Der von der Rechtsprechung entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch
setzt voraus, dass der Sozialleistungsträger eine ihm auf Grund Gesetzes oder
Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und
Beratung, verletzt hat und dass zwischen dieser Pflichtverletzung und dem
Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Der durch das
pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil muss durch eine
zulässige Amtshandlung beseitigt werden können. - Eine solche Pflichtverletzung
liegt vor, wenn ein Amtsarzt einen Impfschaden annimmt, aber keine weiteren
Ermittlungen über einen Impfschaden anstellt, andere Stellen (Bezirksregierung,
Bundesgesundheitsamt) nicht unterrichtet und die Eltern des Impfgeschädigten
nicht auf die Möglichkeit einer Impfopferentschädigung hinweist.
Gründe
I
Streitig ist die Gewährung von Beschädigtenrente als Impfopfer für Zeiten vor
der Antragstellung der Klägerin.
Die im Mai 1950 geborene Klägerin wurde am 4. Juni 1951 gegen Pocken geimpft.
In der Folge entwickelte sich eine Enzephalopathie, die zu einer Teillähmung der
Extremitäten führte. Von der Wiederholungsimpfung wurde sie von dem Amtsarzt Dr.
W. am 15. Juni 1962 wegen "eines Impfschadens bei der Erstimpfung" freigestellt.
Auf die Möglichkeit eines Entschädigungsantrags wurde sie dabei nicht
hingewiesen.
Im Dezember 1967 beantragten die Eltern der Klägerin für diese beim
Landratsamt Bitburg, Abteilung Sozialwesen, Ausbildungshilfe im Wege der
Eingliederungshilfe; dazu gaben sie an, es liege eine Körperbehinderung durch
Impfschaden vor. Um die Kostenträgerschaft zu klären, fragte das Landratsamt
beim Gesundheitsamt Bitburg an, ob eine Impfschädigung festgestellt sei. Das
Gesundheitsamt schaltete die Bezirksregierung Trier als die für die Anerkennung
von Impfschäden zuständige Stelle ein und erhielt nach Abschluss der dortigen
Ermittlungen im Juli 1968 zur Antwort, zwar bestehe Verdacht auf einen
Impfschaden, festgestellt und anerkannt sei ein solcher jedoch nicht. Dieses
Ergebnis teilte das Gesundheitsamt dem Landratsamt mit, das Ausbildungshilfe zu
seinen Lasten gewährte. Auch in diesem Zusammenhang unterblieb ein Hinweis auf
die Möglichkeit eines Entschädigungsantrags. Die 1967/68 bei der
Bezirksregierung angelegte Akte übernahm im Oktober 1971 die
Versorgungsverwaltung. Dort wurde sie 1973 im Archiv abgelegt.
Im März 1988 beantragte die Klägerin auf einen Hinweis des Beklagten im
Schwerbehindertenverfahren Beschädigtenversorgung als Impfopfer. Der Beklagte
bewilligte Grundrente ab 1. März 1988, zunächst nach einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit (MdE) um 30 vH (Bescheid vom 29. Oktober 1991), dann unter
Anerkennung weiterer Schädigungsfolgen nach einer MdE um 60 vH (Bescheid vom 7.
August 1992) und schließlich unter Anerkennung auch psychischer Störungen als
Schädigungsfolgen nach einer MdE um 100 vH (Bescheid vom 26. März 1993);
außerdem bewilligte er ab 1. März 1988 Berufsschadensausgleich (Bescheid vom 21.
Januar 1994). Mit Bescheid vom 28. Januar 1992 lehnte der Beklagte es ab, im
Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs Versorgung auch für die Zeit
vom 1. Januar 1984 bis 29. Februar 1988 zu gewähren. Die gegen sämtliche
Bescheide gerichteten Widersprüche blieben soweit ihnen nicht teilweise
abgeholfen worden war ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 25. April 1997).
Das Sozialgericht Trier hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 16. September
1999), das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (LSG) hat die Berufung im
Wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen (Urteil vom 21. Juni 2000):
Die Klägerin habe erst 1988 Versorgung beantragt. Über diesen Antrag sei mit
Bescheid vom 29. Oktober 1991 entschieden worden, davor habe es nur
behördeninterne Vermerke über den Verdacht auf einen Impfschaden gegeben. Für
die Zeit vor dem 1. März 1988 sei Versorgung auch im Wege des sozialrechtlichen
Herstellungsanspruchs nicht zu gewähren. Eine Rechtsgrundlage für die
Entschädigung von Impfschäden gebe es erst seit dem Urteil des
Bundesgerichtshofs (BGH) vom 19. Februar 1953 (BGHZ 9, 83), in dem einem
Betroffenen erstmals ein Anspruch aus Aufopferung zugesprochen worden sei. Mit
Wirkung ab 1. Januar 1962 sei der Impfschadensausgleich dann im
Bundesseuchengesetz (BSeuchG) geregelt gewesen. Dort sei allerdings zunächst der
volle Kausalitätsnachweis gefordert worden. Erst nach der ab 1971 geltenden
Fassung des BSeuchG habe Anspruch auf Entschädigung auch dann bestanden, wenn
der eingetretene Schaden nur mit Wahrscheinlichkeit auf die Impfung
zurückzuführen gewesen sei. Bis 1971 habe der Beklagte die Klägerin über die
Möglichkeit, Entschädigung zu beantragen, nicht aufklären müssen, weil nach
seinem Kenntnisstand die Kausalität der Impfung für den eingetretenen
Gesundheitsschaden nicht nachgewiesen gewesen sei. Ohne Antrag sei auch keine
weitere Sachaufklärung erforderlich gewesen. Nach 1971 habe der Beklagte auf die
geänderte Rechtslage nicht hinweisen müssen, weil kein Leistungsverfahren
anhängig gewesen sei. Eine Verpflichtung zur Durchsicht vorhandener Vorgänge
gebe es nicht.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom erkennenden Senat zugelassene
Revision eingelegt. Das Revisionsverfahren ist sodann zum Ruhen gebracht worden,
um den Ausgang eines Zivilprozesses abzuwarten, in dem die Klägerin gegen den
Beklagten wegen entgangener Entschädigungsleistungen für den Impfschaden vom 4.
Juni 1951 Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung geltend gemacht
hat.
Vor dem Landgericht Trier und dem Oberlandesgericht Koblenz (OLG) war die
Klage zunächst erfolglos. Der BGH hat die Entscheidung des OLG aufgehoben und
die Sache an dieses Gericht zurückverwiesen (Urteil vom 20. Juli 2000, NVwZ RR
2000, 746). Mit Urteil vom 18. September 2002 hat das OLG daraufhin die
Verpflichtung des beklagten Landes festgestellt,
der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist
bzw noch entsteht, dass ihr keine Entschädigungsleistungen nach dem BSeuchG
sowie nach dem Aufopferungsanspruch bezüglich des am 4. Juni 1951 eingetretenen
Pockenimpfschadens für die Zeit vom 15. Juni 1962 bis März 1988 gewährt worden
sind, soweit die Schäden nicht von einem etwaigen sozialrechtlichen
Herstellungsanspruch nach dem BSeuchG iVm dem Bundesversorgungsgesetz (BVG)
erfasst sind.
Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:
Bei pflichtgemäßer hier aber schuldhaft unterlassener Sachaufklärung hätten
Bedienstete des beklagten Landes bereits im Juni 1962 die Pockenimpfung vom 4.
Juni 1951 als Ursache der Gesundheitsstörung (spastische Tetraparese) erkennen
und die Klägerin auf die Möglichkeit einer Entschädigung wegen des Impfschadens
hinweisen müssen. Das pflichtwidrige Unterlassen dieses Hinweises habe dazu
geführt, dass die Klägerin nicht schon im Juni 1962, sondern erst im März 1988
erfolgreich Ansprüche auf Impfopferentschädigung geltend gemacht habe. Im Wege
des Schadensersatzes sei sie so zu stellen, als hätte sie bereits 1962 einen
Antrag auf Anerkennung des Impfschadens gestellt. Auf die erneute Revision der
Klägerin hat der BGH mit Anerkenntnisurteil vom 31. Juli 2003 den
Entscheidungssatz des OLG insoweit neu gefasst, als die Beschränkung auf die
Zeit ab 15. Juni 1962 entfallen ist.
Zur Begründung ihrer vorliegenden Revision trägt die Klägerin vor: Das LSG
habe zu Unrecht einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch verneint. Das
beklagte Land sei anlässlich des Antrags auf Ausbildungshilfe vom Dezember 1967
auch ohne Versorgungsantrag zu weiterer Sachaufklärung verpflichtet gewesen.
Jedenfalls hätten ihre Eltern darauf hingewiesen werden müssen, dass sie einen
Antrag auf Versorgung stellen könnten. Auch wenn die Kausalität der Impfung für
den eingetretenen Schaden nicht bereits damals festgestellt worden wäre, so
hätte sich ein 1968 eingeleitetes Verfahren noch bis zur Neufassung des BSeuchG
im Jahre 1971 hinziehen können. Im Übrigen sei zu bedenken, dass die Klägerin
bei schleuniger Ablehnung eines 1967/1968 gestellten Antrags nach der für sie
günstigen Rechtsänderung 1971 erneut Versorgung hätte beantragen können.
Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. Juni 2000 und
des Sozialgerichts Trier vom 16. September 1999 zu ändern sowie den Beklagten
unter Änderung der Bescheide vom 29. Oktober 1991, 28. Januar 1992, 7. August
1992, 26. März 1993 und 21. Januar 1994 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 25. April 1997 zu verurteilen, ihr wegen der
anerkannten Schädigungsfolgen Beschädigtengrundrente nach einer MdE um 100 vH
und Berufsschadensausgleich auch für die Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 29.
Februar 1988 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt die angegriffenen Entscheidungen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Beteiligten
erklärt, sie seien damit einverstanden, dass folgende Tatsachen als unstreitig
zu Grunde gelegt werden können:
1. Der Impf- und Amtsarzt Dr. W. hat im Zusammenhang mit der Ausstellung der
Bescheinigung vom 15. Juni 1962 weder Ermittlungen zur Feststellung eines
Impfschadens veranlasst, noch Berichte an die Bezirksregierung, das
Bundesgesundheitsamt oder andere Stellen erstattet, noch die Eltern der Klägerin
auf die Möglichkeit hingewiesen, eine Entschädigung wegen Impfschadens zu
beantragen.
2. Im Zusammenhang mit dem Antrag der Klägerin vom 5. Dezember 1967 auf
Ausbildungshilfe sind zur Feststellung eines Impfschadens außer den
aktenkundigen Beweisergebnissen keine weiteren Ermittlungen durchgeführt worden.
Ebenso wenig sind damals die Eltern der Klägerin auf die Möglichkeit eines
Entschädigungsantrags hingewiesen worden.
3. Wenn die Eltern der Klägerin 1962 oder 1967/68 auf die Möglichkeit eines
Entschädigungsantrags hingewiesen worden wären, hätten sie diesen umgehend
gestellt.
4.Wenn die Eltern der Klägerin 1962 oder 1967/68 einen Impfschadensantrag
gestellt hätten, wäre ein solcher Schaden anerkannt worden (vgl OLG Koblenz,
Urteil vom 18. September 2002, Umdr S 13).
5.Abgesehen von der Frage der Antragstellung lagen bei der Klägerin in der
Zeit ab 1. Januar 1984 die Voraussetzungen für eine Gewährung von
Beschädigtengrundrente nach einer MdE um 100 vH und von Berufsschadensausgleich
vor.
II
Die Revision der Klägerin ist zulässig und begründet.
Das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin ist nicht dadurch entfallen, dass sie
gegen den Beklagten ein Zivilurteil erstritten hat, nach dem ihr die durch
verspätete Antragstellung entgangene Impfopferentschädigung als Schadensersatz
aus Amtspflichtverletzung zu zahlen ist, mithin auch Versorgungsleistungen nach
dem BSeuchG iVm dem BVG für den hier geltend gemachten Zeitraum vom 1. Januar
1984 bis zum 29. Februar 1988. Zwar ist die Klägerin nach dem Inhalt der
zivilgerichtlichen Entscheidungen nicht verpflichtet, den vorliegenden
Rechtsstreit fortzuführen. Vielmehr könnte sie durch eine Rücknahme dieser
Revision den Vorbehalt hinsichtlich der Zeit vom 1. Januar 1984 bis 29. Februar
1988 zum Wegfall bringen. Ihr Rechtsschutzinteresse ergibt sich jedoch bereits
daraus, dass ihr ein sozialgerichtliches Grundurteil betreffend diesen Zeitraum
insoweit eine günstigere verfahrensrechtliche Position verschafft, als sie
diesbezüglich einen kostenträchtigen Höhenstreit vor den Zivilgerichten
vermeiden kann. Soweit der Beklagte zur Erfüllung der Schadensersatzansprüche
der Klägerin unter Vorbehalt eine Zahlung erbracht hat, die offenbar auch die
Zeit ab 1. Januar 1984 mit abdecken sollte, kann nicht davon ausgegangen werden,
dass die Klägerin damit in vollem Umfang befriedigt worden ist. Jedenfalls hat
sie dem Senat gegenüber erklärt, dass sie insgesamt einen deutlich höheren
Schadensersatzbetrag beanspruche.
Der Klägerin steht Beschädigtengrundrente nach einer MdE um 100 vH sowie
Berufsschadensausgleich auch für die Zeit vom 1. Januar 1984 bis 29. Februar
1988 zu. Dabei berücksichtigt der Senat im Hinblick auf die gesamte
Verfahrensdauer aus prozessökonomischen Gründen ausnahmsweise auch die im Termin
zur mündlichen Verhandlung unstreitig gestellten Tatsachen, auf die es zum Teil
für das LSG auf Grund seiner Rechtsauffassung nicht ankam (vgl zB BSG SozR 1300
§ 45 Nr 15 S 38). Danach liegen die Grundvoraussetzungen für die streitigen
Leistungen gemäß § 51 BSeuchG iVm §§ 30, 31 BVG vor.
Zwar lässt die gesetzliche Regelung über den Leistungsbeginn in § 60 Abs 1
Satz 1 BVG keine Zahlungen für die Zeit vor der Antragstellung im März 1988 zu.
Auch sind die Sätze 2 und 3 dieser Vorschrift hier nicht anwendbar, da die
Schädigung über ein Jahr vor dem In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen am 1.
Januar 1979 (vgl Art 1 Nr 7 Zehntes Anpassungsgesetz KOV vom 10. August 1978,
BGBl I 1217) eingetreten ist (vgl dazu BSG SozR 4 3100 § 60 Nr 1). Der Beklagte
und die Instanzgerichte haben es jedoch zu Unrecht abgelehnt, die Klägerin im
Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als sei der
Antrag bereits lange vorher im Kindesalter gestellt worden.
Der von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) entwickelte
sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt voraus, dass der
Sozialleistungsträger eine ihm auf Grund Gesetzes oder Sozialrechtsverhältnisses
obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung, verletzt hat. Weiter
ist erforderlich, dass zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers
und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht.
Schließlich muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene
Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können (vgl zuletzt
BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 B 7 SF 1/03 R mwN, zur Veröffentlichung in SozR
vorgesehen). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Der rheinland-pfälzische Amtsarzt Dr. W. war im Zusammenhang mit der von ihm
am 15. Juni 1962 ausgestellten Bescheinigung verpflichtet, Ermittlungen über
einen Impfschaden anzustellen, darüber andere Stellen (Bezirksregierung,
Bundesgesundheitsamt) zu unterrichten und die Eltern der Klägerin auf die
Möglichkeit einer Impfopferentschädigung hinzuweisen. Das ergibt sich wie
bereits das OLG Koblenz im Urteil vom 18. September 2002 näher ausgeführt hat
aus den Runderlassen des Ministeriums des Inneren des Landes Rheinland-Pfalz vom
17. April 1959 und vom 4. Februar 1960 (Ministerialblatt 1959, Spalte 777 ff und
1960, Spalte 279). Nach den Erklärungen der Beteiligten in der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat steht fest, dass diese nicht nur im Allgemein-,
sondern auch im Individualinteresse statuierten Pflichten 1962 verletzt worden
sind. Dieser Mangel ist auch von der Bezirksregierung Trier 1967/68 nicht
behoben worden, als sie als zuständige Behörde mit der Prüfung eines
Impfschadens der Klägerin befasst war. Insbesondere hat sie den zuständigen
Amtsarzt nicht veranlasst, einen bereits bei Verdacht auf Impfschädigung
erforderlichen "Bericht in einer Impfschadenssache" zu erstatten (vgl dazu auch
das Urteil des BGH vom 20. Juli 2000, aaO S 7 ff).
Ohne Belang ist es, dass die pflichtbelasteten Bediensteten nicht zur
Versorgungsverwaltung, sondern zum Gesundheitsamt Bitburg und zur
Bezirksregierung Trier gehört haben, die bis zum 1. September 1971 für die
Entschädigung von Impfopfern zuständig gewesen ist. Erst mit In-Kraft-Treten des
Zweiten Änderungsgesetzes zum BSeuchG (BGBl I 1971, 1401) wurde im
Impfopferentschädigungsrecht das Leistungssystem des BVG mit der Zuständigkeit
der Versorgungsverwaltung eingeführt. Ebenso wie eine Behörde
(Versorgungsverwaltung) sich das Fehlverhalten einer anderen zurechnen lassen
muss, mit der sie arbeitsteilig zusammenwirkt (vgl BSG aaO mwN), ist ihr das
Fehlverhalten einer Behörde (Bezirksregierung) zuzurechnen, deren
Funktionsnachfolge sie angetreten hat (vgl BSGE 58, 283, 285 = SozR 1200 § 14 Nr
20). Das zeitliche Nacheinander steht dem arbeitsteiligen Nebeneinander
gleich.
Zwischen den Pflichtverletzungen 1962 bzw 1967/68 und dem Entgang von
Entschädigungsleistungen bis zu der erst im März 1988 erfolgten Antragstellung
besteht auch ein ursächlicher Zusammenhang. Im Hinblick auf die diesbezüglichen
Erklärungen der Beteiligten im Termin geht der Senat davon aus, dass die Eltern
der Klägerin bei entsprechender Information umgehend einen Entschädigungsantrag
gestellt hätten, dem dann auch stattgegeben worden wäre, da die Antragsfristen
des § 56 BSeuchG idF vom 18. Juli 1961 (BGBl I 1012) für Altfälle nicht galten
und schon 1962 die Pockenimpfung als Ursache der spastischen Tetraparese der
Klägerin hätte erkannt werden müssen (vgl auch dazu das Urteil des OLG Koblenz
vom 18. September 2002).
Der der Klägerin entstandene Schaden (Verlust von Entschädigungsleistungen in
der Zeit vor März 1988) ist vom Beklagten wie von der Klägerin beantragt
innerhalb des von § 44 Abs 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch gezogenen zeitlichen
Rahmens durch rückwirkende Gewährung von Entschädigungsleistungen für die Zeit
vom 1. Januar 1984 bis 29. Februar 1988 auszugleichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
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