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Der Sachverständigenbeirat beim Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) hat am 10. November 2004 getagt und die "Anhaltspunkte" erläuternde Beschlüsse (in Kurzfassung) gefasst.
Niederschrift über die Tagung der Sektion "Versorgungsmedizin" des
Ärztlichen Sachverständigenbeirats beim Bundesministerium für Gesundheit und
Soziale Sicherung (BMGS) am Mittwoch, dem 10. November 2004
1. GdB/MdE-Begutachtung bei Fruktoseintoleranz
Ein Zentrum für Kinderheilkunde bescheinigt ohne Rücksprache mit der
Versorgungsverwaltung Kindern mit hereditärer Fruktoseintoleranz das Vorliegen
einer Schwerbehinderung und von Hilflosigkeit. Da die Fruktoseintoleranz in den
"Anhaltspunkten" nicht genannt ist, wurde gefragt, ob diese Einstufung
gerechtfertigt sei. Die Beiratsmitglieder waren der Meinung, dass bei Fehlen von
Besonderheiten ein GdB von höchstens 30 gerechtfertigt sei und dass
Hilflosigkeit in diesen Fällen nicht vorliegt.
2. GdB/MdE-Begutachtung bei Cochlearimplantat
Aus Cochlear-Implantat-Zentren wird zunehmend Kritik geübt, dass in der
versorgungsmedizinischen Begutachtung mit Implantat versorgte Kinder tauben
Kinde ohne Implantat gleichgestellt würden. Dies sei nicht mehr gerechtfertigt,
weil Kinder mit Implantat die Regelschule besuchen könnten und dabei von
gesunden Kindern kaum zu unterschieden seien.
Das Thema soll anlässlich der Fortbildungstagung 2005 behandelt werden.
3. GdB/MdE-Begutachtung bei Prostatakarzinom
Ein Mitglied berichtet, dass verwaltungsseits vermutet wurde, die
TNM-Tumorstadien T2a und T2b seien "fortgeschrittener" als das in den
"!Anhaltspunkten" genannte Stadium T2. Ein Sozialgericht habe diese Meinung
ebenfalls vertreten. Die Beiratsmitglieder stellten dazu fest, dass eine
Klarstellung in den "Anhaltspunkten" nicht erforderlich sei, sondern dass sich
aus diesen und aus der Kenntnis der TNM-Klassifikation eine eindeutige Bewertung
ergäbe. An diesem Beispiel werde deutlich, dass die Anwendung der
"Anhaltspunkte" ohne Einbeziehung versorgungsmedizinisch-gutachtlichem
Sachverstandes nicht möglich ist.
4. Wertigkeit von T und pT im TNM-System
Ein Beiratsmitglied hat angefragt, wie ein Tumor zu bewerten sei, bei dem
primär (prätherapeutisch histologisch gesichert) ein T3-Stadium vorlag, dieser
jedoch nach radiochemotherapeutischer Behandlung bei der nachfolgenden
Tumoroperation ein Stadium pTispN0pM0 ergab.
Der Beirat stellte fest, dass der Begutachtung auch nach der Behandlung das
Tumorstadium pT3 zugrunde zu legen ist, wenn dieses Stadium vor der Behandlung
histologisch und klinisch gesichert war.
5. GdB/MdE-Begutachtung und postvirales Erschöpfungssyndrom
Ein Behindertenverband hat vorgeschlagen, das Chronic Fatique-Syndrome (CFS)
grundsätzlich als postvirales Erschöpfungssyndrom zu bezeichnen. Die
Beiratsmitglieder stellten dazu fest, dass im Einzelfall ein CFS sehr wohl para-
bzw. postviral auftreten kann, wenn die Infektion nachgewiesen ist, dass dies
jedoch nicht für alle CFS gelte. Deshalb sahen die Beiratsmitglieder keinen
Handlungsbedarf zur Änderung der "Anhaltspunkte".
6. Beurteilung des Nachteilsausgleichs "H" bei Sehbehinderung
Von einem Beiratsmitglied war gefragt worden, ob aufgrund neuerer
Rechtsprechung zur Hilflosigkeit von tauben Menschen auch bei sehbehinderten
Menschen Hilflosigkeit bis zum Ende der beruflichen Ausbildung in Frage komme.
Die Beiratsmitglieder waren einstimmig der Meinung, dass aus
versorgungsmedizinischer Sicht eine Angleichung der Beurteilung der
Hilflosigkeit bei sehbehinderten Menschen an die Rechtsprechung zur
Hilflosigkeit bei tauben Menschen nicht erforderlich sei. Hier sei im Einzelfall
zu entscheiden. Aus versorgungsmedizinischer Sicht ist nach dem Votum des
Beirats eine Änderung der "Anhaltspunkte" nicht erforderlich.
7. Nachteilsausgleich "G" bei tauben Erwachsenen
Bedingt eine Sehbehinderung einen GdB von 50 oder 60, liegt eine Störung der
Orientierungsfähigkeit nur dann vor, wenn neben der Sehbehinderung erhebliche
Störungen der Ausgleichsfunktion vorliegen. Eine solche erhebliche Störung der
Ausgleichsfunktion ist nach den "Anhaltspunkten" z. B. eine hochgradige
Schwerhörigkeit bds. (GdB 50). Nach Votum des Beirats genügt dagegen - wie auch
11/1987 festgestellt - bei Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit
im Erwachsenenalter das gleichzeitige Vorliegen einer Sehbehinderung mit einem
GdB von 30, um eine erhebliche Störung der Ausgleichsfunktion und damit Störung
der Orientierungsfähigkeit anzunehmen.
8. Nachteilsausgleich "aG" bei Rett-Syndrom
Eine Elternselbsthilfegruppe von an Rett-Syndrom erkrankten Kindern hat sich
für die pauschale Zuerkennung des Merkzeichens "aG" eingesetzt. Die
Beiratsmitglieder stellten dazu fest, dass der im Einzelfall nicht vorhersehbare
Verlauf mit Phasen geringerer und schwerster Behinderung keine pauschale
Zuerkennung von Merkzeichen "aG" zulasse, vielmehr sei für das Merkzeichen "aG"
gerade in diesen Fällen eine Einzelfallbeurteilung erforderlich. Dies ist auch
im Interesse der Gleichbehandlung mit anderen mehrfach behinderten Menschen
notwendig.
9. Ehlers-Danlos-Syndrom
Eine Selbsthilfegruppe hat vorgeschlagen, dieses Syndrom in den
"Anhaltspunkten" ausdrücklich zu erwähnen. Die Beiratsmitglieder stellten dazu
fest, dass das Ahlers-Danlos-Syndrom im Einzelfall durch Analogbewertung nach
den "Anhaltspunkten" sehr wohl beurteilbar sei. Eine Änderung der
"Anhaltspunkte" sei deshalb nicht erforderlich.
10. Bechterew-Krankheit
Von einer Selbsthilfegruppe war angeregt worden, die Schmerzsymptomatik bei
Bechterew-Krankheit bei der GdB-Bewertung stärker zu berücksichtigen. Die
Beiratsmitglieder stellten dazu fest, dass das entsprechende Kapitel
"entzündlich-rheumatisch Krankheiten der Gelenke und/oder der Wirbelsäule" in
Verbindung mit der Nr. 18 der "Anhaltspunkte" eine sachgerechte. Beurteilung der
Bechterew-Krankheit ermöglicht. Eine Änderung der "Anhaltspunkte" ist daher
nicht erforderlich.
11. Beschlüsse zur Änderung der "Anhaltspunkte" werden mit gesondertem
Rundschreibern veröffentlicht.
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