Erhöht ein Soldat auf einem dem dienstlichen Bereich
zuzuordnenden Weg das Risiko ohne dienstliche Gründe, so ist ihm der
eingetretene Erfolg zuzurechnen. Zwar reicht nicht jedes beliebige
gefahrerhöhende, selbstgefährdende Alltagsverhalten aus, um den
Versorgungsschutz entfallen zu lassen. Es müssen weitere besondere Umstände
hinzutreten - diese liegen jedenfalls dann vor, wenn die Risikoerhöhung durch
ein vorsätzliches Verhalten herbeigeführt wird, das als Vergehen oder Verbrechen
(hier Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger
Körperverletzung) strafbar ist.
Gründe
I
Der Kläger macht die Folgen eines Verkehrsunfalls als Wehrdienstbeschädigung
geltend und verlangt Beschädigtenrente nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
iVm dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Der Kläger verrichtete seit dem 1.
April 1992 gesetzlichen Wehrdienst. Am 20. Mai 1992 war er mit drei weiteren
Wehrpflichtigen in seinem Auto auf dem Weg von der Kaserne nach Hause zur
elterlichen Wohnung. Er fuhr mit etwa 70 km/h dicht hinter einem LKW mit
Anhänger. In einer lang gestreckten Linkskurve mit durchgezogener Mittellinie
scherte sein Fahrzeug nach links aus und stieß in Höhe des LKW-Anhängers auf der
linken Fahrspur mit einem entgegenkommenden Auto zusammen (versetzter
Frontalzusammenstoß). Der Kläger erlitt polytraumatische Verletzungen, die bis
September 1992 stationär behandelt wurden. Anschließend leistete er keinen
Wehrdienst mehr.
Der Beklagte erkannte bei dem Kläger mit Bescheid vom 2. März 1994
verschiedene Schädigungsfolgen ohne rentenberechtigende Minderung der
Erwerbsfähigkeit (MdE) an. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger weitere
Schädigungsfolgen geltend und begehrte Beschädigtenrente nach einer MdE um
mindestens 30 vH. Im Widerspruchsverfahren zog der Beklagte Strafakten über den
Kläger bei. Daraus ergab sich, dass er wegen des Verkehrsunfalls vom Amtsgericht
Schönebeck nach Jugendstrafrecht der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Abs
1 Nr 2 Buchst b, Abs 3 Nr 1 Strafgesetzbuch <StGB>) schuldig gesprochen
worden war (insoweit rechtskräftiges Urteil vom 21. Juli 1993).
Nachdem er den Kläger zuvor angehört hatte, stellte der Beklagte daraufhin
mit Bescheid vom 18. Juni 1997 die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 2. März
1994 nach § 48 Abs 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) fest. Die Anerkennung
von Schädigungsfolgen, die nach Ablauf von zwei Jahren nicht mehr zurückgenommen
werden könne (§ 45 SGB X), sei zu Unrecht erfolgt. Eine Versorgung nach dem SVG
sei ausgeschlossen, weil sich der Kläger mit seinem strafbaren Verhalten vom
Dienst gelöst habe. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte zurück
(Bescheid vom 27. November 1997).
Dagegen hat der Kläger mit seiner Klage vorgetragen, aus seinem Verhalten
lasse sich nicht auf die Absicht zum Überholen schließen. Er müsse vielmehr
einen "Black out" gehabt haben oder in einen "Sekundenschlaf" gefallen sein. Das
Sozialgericht Magdeburg (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 11. Oktober
2001), das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (LSG) hat die Berufung mit
folgender Begründung zurückgewiesen (Urteil vom 27. November 2003): Der Beklagte
habe zu Recht die anfängliche Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 2. März 1994
festgestellt. Der Kläger habe weder Anspruch auf Feststellung weiterer
Schädigungsfolgen noch auf Beschädigtenrente. Der Ausgangsbescheid sei
rechtswidrig; der Kläger habe sich zwar auf dem versorgungsrechtlich
grundsätzlich geschützten Heimweg von der Dienststelle zu seinem Heimatort
befunden, der Versorgungsschutz sei jedoch mit Einleiten des strafbaren
Überholmanövers unterbrochen worden. Damit habe er einen wehrdienstfremden Zweck
verfolgt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) seien bei einer
Verurteilung wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs durch grob
verkehrswidriges und rücksichtsloses Überholen (§ 315c Abs 1 Nr 2 Buchst b, Abs
3 Nr 1 StGB) Zweifel an der Verfolgung wehrdienstfremder Zwecke regelmäßig
ausgeschlossen. Es ergebe sich auch kein Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger
ausnahmsweise überwiegend dienstliche Zwecke verfolgt haben könnte. Nach den
übereinstimmenden Aussagen der Zeugen, die sich im Unfallzeitpunkt in den
Fahrzeugen hinter dem des Klägers befunden hätten, sei dessen Fahrzeug
ausgeschert und sodann in Höhe des Anhängers des überholten LKW mit dem
entgegenkommenden PKW zusammengestoßen. Der vom Kläger in Erwägung gezogene
"Black out" oder "Sekundenschlaf" scheide als Erklärung für den Unfallhergang
aus. Er selbst habe nach seinen Angaben keine Erinnerung mehr an das Geschehen,
könne also nur hypothetische Geschehensabläufe zur Diskussion stellen. Im
Übrigen müsse der Kläger nach den Aussagen der Unfallzeugen seinen PKW in
unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ausscheren nach links beschleunigt haben.
Andernfalls hätte der Zusammenstoß nicht in Höhe des LKW-Anhängers, sondern
hinter diesem erfolgen müssen. Das strafgerichtliche Urteil beruhe daher auf dem
tatsächlichen Geschehensablauf.
Mit seiner Revision rügt der Kläger Verfahrensmängel sowie die Verletzung
materiellen Rechts. Dazu trägt er vor: Das LSG sei bei der Anwendung des SVG zu
Unrecht davon ausgegangen, an die Wertung des Strafgerichts gebunden zu sein.
Die Beweiswürdigung des Strafgerichts sei zudem unzutreffend. Zwar habe er sich
nicht verkehrsgerecht verhalten, weil er zumindest zu einem erholsamen
Kurzschlaf hätte pausieren müssen. Er sei jedoch nicht rücksichtslos oder mit
überhöhter Geschwindigkeit gefahren, habe nicht grob eigensüchtig gedrängelt und
sei auch nicht absolut fahruntüchtig gewesen. Es liege vielmehr anders als im
Strafurteil festgestellt ein "Black out" bzw "Augenblicksversagen" vor.
Abgesehen davon seien die Voraussetzungen für einen Leistungsausschluss im
Versorgungsrecht und im Unfallversicherungsrecht identisch. Ein gegenteiliges
Ergebnis verstieße gegen das grundgesetzliche Gebot der Widerspruchsfreiheit
gesetzlicher Normen. Auch bei einem vorsätzlichen Straßenverkehrsdelikt entfalle
der versorgungsrechtliche Wegeunfallschutz deshalb nicht.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des LSG Sachsen-Anhalt vom 27. November 2003 und des SG Magdeburg
vom 11. Oktober 2001 sowie den Bescheid des Beklagten vom 18. Juni 1997 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 1997 aufzuheben und den
Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 2. März 1994 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 27. November 1997 zu verurteilen, ihm nach dem SVG
unter Feststellung einer "Stressinkontinenz der Harnblase" als weiterer
Schädigungsfolge ab 1. April 1993 Beschädigtenrente nach einer MdE um mindestens
30 vH zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Es hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der erkennende Senat habe
bereits entschieden, dass bei einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Gefährdung
des Straßenverkehrs durch grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Überholen
die Annahme der Verfolgung eines wehrdienstlichen Zweckes ausscheide. Das LSG
habe die Wertung des Strafgerichts zudem nicht ungeprüft übernommen, sondern den
Sachverhalt eigenständig gewürdigt, nämlich "Black out", "Augenblicksversagen"
oder "Sekundenschlaf" als Erklärungen für den Unfallhergang tatrichterlich
ausgeschlossen.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
II
Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Berufungsurteil verletzt
Bundesrecht nicht. Die Instanzgerichte haben zu Recht die
Verwaltungsentscheidungen des Beklagten bestätigt.
Der Kläger war bei dem Verkehrsunfall am 20. Mai 1992 versorgungsrechtlich
nicht geschützt. Er war vom Heimweg zwar weder (örtlich) abgewichen noch hatte
er ihn (zeitlich) unterbrochen. Bei dem vorsätzlich falschen, grob
verkehrswidrigen und rücksichtslosen, als fahrlässige Gefährdung des
Straßenverkehrs strafbaren Überholen hat er jedoch in qualitativer Hinsicht den
versorgungsrechtlich geschützten Heimweg verlassen (dazu 1.). Deshalb sind weder
weitere Schädigungsfolgen anzuerkennen, noch ist ihm Beschädigtenrente zu
gewähren (dazu 2.). Von Rechtsprechung eines anderen Senats des BSG weicht der
erkennende Senat mit dieser Entscheidung nicht ab (dazu 3.).
1. Die Feststellung über die Rechtswidrigkeit des begünstigenden
Dauerverwaltungsakts vom 2. März 1994 hat der Beklagte zu Recht auf § 48 Abs 3
SGB X gestützt, obwohl anders als dort vorausgesetzt die Verhältnisse, die
diesem Verwaltungsakt zu Grunde gelegen haben, sich nicht geändert hatten. Das
in § 48 Abs 3 Satz 1 SGB X vorgesehene "Einfrieren" oder "Abschmelzen" von
Leistungen setzt stets eine Entscheidung über die Rechtswidrigkeit des
Ausgangsbescheides voraus. Diese Feststellung kann als eigenständige Regelung iS
des § 31 SGB X zur frühzeitigen Klärung des Sozialrechtsverhältnisses auch
selbstständig und zeitlich vor dem Ausspruch eines "Einfrierens" oder
"Abschmelzens" getroffen werden (BSG SozR 3 3100 § 62 Nr 4 mwN; Steinwedel
Kasseler Komm, Stand Mai 2003, § 48 SGB X RdNr 67). Der Beklagte konnte diese
Feststellung auch während des Widerspruchsverfahrens gegen den Ausgangsbescheid
treffen (vgl zur reformatio in peius im Widerspruchsverfahren BSG SozR 3 3870 §
4 Nr 5).
Der Bescheid vom 2. März 1994 ist rechtswidrig. Nach § 80 SVG erhält ein
Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, auf Antrag Versorgung in
entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG. Eine Wehrdienstbeschädigung
ist eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch
einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem
Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist (§ 81 Abs 1
SVG). Als Wehrdienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Wehrdienst
zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle (§ 81 Abs 4 Satz 1 Nr 2
SVG). Auf einem solchen versorgungsrechtlich geschützten Weg hat sich der Kläger
zum Unfallzeitpunkt nicht (mehr) befunden.
Das Zurücklegen eines Weges hängt mit dem Wehrdienst zusammen, wenn zwischen
beidem ein innerer Zusammenhang besteht (stRspr, zuletzt BSGE 88, 247, 248 =
SozR 3 3200 § 81 Nr 19 mwN; ebenso zum Unfallversicherungsrecht der 2. Senat des
BSG: SozR 3 2200 § 550 Nr 21 und SozR 3 2700 § 8 Nr 10). Bei der Feststellung
dieses inneren Zusammenhangs geht es um die Ermittlung der Grenze, bis zu
welcher der Versorgungsschutz in der Soldatenversorgung reicht (BSGE 88, 247,
248 = SozR 3 3200 § 81 Nr 19 mwN). Dies ist keine Frage der Kausalität im
naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne. Es ist vielmehr wertend zu
entscheiden, ob das Handeln des Soldaten noch zum "Zurücklegen des mit dem
Wehrdienst zusammenhängenden Weges" gehört, ob beides so aufeinander bezogen
ist, dass es sachlich zusammenzufassen ist (vgl BSGE 88, 247, 249 = SozR 3 3200
§ 81 Nr 19). Im Kern geht es darum, ob der eingetretene Schaden dem Soldaten
persönlich also dessen privater Sphäre oder seinem Dienstherrn also der
dienstlichen Sphäre zuzurechnen ist (BSGE 88, 247, 248 = SozR 3 3200 § 81 Nr 19
mwN).
Der innere Zusammenhang zwischen der primär geschützten Tätigkeit
(Wehrdienst) und dem Zurücklegen des Weges setzt voraus, dass der Weg wesentlich
dazu dient, den Ort der Tätigkeit oder nach Beendigung der Tätigkeit die eigene
Wohnung oder einen anderen Endpunkt des Weges von dem Ort der Tätigkeit zu
erreichen. Maßgebend ist dabei die Handlungstendenz des Versicherten/Soldaten,
so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt
wird. Fehlt es an einem solchen inneren Zusammenhang, scheidet ein Versicherungs
/Versorgungsschutz selbst dann aus, wenn sich der Unfall auf derselben Strecke
ereignet, die der Versicherte/Soldat auf dem Weg nach oder von dem Ort der
Tätigkeit gewöhnlich benutzt (BSG SozR 3 2200 § 550 Nr 14 und zuletzt BSGE 88,
247, 249, jeweils mwN; ebenso BVerwG Urteil vom 27. Mai 2004, 2 C 29/03, DVBl
2004, 1377, 1378 zu § 31 Abs 2 Beamtenversorgungsgesetz <BeamtVG>:
"Handlungsintention des Beamten, wie sie sich im äußeren Erscheinungsbild
manifestiert").
Dieses durch die Gerichte entwickelte Kriterium der Handlungstendenz erfasst
diejenigen Fälle sachgerecht, in denen der Versicherte/Soldat von dem rechtlich
geschützten Weg in räumlicher (zB durch Umwege) oder zeitlicher (zB durch
Unterbrechungen) Hinsicht abweicht. Dabei lässt sich das realisierte Risiko nach
dem Kriterium der objektivierbaren Handlungstendenz wertend entweder der
privaten Sphäre des Versicherten/Soldaten oder aber der
betrieblichen/dienstlichen Sphäre zuordnen. Dieser Maßstab versagt aber bei
"qualitativen" Abweichungen vom geschützten Weg. In diesen Fällen ist nicht
fraglich, ob das Zurücklegen des Weges dazu dient, die Dienststelle oder die
Wohnung zu erreichen, fraglich ist, ob die riskante Art und Weise, in der dies
geschieht, noch dem Schutz des Versorgungsrechts unterfällt. Bei einem solchen
"qualitativen" Verlassen des geschützten Weges ist zuerst danach zu fragen, wer
die Abweichung veranlasst hat. Hat der Soldat das Risiko ohne dienstliche Gründe
erhöht, so ist ihm der eingetretene Erfolg an sich zuzurechnen. Allerdings
reicht nicht jedes beliebige gefahrerhöhende, selbstgefährdende Alltagsverhalten
aus, um den Versorgungsschutz entfallen zu lassen. Es müssen weitere besondere
Umstände hinzutreten, wobei § 81 Abs 7 SVG nur einen speziellen Fall
(absichtlich herbeigeführte gesundheitliche Schädigung) ausdrücklich regelt.
Solche Umstände liegen jedenfalls dann vor, wenn die Risikoerhöhung durch ein
vorsätzliches Verhalten herbeigeführt wird, das als Vergehen oder Verbrechen
strafbar ist. Diese Wertung entnimmt der Senat einerseits der grundsätzlich auch
im SVG geltenden Regel des Unfallversicherungsrechts (BSG SozR 3200 § 81 Nr 16;
SozR 3 3200 § 81 Nr 7), dass verbotswidriges Handeln den Versicherungsfall nicht
ausschließt (§ 7 Abs 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch <SGB VII>),
andererseits aus § 101 Abs 2 SGB VII, § 52 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
und § 104 Abs 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Diese Normen sind
Ausdruck eines notwendig auch im Soldatenversorgungsrecht zu leistenden
Ausgleichs widerstreitender Grundsätze: Das Sozialrecht hat keine
strafrechtlichen Funktionen wahrzunehmen und keine "Nebenstrafe" auszusprechen.
Es widerspräche aber der Einheit der Rechtsordnung, wenn "der Staat" ein
strafbares Verhalten leistungsrechtlich "belohnte" (so Schulin, Handbuch des
Sozialversicherungsrechts, Band 2 Unfallversicherungsrecht, 1996, § 30 RdNr 70;
vgl auch Ricke in Kasseler Komm, Stand März 2004, § 101 SGB VII RdNr 4a). Nach §
101 Abs 2 SGB VII, § 52 SGB V und § 104 Abs 1 SGB VI kann die Erbringung von
Leistungen dann ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn der
Versicherungsfall bei einem Verbrechen oder vorsätzlichen Vergehen eingetreten
ist. Die diesen Normen zu Grunde liegende Wertung gilt auch im
Soldatenversorgungsrecht, sofern die Straftat gerade das risikoerhöhende
Verhalten beinhaltet, also nicht nur bei dessen Gelegenheit begangen wird. Denn
auch im Soldatenversorgungsrecht wäre es widersprüchlich, bestrafte der Staat
einerseits ein Dritte gefährdendes (oder sogar verletzendes) Handeln und
entschädigte zugleich den Täter für die ihn treffenden Folgen derselben Straftat
aus Steuermitteln. Hier führt dies auf Tatbestandsebene unmittelbar zum
Ausschluss des Versorgungsschutzes (vgl zum Versagen des Kriteriums der
Handlungstendenz bei erheblich kriminellem Verhalten auch in der
Unfallversicherung Ricke aaO); im Recht der gesetzlichen Unfall , Kranken und
Rentenversicherung besteht für die Sozialleistungsträger als Normanwender
insoweit auf der Rechtsfolgenebene ein Ermessensspielraum (§ 101 Abs 2 SGB VII,
§ 52 SGB V, § 104 Abs 1 SGB VI).
Wegen der unterschiedlichen Regelungszwecke des SVG und des SGB VII ist diese
gesetzliche Differenzierung entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht
gleichheitswidrig (iS des Art 3 Abs 1 Grundgesetz). Auch die beamtenrechtliche
Dienstunfallfürsorge nach § 31 Abs 2 BeamtVG, dessen Text mit der die
Dienstunfallfürsorge der Berufssoldaten normierenden Regelung des § 27 Abs 3 SVG
insoweit identisch ist, kennt solche Unterscheidungen. Zwar entspricht auch sie
im Wesentlichen der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie ist im Einzelnen aber
ebenfalls anders ausgestaltet. So kommt im Rahmen der Dienstunfallfürsorge
anders als in der gesetzlichen Unfallversicherung ein "dritter Ort" als Ziel und
Ausgangspunkt nur in Betracht, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist (BVerwG
Urteil vom 27. Mai 2004, 2 C 29/03, DVBl 2004, 1377, 1378; vgl zu weiteren
Abweichungen OVG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 28. Januar 2004, 1 A 228/01,
juris).
Unter Berücksichtigung des dargelegten Maßstabes ist die Entscheidung des
LSG, dem Kläger Versorgungsschutz zu versagen, rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Kläger ist wegen des dienstlich nicht veranlassten riskanten,
unfallverursachenden Überholmanövers vom 20. Mai 1992 rechtskräftig einer
Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung
gemäß § 315c Abs 1 Nr 2 Buchst b, Abs 3 Nr 1 und § 230 StGB schuldig gesprochen
worden. Die Risikoerhöhung ist wertend nicht (mehr) der dienstlichen, sondern
(bereits) der privaten Sphäre des Klägers zuzurechnen. Im Unfall hat sich nicht
eine allgemeine Gefahr des Straßenverkehrs realisiert, die vom Versorgungsschutz
umfasst ist, sondern eine erhöhte Gefahr, die der Kläger selbst vorsätzlich in
strafrechtlich verantwortlicher Weise gesetzt hat.
Der Senat ist an die tatsächlichen Feststellungen des LSG gebunden (§ 163
Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Der Kläger hat dagegen keine zulässigen und
begründeten Revisionsrügen vorgebracht.
Soweit der Kläger eine unter Verstoß gegen § 103 SGG unterbliebene
Sachverhaltsaufklärung behauptet, hat er nicht dargelegt, zu welchen
Ermittlungen sich seiner Auffassung nach das LSG hätte gedrängt fühlen müssen.
Er hat allein Zweifel an dem vom LSG festgestellten Sachverhalt geäußert. Das
reicht nicht aus.
Soweit der Kläger rügt, das LSG habe selbst feststellen müssen, ob er
objektiv "grob verkehrswidrig und rücksichtslos falsch überholt" (§ 315c Abs 1
Nr 2 Buchst b StGB) und subjektiv vorsätzlich (§ 15 StGB) gehandelt habe, macht
er zum einen geltend, die Vorinstanz habe sich zu Unrecht an die
strafrichterliche Beurteilung gebunden gefühlt. Dieser Angriff geht schon
deshalb fehl, weil das LSG den Schuldausspruch der Strafgerichte zu Recht nicht
ohne eigene Würdigung übernommen hat. In seinen Urteilsgründen hat es vielmehr
die entscheidungserheblichen Tatsachen selbst festgestellt. Es durfte dabei das
strafgerichtliche Beweisergebnis im Wege des Urkundsbeweises (§ 118 Abs 1 SGG
iVm §§ 415 ff Zivilprozessordnung) durch Beiziehung der dortigen Akten verwerten
(vgl dazu auch BSGE 75, 180 = SozR 3 3200 § 81 Nr 12).
Soweit sich der Kläger zum anderen gegen die berufungsgerichtliche
Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 SGG) wendet, hat er keine ordnungsgemäße
Verfahrensrüge erhoben. Das Tatsachengericht entscheidet nach seiner freien, aus
dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; es ist in seiner
Beweiswürdigung frei und lediglich an die Regeln der Logik und der Erfahrung
gebunden. § 128 Abs 1 SGG ist erst verletzt, wenn die Beweiswürdigung gegen
allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstößt. Von einem Verstoß gegen
Denkgesetze kann nur gesprochen werden, wenn der festgestellte Sachverhalt nur
eine Folgerung erlaubt, jede andere nicht denkbar ist und das Gericht gerade die
einzig denkbare Schlussfolgerung nicht gezogen hat (stRspr, BSG SozR 1500 § 103
Nr 25 mwN). Dies hat der Kläger nicht dargetan, sondern allein mögliche
Geschehensabläufe vorgetragen, die sich überdies gegenseitig ausschließen
(Sekundenschlaf einerseits, Augenblicksversagen andererseits). Gegen allgemeine
Erfahrungssätze verstößt das Gericht, wenn es einen bestehenden Erfahrungssatz
nicht berücksichtigt (BSG SozR 1500 § 128 Nr 4) oder einen tatsächlich nicht
existierenden Erfahrungssatz anwendet (BSGE 36, 35, 36; BSG SozR § 128 SGG Nr 72
und 89). Rügen dieser Art hat der Kläger ebenfalls nicht erhoben.
2. Wegen fehlenden Versorgungsschutzes zum Unfallzeitpunkt ist auch die
weitere Klage unbegründet, mit der der Kläger die Feststellung einer weiteren
Schädigungsfolge sowie Beschädigtenrente nach dem SVG begehrt. Der von ihm
insoweit angefochtene Bescheid des Beklagten vom 2. März 1994 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 27. November 1997 ist nicht zu seinen Lasten
rechtswidrig.
3. Der Senat sieht sich nicht veranlasst, gemäß § 41 Abs 2 SGG ein
Vorlageverfahren zum Großen Senat des BSG einzuleiten.
Eine Divergenzvorlage nach § 41 Abs 2 SGG ist nicht erforderlich. Der
erkennende Senat beabsichtigt nicht, in einer Rechtsfrage von der Entscheidung
eines anderen Senats oder des Großen Senats abzuweichen. Eine Abweichung iS des
§ 41 Abs 2 SGG hier von den Entscheidungen des 2. Senats vom 19. Dezember 2000
(SozR 3 2200 § 550 Nr 21) und vom 4. Juni 2002 (SozR 3 2700 § 8 Nr 10) kommt nur
dann in Betracht, wenn es sich um die unterschiedliche Beantwortung derselben
Rechtsfrage handelt, auf der die frühere Entscheidung eines anderen Senats
beruht, wenn also eine Identität der Rechtsfrage in der zu entscheidenden Sache
und der früheren Entscheidung des anderen Senats besteht (vgl BSGE 65, 281, 287
= SozR 4100 § 134 Nr 38).
Die genannte Entscheidung des 2. Senats vom 4. Juni 2002 ist auf dem Gebiet
der gesetzlichen Unfallversicherung ergangen und betrifft die Auslegung des § 8
Abs 1 und 2 Nr 1 SGB VII, während hier das Soldatenversorgungsrecht, nämlich die
Auslegung des § 81 SVG, Gegenstand der Entscheidung ist. Soweit der erkennende
Senat in der Entscheidung vom 11. Oktober 1994 (BSGE 75, 180, 182 mwN = SozR 3
3200 § 81 Nr 12) ausgeführt hat, die Grundentscheidungen des sozialen
Unfallversicherungsrechts seien auch im Entschädigungsrecht zu beachten, ist
damit die Rechtsfrage nicht zu einer solchen auf dem Gebiet der gesetzlichen
Unfallversicherung geworden, sondern betrifft weiterhin die Auslegung von Normen
des sozialen Entschädigungsrechts, für die lediglich bestimmte
Grundentscheidungen des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung herangezogen
werden (ebenso 2. Senat, BSG SozR 3 2700 § 8 Nr 10). Im Bereich der
Soldatenversorgung nimmt der Senat die Abgrenzung des geschützten Weges nach
Wertungen vor, die sich bei qualitativen Abweichungen vom geschützten Weg von
den Wertungen des SGB VII insbesondere in § 7 Abs 2, § 101 Abs 2 SGB VII
unterscheiden (bei räumlichen und zeitlichen Abweichungen vom geschützten Weg
besteht dagegen im Ergebnis in der Regel Übereinstimmung). Diese Unterscheidung
ist durch das Gesetz selbst angelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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