.1993 – 9/9a RV 25/92 – SozR 3-3200 § 81 Nr. 8
m.w.N.).
In Frage kommt hier die Berufskrankheit Nr. 1303 der Anlage 1 zum BKVO.
Erfasst sind hiernach Erkrankungen durch Benzol, seine Homologe oder Styrol.
Dass Benzol für das Auftreten von myelo- und lymphoproliferativen
Systemerkrankungen die wichtigste berufliche Noxe darstellt, ist anerkannt (vgl.
Mehrtens-Perlebach BKV, M 1303, Seite 9). Diskutiert wird insoweit eine
Expositionszeit von sechs Monaten bis 44 Jahren, Mindestexpositionszeiten sind
allerdings in der BKV nicht festgelegt. In der Literatur wird grundsätzlich ein
statistisch signifikant erhöhtes Erkrankungsrisiko bei einer kumulativen
Benzoldosis von "200 ppm-Jahren" angenommen, für den Bereich von 40 bis 200
ppm-Jahren geht man von der Erforderlichkeit einer Beurteilung des Einzelfalles
unter Berücksichtigung der arbeitsmedizinischen Erfahrungswerte zur Latenzzeit,
Expositionsdauer und individuellen Expositionsbedingungen aus. Für eine
kumulative Benzoldosis von 40 ppm-Jahren und weniger wird jedoch ein erhöhtes
Erkrankungsrisiko im Allgemeinen nicht angenommen (vgl. Schönberger, Mehrtens,
Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Auflage 2003, Seite 1021 f. Nr.
14.3.1.1.1). Freilich haben auch diese Werte keinen normativen Charakter. Das
Schleswig-Holsteinische LSG hat in einer Entscheidung vom 20.07.2000 (- L 5 U
114/99 -, HVBG INFO 2000, 3109) den Zusammenhang zwischen einer Leukämie und
einer Benzolexposition abgelehnt, wenn die Einwirkungen eine Dosis von 12,1
ppm/Jahren erreicht hatten. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu
berücksichtigen, dass diese Werte ("ppm-Jahre") immer auf Schätzungen beruhen.
Eine Schätzung wurde auch in dem Gutachten von Prof. Dr. H. vom 10.04.1997
vorgenommen, wobei insbesondere die Expositionsdauer, die Latenzzeit, die
Interimszeit und der Umstand berücksichtigt wurden, dass Waschbenzine einen
deutlich höheren Benzolgehalt als Ottokraftstoffe haben. Diese Gesamtwürdigung
ist überzeugend und nachvollziehbar. Ebenso wenig wie eine Entschädigung mit dem
bloßen Hinweis darauf, die Exposition sei nicht vollbeweislich gesichert (vgl.
hierzu BSG, Urteil vom 14. November 1996 – 2 RU 16/96 - HVBG Info 1997, 271;
Urteil vom 01.02.1996 - 2 RU 8/95 - HVBG Info 1996, 1422) versagt werden darf,
wäre es nicht sachgerecht, sich über ein medizinisches Sachverständigengutachten
unter Hinweis auf mehr oder weniger schematische Werte hinwegzusetzen. Die in
der Regel von den technischen Aufsichtsdiensten der Berufsgenossenschaften
ermittelten "ppm-Jahre" beruhen auf Schätzungen und können auch bei der jeweils
gegebenen Unterstellung von worst-case-Annahmen die
medizinisch-wissenschaftliche Gesamtwürdigung nicht ersetzen. Solche Werte
bedingen immer die Gefahr, eine Scheingewissheit zu erzeugen und normative
Sicherheit vorzugeben, wo sie nicht am Platze ist.
In Gesamtwürdigung aller Umstände, vor allem des Gutachtens von Dr. H. muss
also davon ausgegangen werden, dass die langjährige Benzolexposition mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit für die Entstehung der Leukämieerkrankung
verantwortlich gemacht werden muss.
Der Umstand, dass die Exposition zum ganz überwiegenden Teil während der
Zugehörigkeit des E. zur Nationalen Volksarmee der DDR erfolgte, also während
einer Tätigkeit, die grundsätzlich versorgungsrechtlich nicht geschützt ist,
führt nicht zur Versagung des Anspruchs. Es handelt sich nämlich bei dem nach
dem Berufskrankheitenrechts jeweils anzunehmenden Mindestexpositionszeiten nicht
um versicherungsrechtliche Tatbestände, also um etwa Wartezeiten oder
Mindestversicherungszeiten vergleichbare Anspruchsvoraussetzungen, sondern um
die Kristallisation medizinischen Erfahrungswissens. Behält man die von der
Rechtsprechung postulierte Parallele zum Berufskrankheitenrecht bei, so ist der
Fall in etwa dem Fall eines Wechsels des zuständigen Versicherungsträgers kurz
vor Eintritt des Versicherungsfalls vergleichbar. In diesem Fall ist der
Versicherungsträger zuständig, bei dem die gefährdende Tätigkeit zuletzt
ausgeübt wurde (§ 134 SGB VII). Geht man mit der Parallele noch einen Schritt
weiter (Ausgleich der Versicherungsträger untereinander nach § 174 SGB VII), so
fällt auf, dass der Bund ohnehin die Kosten für das Sonderversorgungssystem NVA
zu tragen gehabt hätte. Ein Anspruch nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 AAÜG vom 25.07.1991
(BGBl. I, 1606, 1677, 1682) in Verbindung mit der Anlage 2 zum AAÜG Nr. 1 und
der VSO 005/9003 vom 01.09.1982 scheiterte daran, dass die
Sonderversorgungssysteme zum Eintritt der Erkrankung am 13.07.1993 (vgl. § 9
Abs. 5 SGB VII analog) bereits geschlossen waren.
Der Anspruch auf Entschädigung ergibt sich jedoch nicht auf Grund einer
erweiternden Auslegung des § 2 Nr. 13 SVÜV (Verordnung über
soldatenversorgungs-rechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit
Deutschlands vom 24. Juli 1991, BGB I, 1723), wonach der Anspruch nach dem SVG
dem Anspruch aus dem "fortgeltenden Recht im Beitrittsgebiet" vorgeht, vielmehr
ist das "jahrelang vorbelastete Knochenmark" (vgl. Gutachten Prof. H.) als ein
latenter Vorschaden zu betrachten, der eine höhere Vulnerabilität bewirkt und
einen Anspruch auf Versorgung nur dann ausschließen könnte, wenn die Exposition
und Gefährdung bei der Bundeswehr nach Art einer "Gelegenheitsursache" als
alltäglich zu bezeichnen gewesen wäre. Dies war aber nicht der Fall, wie sich
aus dem Gutachten von Prof. H. ergibt. Da dieser Vorschaden an sich keine MdE
bedingte, kann er sich auch nicht mindernd auf die zu leistende Entschädigung
auswirken (vgl. Wilke-Förster, BVG § 30 Rd.-Nr. 12).
Die Interessenlage ist nicht anders als bei der Berücksichtigung von
Vorschäden in der gesetzlichen Unfallversicherung. Haben mehrere - also hier:
sowohl versorgungsrechtlich geschützte als auch nicht geschützte - Ursachen
gemeinsam zum Entstehen des Gesundheitsschadens beigetragen, so sind sie
nebeneinander (Mit-) Ursachen im Rechtssinne, wenn beide in ihrer Bedeutung und
Tragweite beim Eintritt des Erfolges wesentlich mitgewirkt haben. Der Begriff
"wesentlich" ist hierbei nicht identisch mit den Beschreibungen "überwiegend,
gleichwertig oder annähernd gleichwertig". Auch eine nicht annähernd
gleichwertige sondern verhältnismäßig niedriger zu wertende Bedingung kann für
den Erfolg wesentlich sein. Ein mitwirkender Faktor ist nur dann unwesentlich,
wenn er von einer anderen Ursache ganz in den Hintergrund gedrängt wird. Daher
ist es zulässig, eine rein naturwissenschaftlich betrachtet nicht gleichwertige
Ursache rechtlich als wesentlich anzusehen, weil gerade und nur durch ihr
Hinzutreten zu der anderen wesentlichen Ursache der Erfolg eintreten konnte.
Letztere Ursache hat dann im Verhältnis zur ersteren keine überragende Bedeutung
(Bereiter-Hahn/Mertens, Gesetzliche Unfallversicherung, Kommentar Stand VIII
2002, § 8 SGB VII Rd.-Nr. 8.2.3). Zudem ist zu beachten, dass im Hinblick auf
den Schutzzweck der gesetzlichen Unfallversicherung jeder Versicherte
grundsätzlich in dem Gesundheitszustand geschützt ist, in dem er sich bei
Aufnahme seiner Tätigkeit befindet, auch wenn dieser Zustand eine größere
Gefährdung begründet. Insoweit eingebunden sind alle im Unfallzeitpunkt
bestehenden Krankheiten, Anlagen, konstitutionelle oder degenerativ bedingte
Schwächen und Krankheitsdispositionen (vgl. Schönberger/Mertens/Valentin,
a.a.O., Seite 233ff.). Dementsprechend darf eine Schadensanlage als rechtlich
allein wesentliche Bedingung nur dann gewertet werden, wenn sie so stark
ausgeprägt und so leicht ansprechbar war, dass es zur Auslösung des akuten
Krankheitsbildes an sich keiner besonderen, in ihrer Art unersetzlichen äußeren
Einwirkung aus der Versicherungstätigkeit bedurft hat, sondern wenn der
Gesundheitsschaden wahrscheinlich auch ohne diese Einwirkungen durch beliebig
austauschbare Einwirkungen des unversicherten Alltagslebens zu annähernd
gleicher Zeit und annähernd gleicher Schwere entstanden wäre (vgl. Erlenkämper,
Arbeitsunfall, Schadenanlage und Gelegenheitsursache in SGb 1997, Seite 355, 358
m.w.N.).
Mit dem hierfür erforderlichen Vollbeweis (vgl. BSGE 61, 127, 130) ist nicht
erwiesen, dass das durch die langjährige Exposition vorgeschädigte Mark sich
beim Eintritt des E. in die Bundeswehr bereits in einem solchen Zustand befand,
dass die Leukämie ohnehin bzw. durch eine so genannte Gelegenheitsursache in
derselben Weise ausgebrochen wäre. Dies hat sich auch noch einmal anlässlich der
Befragung des sachverständigen Zeugen Dr. med. habil F1 ... im Termin am
23.11.2004 ergeben.
Bei der Vernehmung von Dr. F. handelt es sich um die - zulässige (vgl. hierzu
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.1983 – 8c 63/82 - Buchholz 303 §
411 ZPO Nr. 1) - Vernehmung des sachbearbeitenden Facharztes als
sachverständigen Zeugen anstatt der mündlichen Erläuterung durch den bestellten
Sachverständigen gemäß § 411 Abs. 3 ZPO. Im Übrigen wird zu Unrecht von der
Beklagten gerügt, dass der Zeuge nicht zur Frage der "annähernden
Gleichwertigkeit" befragt worden sei; ausweislich des Protokolls war dies der
Fall. Im Übrigen ist Vorsicht geboten, Gutachtern und sachverständigen Zeugen
die Subsumtion unter Rechtsbegriffe zu überlassen. Tatsächlich hat Dr. F.
ausgesagt, dass sowohl die Zeit vor dem 03.10.1990 als auch die Zeit danach bis
zum 30.04.1991 jeweils für sich alleine geeignet gewesen wäre, die Erkrankung
auszulösen. Er hat auch noch einmal klargestellt, dass die Latenzzeit einen
besonderen Akzent auf die Zeit nach dem 02. Oktober 1990 setzt.
Dass sich die exakte Belastungsdosis für den Zeitraum nach dem 02.10.1990
nicht mehr bestimmen lässt, geht zu Lasten der Beklagten, da Messungen nicht
vorgenommen wurden, vgl. Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 19.03.2001 - 11
A 112/96 - DVBl. 2001, 1080 m.w.N.).
Die MdE von 100 ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, Gründe für die Zulassung der
Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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