Bei der Berechnung des Berufsschadensausgleichs gelten als derzeitiges
Bruttoeinkommen u.a. alle Einnahmen an Geld oder Geldeswert aus einer früheren
unselbstständigen Tätigkeit. Eine Versichertenrente darf aber nur insoweit
angerechnet werden, als sie Bruttoeinkommen aus früherer unselbstständiger
Tätigkeit ist, also auf eine solche Erwerbsquelle zurückgeht. Das ist
hinsichtlich der auf Kindererziehungszeiten (KEZ) beruhenden Rentenanteile
jedoch nicht der Fall. Die auf KEZ beruhenden Rentenanteile sind deshalb nicht
als derzeitiges Bruttoeinkommen zu berücksichtigen.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Berufsschadensausgleichs (BSchA)
des Klägers nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Der 1923 geborene schwer kriegsbeschädigte Kläger erhält seit seinem
Ausscheiden aus dem Berufsleben im Jahre 1982 zu seinen Bezügen nach dem BVG
auch BSchA. Als derzeitiges Bruttoeinkommen wird dabei ua die Regelaltersrente
aus der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt. Diese Leistung wurde
1998 rückwirkend ab 1. Januar 1992 unter zusätzlicher Anrechnung pauschaler
persönlicher Entgeltpunkte für 60 Monate Kindererziehungszeiten (KEZ)
erhöht.
Mit Bescheid vom 21. Januar 1999 setzte der Beklagte daraufhin den BSchA
unter Berücksichtigung der neuen Rentenhöhe ab 1. Januar 1992 herab und stellte
eine Überzahlung von 8.958,-- DM fest. In Höhe von 8.601,-- DM machte er beim
Rentenversicherungsträger einen Erstattungsanspruch auf die Rentennachzahlung
des Klägers geltend, die restlichen 357,-- DM behielt er von den laufenden
Versorgungsbezügen des Klägers ein. Dessen Widerspruch blieb ohne Erfolg
(Bescheid vom 16. März 2001).
Das Sozialgericht Karlsruhe hat die Klage im Wesentlichen mit folgender
Begründung abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 28. Januar 2002): KEZ seien in der
gesetzlichen Rentenversicherung Beitragszeiten eigener Art, aber mit
vergleichbarer materieller Wirkung. Wie Ersatz-, Ausfall- und Zurechnungszeiten
hingen sie mit der Erwerbstätigkeit zusammen, weil sie an Stelle mit
Erwerbstätigkeit verbundener Beitragszeiten träten. Durch das Rentenreformgesetz
1999 sei dieser Charakter nicht verloren gegangen, obwohl KEZ seither neben
Beitragszeiten zu berücksichtigen seien. Das Landessozialgericht (LSG) hat die
Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 7. Mai 2002). Es hat seine Entscheidung
insbesondere auf die Erwägungen gestützt: Der Kläger könne nur verlangen, wegen
der KEZ nicht schlechter gestellt zu werden, als er bei voller Erwerbstätigkeit
gestanden hätte. Das sei bei Hinzurechnung der auf KEZ entfallenden
Rentenanteile zum derzeitigen Bruttoeinkommen gewährleistet. Die vom Kläger
angestrebte Besserstellung gegenüber Erwerbstätigen verbiete sich.
Der Kläger macht mit der Revision geltend: Das Berufungsurteil verletzte § 30
Abs 3 ff BVG, §§ 9, 10 Berufsschadensausgleichsverordnung (BSchAV) und § 2 Abs 1
Nr 8 Ausgleichsrentenverordnung (AusglV). Zum derzeitigen Bruttoeinkommen
rechneten nur Einnahmen aus einer früheren oder gegenwärtigen unselbständigen
Tätigkeit. Rentenrechtlich berücksichtigte KEZ führten nicht zu einer solchen
Einnahme. Ebenso wie die auf freiwilligen, nicht aus Erwerbseinkünften
finanzierten Beiträgen beruhenden Rentenanteile seien auch diejenigen
Rentenanteile zu behandeln, die auf Beiträgen beruhten, die der Bund für KEZ
gezahlt habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 7. Mai 2002 und den Gerichtsbescheid
des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. Januar 2002 sowie den Bescheid des
Beklagten vom 21. Januar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.
März 2001 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt die angegriffenen Entscheidungen.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne
mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz
<SGG>) einverstanden erklärt.
II
Die Revision des Klägers ist begründet. Die Vorinstanzen haben die vom Kläger
angefochtene Verwaltungsentscheidung des Beklagten zu Unrecht bestätigt.
Der Beklagte kann die rückwirkende Herabsetzung des BSchA des Klägers nicht
auf § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) stützen. Zwar stellen die
Bescheide über die Höhe des BSchA Verwaltungsakte mit Dauerwirkung dar, in der
mit Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) vom 19.
Oktober 1998 erfolgten Neufeststellung der Regelaltersrente des Klägers wegen
nachträglicher Anerkennung von KEZ für fünf Kinder liegt jedoch keine
wesentliche Änderung der Verhältnisse, die bei Erlass der BSchA-Bewilligungen
bestanden haben. Die auf KEZ beruhenden Rentenanteile sind bei der Bemessung des
BSchA nicht zu berücksichtigen.
Nach § 30 Abs 3 BVG idF vom 21. Juni 1991 (BGBl I 1310; mit späteren, hier
nicht bedeutsamen Änderungen) erhalten rentenberechtigte Beschädigte, deren
Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen
gemindert ist, nach Anwendung des Abs 2 dieser Vorschrift einen BSchA in Höhe
von 42,5 vH des auf volle DM nach oben abgerundeten Einkommensverlustes. Dabei
ist Einkommensverlust der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen
Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der
Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen (§
30 Abs 4 Satz 1 BVG). Was im Einzelnen als derzeitiges Einkommen gilt, bestimmt
die BSchAV (vgl die Ermächtigungsgrundlage in § 30 Abs 14 BVG). Gemäß § 9 Abs 1
Nr 1 BSchAV idF vom 16. Januar 1991 (BGBl I 136; mit späteren, hier nicht
bedeutsamen Änderungen) gelten als derzeitiges Bruttoeinkommen ua alle Einnahmen
in Geld oder Geldeswert aus einer früheren oder gegenwärtigen unselbstständigen
Tätigkeit, soweit in § 30 Abs 11 Satz 1 und § 64 Abs 2 Satz 2 und 3 BVG sowie in
§ 10 BSchAV nichts anderes bestimmt ist. Zu den Einnahmen aus früherer
unselbst-ständiger oder selbstständiger Tätigkeit gehören insbesondere auch
Renten aus den ge-setzlichen Rentenversicherungen, mit Ausnahme des
Rentenanteils, der auf freiwilligen Beiträgen beruht, die der Beschädigte nicht
auch nicht mittelbar aus Einkünften aus einer Erwerbstätigkeit entrichtet hat
(vgl § 9 Abs 2 Nr 2 BSchAV).
Entgegen der Ansicht des Klägers ist eine Berücksichtigung der auf KEZ
beruhenden Rentenanteile nicht bereits nach § 10 BSchAV ausgeschlossen. Danach
gehören zum derzeitigen Bruttoeinkommen iS des § 30 Abs 4 Satz 1 BVG nicht die
in § 2 Abs 1 AusglV genannten Einkünfte. Soweit § 2 Abs 1 Nr 8 AusglV
Kinderzuschüsse, Kinderzulagen, Kinderzuschläge, Kindergelder uä Leistungen
aufführt, die für Kinder gezahlt werden, erfasst er damit nicht solche
kinderbezogenen Vergünstigungen, die wie hier in eine Rentenberechnung der
gesetzlichen Rentenversicherung eingehen (so bereits BSG SozR 3 3100 § 40a Nr
1).
Zur Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat
der Senat bereits grundsätzlich entschieden (vgl BSG SozR 3100 § 30 Nr 52 S
210), dass § 9 Abs 2 Nr 2 BSchAV im Lichte der in § 9 Abs 1 BSchAV enthaltenen
Definition, die in Abs 2 einleitend als Oberbegriff der folgenden Beispiele
wiederholt wird, einschränkend auszulegen ist. Danach gelten als derzeitiges
Bruttoeinkommen ua alle Einnahmen an Geld oder Geldeswert aus einer früheren
unselbstständigen Tätigkeit. Somit darf eine Versichertenrente wie die des
Klägers nur insoweit angerechnet werden, als sie Bruttoeinkommen aus früherer
unselbstständiger Tätigkeit ist, also auf eine solche Erwerbsquelle zurückgeht.
Das ist hinsichtlich der auf KEZ beruhenden Rentenanteile nicht der Fall.
KEZ sind nach Maßgabe der §§ 56, 249 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI)
Pflichtbeitragszeiten, für die Beiträge als gezahlt gelten bzw (ab 1. Januar
1999) vom Bund erbracht werden (vgl § 177 SGB VI). Nach § 70 Abs 2 SGB VI idF
des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18. Dezember 1989 (BGBl I 2261) erhielten KEZ
für jeden Kalendermonat 0,0625, mindestens jedoch die nach Abs 1 der Vorschrift
ermittelten Entgeltpunkte (EP). Danach wirkten sich KEZ bei gleichzeitigem
Vorhandensein entsprechend hoch bewerteter anderer Beitragszeiten bei der
Rentenberechnung nicht aus. Diese Regelung ist durch Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 12. März 1996 für mit dem Grundgesetz
unvereinbar erklärt worden (vgl BVerfGE 94, 241 = SozR 3 2200 § 1255a Nr 5). Mit
Wirkung ab 1. Juli 1998 sind für KEZ pro Monat 0,0833 EP vorgesehen, die
überdies zeitgleichen EP für sonstige Beitragszeiten bis zur Erreichung eines
Höchstwertes hinzugerechnet werden (vgl § 70 Abs 2 SGB VI idF des Gesetzes vom
16. Dezember 1997, BGBl I 2998; zur Übergangsregelung für Bestandsrenten vgl §
307d SGB VI).
Anders als Ersatz-, Anrechnungs- oder Zurechnungszeiten folgen KEZ nicht dem
Prinzip der Schließung von Beitragslücken (vgl dazu BVerfG SozR 3 2200 § 1255a
Nr 5 S 14 ff; aA noch BSG SozR 2200 § 1255a Nr 20); vielmehr werden sie
unabhängig von einer vorherigen oder späteren Zugehörigkeit zur
Solidargemeinschaft der Beitragszahler gewährt. Wer vor dem 1.1.1992 fünf Kinder
erzogen hat, erfüllt damit die Wartezeit für eine Regelaltersrente (vgl § 50 Abs
1 Satz 1 Nr 1 SGB VI). Die nach altem Recht vorgesehene Subsidiarität von KEZ
gegenüber anderen Beitragszeiten hat das BVerfG mit der Begründung als
verfassungswidrig angesehen, dadurch werde dem Wert der KEZ für den Fortbestand
des Rentenversicherungssystems nicht hinreichend Rechnung getragen (vgl BVerfG
SozR 3 2200 § 1255a Nr 5 S 16 f). Dementsprechend tritt der Gesichtspunkt einer
Honorierung der Erziehungsleistung im neuen Recht (additive Berücksichtigung von
EP wegen Kindererziehung) deutlicher hervor. Mit dieser Konzeption wäre es
unvereinbar, die auf KEZ beruhenden Rentenanteile im Rahmen des § 9 Abs 2 BSchAV
einer früheren Erwerbstätigkeit zuzuordnen.
Auch wenn die Kindererziehung als solche ein schädigungsunabhängiger Vorgang
ist, rechtfertigt dies nicht, die auf KEZ beruhenden Rentenanteile als
derzeitiges Bruttoeinkommen zu berücksichtigen. Sollte die
Kindererziehungstätigkeit eines Kriegsbeschädigten zu Einbußen bei seinem
derzeitigen Einkommen führen, müsste diesem Umstand nach Maßgabe der so
genannten Nachschadensregelung (vgl § 30 Abs 11 BVG) Rechnung getragen
werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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