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Nach Nr. 86 Abs. 5 AHP ist die Anerkennung eines Hörsturzes als Schädigungsfolge nur dann in Betracht zu ziehen, wenn äthiopathogenetisch akute lokale Durchblutungs- und Stoffwechselstörungen oder Virusinfektionen festgestellt worden sind. Ein idiopathischer Hörsturz kann auch nach dienstlichem Stress als Schädigungsfolge anerkannt werden, wobei anderen Einwirkungen wie privatem Stress oder außerdienstlicher Lärmbelastung keine überragende Bedeutung zukommen darf. Voraussetzung ist aber, dass es in Folge des Stress zur lokalen Durchblutungsstörung eines Ohres gekommen ist. Insoweit liegen auch keine neuen Erkenntnisse des Sachverständigenbeirats vor (Auskunft des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 14.11.2003).
Tatbestand
Streitig ist die Anerkennung eines Hörsturzes auf dem linken Ohr mit der
Folge einer Schwerhörigkeit links als Wehrdienstbeschädigung und die Gewährung
eines Ausgleichs nach § 85 Abs. 3 Soldatenversorgungsgesetz (SVG).
Der 1949 geborene Kläger war seit 1968 Berufssoldat der DDR, seit 3. Oktober
1990 der Bundesrepublik. Er war im Zeitraum August 1996 bis 31. Januar 1997 im
Feldlazarett T., Kroatien, als Krankenpfleger auf der II. Inneren Bettenstation
eingesetzt. Am 14. September 1996 befand er sich mit dem Zeugen Hauptfeldwebel
K. auf dem Rückweg vom Mittagessen, als in ca. 1,5 m Entfernung ein Kühlaggregat
mit einem sehr laut knallenden, pfeifenden Geräusch ansprang.
Am 16. September 1996 suchte der Kläger erstmals den Truppenarzt auf, der als
Beschwerden vermerkte: vor zwei Tagen erstmalig Gehörverlust links,
zwischenzeitlich Besserung, heute Zunahme der Hypakusis, kein sicher auslösendes
Moment, gegebenenfalls angegangenes Stromaggregat. Der Kläger wurde mit dem
Verdacht eines Hörsturzes auf dem linken Ohr stationär aufgenommen und vom 16.
bis zum 20. September 1996 internistisch und HNO-ärztlich untersucht. Dabei
wurde u.a. eine Duplexsonographie der Carotiden erstellt, die unauffällige
Strömungsverhältnisse, keine Gefäßsklerose erbrachte.
Aufgrund einer ersten ärztlichen Meldung über eine mögliche
Wehrdienstbeschädigung vom 2. Dezember 1997 zog die Beklagte sämtliche
Gesundheitsunterlagen der ehemaligen NVA und der Bundeswehr bei und holte ein
truppenärztliches Gutachten des Oberstabsarztes H. (vom 20. April 1998) ein. In
einer gutachtlichen Stellungnahme im Auftrag des Sanitätsamtes der Bundeswehr
regte Oberstarzt a.D. Dr. V. am 26. Februar 1999 an, ein HNO-Gutachten
einzuholen. Der Leiter der HNO-Abteilung des B-Krankenhauses H., Oberstarzt Dr.
S., gelangte in seinem Gutachten vom 10. August 1999 nach einer Untersuchung des
Klägers zu dem Ergebnis, dass gegen einen kausalen Zusammenhang zwischen dem
Lärmereignis des Kühlaggregats und dem damals abgelaufenen Hörsturz spreche,
dass das Audiogramm zwei Tage nach dem Ereignis eine Tieftonschwerhörigkeit
zeige, die für ein Knalltrauma absolut untypisch sei, ein Knallereignis, das
einen 40 bis 50 dB Hörverlust über alle Frequenzen zur Folge habe, auch auf dem
abgewandten Ohr eine Schädigung hervorrufen müsste, die Begleitperson angeblich
keinen Hörschaden davongetragen habe, die zwei Tage nach dem Ereignis
dokumentierte Hörstörung sich in den Jahren danach bis zum Untersuchungstag
deutlich verschlechtert habe, ohne dass weitere Lärmereignisse erwähnt worden
seien. Es habe sich um einen abgelaufenen Hörsturz mit der Folge progredientem
Hörverlust, möglicherweise auch Rezidivhörstürze gehandelt. Dr. V. wies in einer
Stellungnahme vom 25. Oktober 1999 ergänzend darauf hin, dass der Hörsturz
grundsätzlich keine Erkrankung sei, die auf äußere Einflüsse des Wehrdienstes
zurückzuführen sei. Die Voraussetzungen für eine Kannversorgung seien nicht
gegeben.
Mit Bescheid vom 7. Dezember 1999 lehnte die Beklagte einen Anspruch auf
Ausgleich nach § 85 Abs. 1 SVG in Verbindung mit § 81 Abs. 6 Satz 1 SVG ab. Eine
Folge einer Wehrdienstbeschädigung liege vor, wenn der ursächliche Zusammenhang
zwischen dem Gesundheitsschaden und einem schädigenden Tatbestand zumindest
wahrscheinlich sei. In der medizinischen Wissenschaft bestehe Ungewissheit über
die Ursache der bei dem Kläger vorliegenden Gesundheitsstörung "Hörsturz auf dem
linken Ohr, in der Folge Schwerhörigkeit links (pancochleäre
Innenohrperzeptionsschwerhörigkeit) mit ständigem Tinnitus auf dem linken Ohr;
Hochtonperzeptionsschwerhörigkeit rechts". Die erforderliche Wahrscheinlichkeit
des ursächlichen Zusammenhangs sei deshalb nicht gegeben. Ein Ausgleich könne
auch nicht nach § 85 Abs. 3 SVG in Verbindung mit § 81 Abs. 6 Satz 2 SVG gewährt
werden. Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer
Wehrdienstbeschädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht
gegeben sei, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der
medizinischen Wissenschaft Ungewissheit bestehe, könne unter bestimmten
Voraussetzungen die Gesundheitsstörung als Folge der Wehrdienstbeschädigung
anerkannt werden. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, da der Hörsturz keine
Erkrankung sei, die auf äußere Einflüsse des Wehrdienstes zurückzuführen sei.
Den dienstlichen Belastungen könne keine wesentliche Bedeutung für die
Entwicklung und den Verlauf des Leidens beigemessen werden.
Mit der hiergegen eingelegten Beschwerde machte der Kläger geltend, es habe
aufgrund des Auslandseinsatzes eine extrem höhere psychische, physische und
dienstliche Belastung bestanden; diese Besonderheiten sowie die Tatsache, dass
an den Standorten ein ständiges Dröhnen und Summen durch viele Stromgeneratoren
geherrscht habe, sei unberücksichtigt geblieben. Es sei auch nicht beachtet
worden, dass Dauergeräusche auch zu Schädigungen am Ohr führen könnten.
Abgesehen davon seien der Tinnitus links und die Schwerhörigkeit links
ursächlich überhaupt nicht berücksichtigt worden.
Durch Beschwerdebescheid vom 17. April 2000 wies die Beklagte den Widerspruch
zurück. Nicht jede Gesundheitsstörung, die während des Wehrdienstes erstmalig
oder verstärkt auftrete, sei ohne weiteres Folge einer Wehrdienstbeschädigung,
sie sei es vielmehr nur dann, wenn sie durch Tatbestände im Sinne des § 81 SVG
verursacht worden sei. Ursachen könnten nur Bedingungen sein, die wegen ihrer
besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hätten.
Das Anspringen des Stromaggregates habe beim Kläger nicht zu einem Knalltrauma
geführt, sondern der Kläger habe einen Hörsturz erlitten. Die Ursache eines
Hörsturzes sei noch weitgehend ungeklärt. Die Wahrscheinlichkeit des
ursächlichen Zusammenhanges sei damit nicht gegeben. Auch die Voraussetzungen
einer so genannten Kannversorgung seien nicht erfüllt. Erforderlich sei auch
dafür, dass schädigende Tatbestände vorlägen, die das Leiden hervorrufen oder
verschlimmert haben könnten, die aber hinsichtlich ihres Verursachungswertes
wegen der Ungewissheit in der medizinischen Wissenschaft nicht beurteilbar
seien. Die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen
Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz (Anhaltspunkte) Nr. 86
würden akute lokale Durchblutungs- und Stoffwechselstörungen sowie
Virusinfektionen als schädigende Tatbestände, die einen Hörsturz hervorrufen
können, benennen. Belastungen in Form von Stress oder Lärm würden hier nicht
genannt. Es fehle damit an den Voraussetzungen für die Anerkennung im Rahmen der
Kannversorgung.
Mit der dagegen vor dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat der Kläger
geltend gemacht, die Beklagte könne nur dann den ursächlichen Zusammenhang als
nicht gegeben annehmen, wenn sie wissenschaftlich ausschließen könne, dass der
Hörsturz von dem plötzlichen Anspringen des Kühlaggregates herrühren könne.
Nachdem das Sozialgericht das Modell des angeschuldigten Kühlcontainers nicht
feststellen konnte, hat es D. K. als Zeugen vernommen. Dieser hat in der
mündlichen Verhandlung vom 22. November 2001 angegeben, auf der linken Seite
habe sich ein Kühlcontainer befunden, auf der rechten Seite eine freie Fläche.
Plötzlich sei ein Knall ertönt, der von dem Kühlcontainer gekommen sei, es habe
sich um einen Knall wie von einer Fehlzündung eines Motors gehandelt. Er sei
dabei zusammengezuckt und habe einen kurzen Druck auf den Ohren gehabt, der aber
schnell wieder vorbeigegangen sei.
Auf Antrag des Klägers hat das Sozialgericht ein Gutachten nach § 109
Sozialgerichtsgesetz (SGG) des Chefarztes der Klinik für HNO-Heilkunde des
Klinikums B. S., Dr. L., eingeholt. Dieser ist am 11. Oktober 2002 zu dem
Ergebnis gelangt, bei dem Kläger bestehe eine mittelgradige
Innenohrschwerhörigkeit links mit Tinnitus, die nach einem Hörsturz im September
1996 aufgetreten sei. Das angegebene Schalltrauma könne kaum als wesentliche
Bedingung für den Hörverlust angesehen werden, weil für Gehörschäden nach hohen
Impulsschallpegeln audiometrisch Merkmale eines Haarzellschadens mit einem
Hörverlust bei 3 kHz von 40 dB nachgewiesen sein müssten, die aber nach den
mehrfachen audiologischen Befunden während des Behandlungszeitraums vom 16. bis
20. September 1996 nicht vorgelegen hätten. Der anfängliche Hörverlust habe sich
nach erfolgreicher Therapie soweit gebessert, dass der Untersuchte mit einem
audiologischen Befund entlassen worden sei, der bei Vergleich mit einem
Audiogramm vom 21. Februar 1992 annähernd identisch gewesen sei. Das
angeschuldigte Schadensereignis sei nur als Gelegenheitsursache zu werten, die
eine schon vorbestehende Instabilität des Innenohrs mit den Symptomen eines
Hörsturzes ausgelöst habe. Daher sei mit hoher Wahrscheinlichkeit der nicht
lärmbedingte Krankheitsfaktor als wesentliche Ursache anzusehen.
Durch Urteil vom 28. Mai 2003 hat das Sozialgericht die Beklagte unter
Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, den Kläger unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden und im Übrigen die Klage
abgewiesen. Zwar fehle die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges
zwischen dem Knalltrauma und der Gehörerkrankung. Die Gutachter S. und L. seien
aber zu der Auffassung gelangt, dass die beim Kläger bestehende Hörschädigung
auf einer Innenohrerkrankung mit fortschreitendem Hörverlust beruhe, die
ihrerseits Folge eines Hörsturzes sei. Ob ein derartiger Hörsturz eine so
genannte Kannversorgung begründe, richte sich nach den Anhaltspunkten für die
ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht 1996
(Anhaltspunkte). Die danach erforderliche Voraussetzung, dass ein ursächlicher
Einfluss der im Einzelfall vorliegenden Umstände in den wissenschaftlichen
Arbeitshypothesen als theoretisch begründet in Erwägung gezogen werden kann, sei
erfüllt. Der gerichtliche Gutachter Dr. L. sehe eindeutig das akustische
Hörtrauma als geeignet an, einen Hörsturz auszulösen. Der ursächliche Einfluss
des Knalltraumas auf die Hörschädigung bestehe darin, dass dieses Trauma einen
Hörsturz ausgelöst habe, der anderenfalls trotz vorbestehender Instabilität des
Innenohrs infolge akuter lokaler Durchblutungsstörungen möglicherweise niemals,
oder aber erst später akut geworden wäre. Vorausgegangene psychische Belastungen
in Form von Stress - hier durch die von einem Knalltrauma hervorgerufene
psychische Belastung - finde sich häufig in der Krankengeschichte von
Hörsturz-Patienten. Die dargelegte Auffassung der manifest gewordenen
Verschlimmerung des Krankheitsbildes lasse sich durchaus nachvollziehen.
Zwischen der Einwirkung und dem wissenschaftlich in seiner ursächlichen
Bedeutung umstrittenen Zustand habe auch die erforderliche zeitliche Verbindung
bestanden. Da die Voraussetzungen für eine Kannversorgung als erfüllt anzusehen
seien, habe die Beklagte den Kläger unter Ausübung ihres Ermessens erneut zu
bescheiden, wobei die Beklagte davon auszugehen habe, dass die
Innenohrschwerhörigkeit des linken Ohres mit Tinnitus als Folge einer
Wehrdienstbeschädigung im Sinne der Verschlimmerung anzusehen sei.
Gegebenenfalls habe sie die erforderliche Zustimmung des Bundesministeriums für
Arbeit und Soziales einzuholen.
Gegen das ihr am 26. Juni 2003 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung
der Beklagten vom 1. Juli 2003, mit der sie geltend macht, nach dem Gutachten
von Dr. L. sei das Bagatelltrauma nur als Gelegenheitsursache zu werten, welche
eine schon vorbestehende Instabilität des Innenohres ausgelöst habe. Deshalb
bestehe kein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem während des Wehrdienstes
erlittenen akustischen Bagatelltrauma und dem Zustand nach Hörstürzen. Die vom
Sozialgericht erwähnten lokalen Durchblutungsstörungen seien nicht
nachvollziehbar. Vielmehr seien beim Kläger zum Zeitpunkt des Hörsturzes solche
Störungen fachinternistisch am 16. September 1996 und dann am 22. Juni 1997
ausgeschlossen worden. Es hätten unauffällige Strömungsverhältnisse im Bereich
der zuführenden Hirnarterien bestanden und bei der cerebralen
Radionukleidangiographie habe sich eine unauffällige arterielle Phase finden
lassen. Gehe man davon aus, dass das Anspringen des Aggregates und der Hörsturz
zeitlich zusammenträfen, könne auch nicht von vorausgegangenen psychischen
Belastungen gesprochen werden. Unabhängig davon sei psychischer Stress in Rdnr.
86 Abs. 5 der Anhaltspunkte nicht erwähnt. Der Gutachter Dr. L. habe nicht nur
die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, sondern auch die
Anwendbarkeit der Kannversorgung ausgeschlossen. Der Gutachter hätte sich
anderenfalls damit auseinandersetzen müssen, weshalb er ein akustisches
Bagatelltrauma in der wissenschaftlichen Arbeitshypothese als Entstehung für
einen Hörsturz theoretisch begründet in Erwägung ziehe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. Mai 2003 aufzuheben und die
Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Auf Anfrage des Senats, ob neue Erkenntnisse des Sachverständigenbeirats zur
Verursachung durch Belastung in Form von Stress vorliegen, hat das
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung am 14. November 2003
mitgeteilt, ein idiopathischer Hörsturz könne auch nach dienstlichem Stress (in
dessen Folge es zur lokalen Durchblutungsstörung eines Ohres gekommen sei) als
Schädigungsfolge anerkannt werden, wobei anderen Einwirkungen wie privatem
Stress oder außerdienstlicher Lärmbelastung keine überragende Bedeutung zukommen
dürfe. Neuere Erkenntnisse zum Stress- und Hörsturz seien hier nicht bekannt.
Die in Nr. 86 Abs. 5 genannten medizinischen Voraussetzungen für eine
Kannversorgung seien bewusst allgemein definiert, da zu jeder Kannversorgung ein
fachärztliches Gutachten zur Diagnose und zur Frage, worin die Ungewissheit der
medizinischen Wissenschaft in der Kausalitätsbeurteilung bestehe, vorliegen
solle. Die Beklagte hat hierzu eingewandt, dass nur dann, wenn es durch
Stresseinwirkungen zu lokalen Durchblutungsstörungen gekommen sei,
Voraussetzungen für eine Kannversorgung bei idiopathischem Hörsturz
vorlägen.
Durch Beschluss vom 15. November 2004 ist das Land Brandenburg, vertreten
durch das Landesamt für Soziales und Versorgung, nach § 75 Abs. 2 SGG beigeladen
worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten
(einschließlich der Akten des SG - S 34 VS 33/01 -) und der Verwaltungsakten der
Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf
Neubescheidung seines Antrags auf Anerkennung des Hörsturzes auf dem linken Ohr
und der Schwerhörigkeit links mit ständigem Tinnitus als
Wehrdienstbeschädigung.
Der Bescheid vom 7. Dezember 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 17. April 2000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen
Rechten. Soweit das Sozialgericht einen Anspruch des Klägers auf Anerkennung
seiner Krankheit als Wehrdienstbeschädigung infolge eines Knalltraumas als
Pflichtleistung im Sinne des § 81 Abs. 6 Satz 1 SVG abgelehnt hat, hat der
Kläger hiergegen keine Einwendungen erhoben, so dass der Anspruch des Klägers im
Hinblick auf § 81 Abs. 6 Satz 1 SVG - auch wenn dieser nach der Rechtsprechung
des BSG (SozR 3-3850 § 52 Nr. 1) Streitgegenstand ist - nicht erneut zu prüfen
war.
Der Kläger hat aber auch keinen Anspruch auf Anerkennung seiner Krankheit als
Wehrdienstbeschädigung nach § 81 Abs. 6 Satz 2 SVG im Wege der Kannversorgung.
Danach kann mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung die
Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung anerkannt werden, wenn
die dafür erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil
über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft
Ungewissheit besteht. In diesem Zusammenhang hat das Bundesministerium für
Gesundheit und Soziale Sicherung für eine Reihe von Krankheiten, bei denen eine
Kannversorgung in Frage kommt, eine allgemeine Zustimmung erteilt, deren
Voraussetzungen in den Kapiteln zur Beurteilung der einzelnen Krankheitszustände
jeweils beschrieben ist. Hierzu gehört der Hörsturz nicht, sondern er bedarf
gemäß Nr. 39 Abs. 7, S. 154 der Anhaltspunkte 2004 einer Zustimmung im
Einzelfall. Erläuternd wird in Nr. 86 Abs. 5, S. 220 der Anhaltspunkte 2004
ausgeführt, dass der Hörsturz eine plötzlich auftretende, meist einseitige
Innenohrschwerhörigkeit bis Taubheit darstellte, dessen Ursache noch weitgehend
ungeklärt sei. Äthiopathogenetisch würden akute lokale Durchblutungs- und
Stoffwechselstörungen sowie Virusinfektionen diskutiert.
Das Sozialgericht hat die Voraussetzungen einer Kannversorgung unter dem
Gesichtspunkt bejaht, dass der Kläger einer von einem Knalltrauma
hervorgerufenen psychischen Belastung ausgesetzt gewesen sei. Diese Beurteilung
lässt jedoch unberücksichtigt, dass nach Nr. 86 Abs. 5 eine Anerkennung des
Hörsturzes nur dann in Betracht zu ziehen ist, wenn äthiopathogenetisch akute
lokale Durchblutungs- und Stoffwechselstörungen oder Virusinfektionen
festgestellt worden sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
Anhaltspunkte dafür, dass beruflicher Stress als solcher als Verursachung
anzusehen ist, bestehen entgegen der Auffassung des Sozialgerichts nicht. Denn
auch nach dem von ihm zitierten Gesundheitsbrockhaus werden als Auslöser
Durchblutungsstörungen im Innenohr diskutiert. Diese könnten u.a. durch Stress
ausgelöst worden sein. Zwischenglied der Kausalitätskette ist mithin das
Feststellen von Durchblutungsstörungen im Innenohr. Dass derartige
Durchblutungsstörungen beim Kläger vorgelegen haben, kann nicht festgestellt
werden. Vielmehr hat die Beklagte zu Recht auf die umfassenden Untersuchungen
des Klägers in dem Zeitraum vom 16. bis 20. September 1996, in denen u.a. auch
Durchblutungsstörungen nachgegangen worden war, hingewiesen. Aufgrund der
Nachfrage bei der Sektion Versorgungsmedizin des ärztlichen
Sachverständigenbeirats durch den Senat ist auch nicht festzustellen, dass neue
Erkenntnisse des Sachverständigenbeirats zur Verursachung durch Belastung in
Form von Stress vorliegen. Denn der Auskunft des Bundesministeriums für
Gesundheit und Soziale Sicherung vom 14. November 2003 zufolge kann ein
idiopathischer Hörsturz nach dienstlichem Stress nur dann anerkannt werden, wenn
es infolge des Stresses zur lokalen Durchblutungsstörung des Ohres gekommen ist.
Über diese engen Vorschriften zur Feststellung der Wahrscheinlichkeit hinaus ist
die Verwaltung nicht ermächtigt, die Möglichkeit des Ursachenzusammenhangs
ausreichen zu lassen. Vielmehr folgt eine enge Auslegung des § 81 Abs. 6 Satz 2
SVG aus der durch das Grundgesetz beschränkten Befugnis des Bundesgesetzgebers,
die ihm obliegende Normsetzung zu delegieren. Soll die Verwaltungsspitze
ermächtigt werden, die Ermessensausübung zum Leistungsrecht allgemein zu regeln,
so kann diese Ermächtigung nicht den Inhalt haben, Ansprüche über das hinaus zu
erweitern, was im Gesetz angelegt ist (vgl. BSG SozR 3-3200 § 81 Nr. 9). Eine
derartige Möglichkeit des Ursachenzusammenhangs würde man jedoch ausreichen
lassen, wenn über das Erfordernis von lokalen Durchblutungs- und
Stoffwechselstörungen sowie Virusinfektionen hinaus allein das Vorliegen von
Stress als Verursachung angesehen würde.
Nach alledem hatte die Berufung der Beklagten Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht
vor.
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