 Die postvakzinale Inkubationszeit für eine vakzinale Encephalitis oder
Krampfanfälle nach Poliomyelitis-Schluckimpfung beträgt längstens 14 Tage.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin Versorgung nach dem
Bundesseuchengesetz (BSeuchG) Infektionsschutzgesetz (IfSG) zusteht.
Die im Juni 1992 geborene Klägerin beantragte im Juli 1996 Versorgung nach
dem BSeuchG wegen eines Kreislaufleidens mit hochgradigem Intelligenzdefekt als
Folge der am 25.05.1994 erfolgten dritten Polioschluckimpfung. Sie gab an, am
12.06.1994 seien bei ihr Husten und Schnupfen aufgetreten. Drei Tage später habe
sie mehrfach dünneren Stuhl abgesetzt. Am 16.06.1994 hätten ihre Eltern sie
bewusstlos und an den Extremitäten (rechts betont) zuckend aufgefunden. Sie habe
erbrochen und sei dann stationär im Allgemeinen Krankenhaus H. aufgenommen
worden. Der Krampfstatus habe nach wiederholter Medikamentengabe nur äußerlich
unterbrochen werden können. Am 18.06.1994 habe sich die aufgetretene
Halbseitenparese langsam zurückgebildet. Bereits am 20.06.1994 sei dann aber
erneut ein schwerer manifester Krampfstatus aufgetreten. Bei einer
Kernspinaufnahme sei ein massives Hirnödem links aufgedeckt worden. Auch nach
der Verlegung in die Kinderklinik der Stadt H. sei die Ursache der Erkrankung
nicht festgestellt worden. Unter anderem sei eine linksseitige zerebrale
Ischämie mit hoch fieberhaftem Infekt und Verdacht auf Stenosierung im Bereich
des Bulbus caroticus links sowie ein Hemiepilepsie-Status mit schwerem
linksseitigen Hirnödem diagnostiziert worden. Nach ausgedehntem
Hirngewebsuntergang liege eine schwere geistige und sprachliche Behinderung
sowie eine schwere motorische Behinderung mit spastischer Hemiparese rechts,
Fazialisschwäche rechts und Strabismus vor.
Der Beklagte zog das Impfbuch sowie die Unterlagen der behandelnden Ärzte bei
und holte sodann ein Gutachten von dem Ltd. Direktor des Institutes für
Impfwesen und Virologie der Gesundheitsbehörde H., Dr. N., ein. Der Gutachter
gelangte nach konsiliarischer Expertendiskussion (u. a. Professor Dr. M.,
langjähriger Präsident der Vereinigung zur Bekämpfung der Poliomyelitis und
anderer Viruskrankheiten) zu dem Ergebnis, dass die jetzt vorliegenden
Behinderungen (hirnorganisches Psychosyndrom mit erheblicher mentaler
Retardation, spastische Hemiparese rechts und Anfallsleiden) nicht mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit auf die am 25.05.1994 verabreichte dritte
Schluckimpfung zurückgeführt werden könnten. - In einem Prüfvermerk führte Frau
Regierungsrnedizinaldirektorin Dr. B. ergänzend aus, dass die Erkrankung der
Klägerin erst nach mehr als 14 Tagen nach der Impfung aufgetreten ist. Dr. N.
ist trotz mehrerer Einwendungen der Klägerin in gutachtlichen Stellungnahmen bei
seiner Auffassung verblieben. - Hierauf gestützt lehnte der Beklagte den Antrag
der Klägerin mit Bescheid vom 28.01.1998 ab.
Den Widerspruch der Klägerin; der auf eine gutachtliche Stellungnahme des
Ltd. Medizinaldirektors i. R. Professor Dr. E. gestützt war, wies der Beklagte
nach Einholung einer weiteren gutachtlichen Stellungnahme des Dr. N. mit
Widerspruchsbescheid vom 08.01.1999 zurück.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin am 14.02.1999 vor dem Sozialgericht
Dortmund Klage erhoben. Sie hat zur Begründung ergänzend vorgetragen, den
Stellungnahmen des Professor Dr. E. komme ein höherer Beweiswert zu, weil es
sich um den einzigen Professor für Impfwesen in Deutschland handele. Dr. N. sei
ein reiner Virologe ohne eigene wissenschaftliche Arbeiten, der nicht über
vergleichbare Kenntnisse verfüge. - Zumindest komme eine "Kannversorgung" in
Betracht, die mit der Möglichkeit zu begründen sei, dass eine Coinfektion wegen
der vorausgegangenen Polioimpfung zu erheblichen schweren Reaktionen geführt
habe. Eine derartige Coinfektion sei sicher vorhanden gewesen. Zu beachten sei
auch, dass bei ihr zwischenzeitlich größere Blutbeimengungen im Urin
festgestellt worden sowie auffällige Nierenwerte vorhanden gewesen seien.
Hierbei handele es sich um Symptome einer akuten Vaskulitis, die neben den Hirn-
auch die Nierengefäße betroffen habe. Es sei daher mit Wahrscheinlichkeit nach
der oralen Polioimpfung eine systemische Vaskulitis an den Hirn- und
Nierengefäßen abgelaufen, die sich unter dem klinischen Bild einer
Encephalopathie mit Halbseitenlähmung rechts dokumentiert habe. Diese
Erkrankungen seien durch eine Hypersensitivität gegenüber dem Impfstoff
ausgelöst worden.
Das Sozialgericht hat ein Gutachten von Professor Dr. K. eingeholt, der
zusammenfassend zu dem Ergebnis gelangt ist, dass bei der Klägerin keine
Gesundheitsstörungen vorliegen, die mit Wahrscheinlichkeit ursächlich im Sinne
der Entstehung oder Verschlimmerung auf die Polioimpfung vom 25.05.1994
zurückzuführen sind. Auch bestehe über die Ursache der festgestellten Leiden
keinerlei Ungewissheit in der medizinischen Wissenschaft.
Das Sozialgericht Dortmund hat die Klage mit Urteil vom 16.07.2001
abgewiesen. Der Senat verweist auf die Entscheidung.
Gegen die ihr am 06.08.2001 zugestellte Entscheidung hat die Klägerin am
04.09.2001 Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Sie
führt ergänzend aus, das Sozialgericht habe die Beweisanforderungen an das
Vorliegen eines Impfschadens überhöht. Den Darlegungen des Professor Dr. K.
könne nicht gefolgt werden, weil nach wie vor bestritten werde, dass sie sich
bei anderen Kindern angesteckt habe und im Übrigen in keiner Weise nachgewiesen
sei, dass das gesamte Krankheitsbild mit Durchfällen etc. nicht auf die
Schluckimpfung zurückzuführen sei. - Im Übrigen sei der Fall der Klägerin in
allen maßgeblichen Aspekten mit dem Fall "M. H." vergleichbar, der vom
Versorgungsamt Mainz als Impfschadensfall nach Polio-Lebendimpfung anerkannt
worden sei. - Soweit Professor Dr. K. einen impfunabhängigen Parallelinfekt in
seinen Kausalitätserwägungen einbezogen habe, fehle es insoweit am Vollbeweis
einer derartigen Erkrankung.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichtes Dortmund vom 16.07.2001 abzuändern und den
Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 28.01.1998 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 08.01.1999 zu verurteilen, ihr wegen der Folgen der
Polioimpfung vom 25.05.1994 Entschädigungsleistungen nach Maßgabe der
gesetzlichen Bestimmungen nach einer MdE um 100 vom Hundert zu gewähren.
Hilfsweise, eine weitere schriftliche Stellungnahme von Professor Dr. E.
anzufordern, die in Kooperation mit seiner Ehefrau, Frau Dr. E.-L., anzufertigen
ist.
Weiter hilfsweise, Dr. med. H. zu den im Schriftsatz vom 09.11.2005 und
26.10.2005 gestellten Beweisfragen mündlich vor dem Senat anzuhören. Hilfsweise
und höchst vorsorglich, die Revision zuzulassen, zumal unklar ist, welche
Anhaltspunkte auf den vorliegenden Fall anzuwenden sind (die mit der 30-tägigen
oder die mit 14-tägigen Inkubationsfrist) und außerdem strittig ist, ob und
inwieweit nicht sicher nachgewiesene und bestrittene Parallelinfekte in die
Kausalitätsüberlegungen Eingang finden dürfen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und verweist ergänzend
auf vorgelegte gutachtliche Stellungnahmen des Professor Dr. S., der einen
Kausalzusammenhang zwischen Impfung und dem jetzigen Krankheitsbild der Klägerin
als nicht wahrscheinlich ansieht. - Eine Gleichsetzung der Krankheitsbilder der
Klägerin und des M. H. sei unzulässig, weil bei M. H. eine gesicherte
Rotavirusinfektion sowie ein im Computertomogramm nachgewiesener Zustand nach
petechialer Hirnblutung vorgelegen habe.
Auf Antrag der Klägerin hat der Senat ein Gutachten gemäß § 109
Sozialgerichtsgesetz (SGG) von Professor Dr. E. eingeholt. Der Sachverständige
ist zu dem Ergebnis gelangt, dass das jetzt bei der Klägerin nachgewiesene
hirnorganische Psychosyndrom mit deutlicher geistiger Retardierung sowie
spastischer Hemiparese rechts sowie das Anfallsleiden ursächlich auf die dritte
Polioimpfung zurückzuführen sei. - Der Sachverständige hat seine Ergebnisse in
weiteren Stellungnahmen ergänzt und die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit
(MdE) mit 100 vom Hundert eingeschätzt.
Der Beklagte hat eine weitere Stellungnahme des Professor Dr. S. vorgelegt,
der bei seiner Auffassung verblieben ist, dass das Krankheitsbild der Klägerin
mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht ursächlich auf die Polioimpfung vom
25.05.1994 zurückzuführen sei. Die anerkannte Inkubationszeit von 30 Tagen gelte
ausschließlich für die Impfpoliomyelitis, die bei der Klägerin nachweislich
nicht vorgelegen habe.
Die Klägerin hat hierauf ein Gutachten von Dr. med. H. vorgelegt, der zu dem
Ergebnis gelangt ist, dass etwa drei Wochen nach der oralen Polioimpfung
vermutlich ein immunologisch vermitteltes entzündliches Geschehen im Bereich der
Hirngefäße und des Hirngewebes abgelaufen sei. Dies habe zu einem schweren
Krampfanfall unter Ausbildung eines Hirnödems mit anschließendem Untergang von
Nervenzellen und dem Folgeschaden des HHE-Syndroms geführt. Das Zeitintervall
sei für eine solche Impfreaktion plausibel. Derartige Impfreaktionen seien
bekannt und pathophysiologisch erklärbar. Zwar seien auch andere Infekte (wie
etwa von Professor Dr. K. in seinem Gutachten vermutet) mit Viren oder Bakterien
als Auslöser solcher immunologisch vermittelten Erkrankungen möglich. Ein
anderer Erreger sei bei der Klägerin aber nicht identifiziert worden und die
Annahme einer anderen Infektion daher rein spekulativ. Fest stehe lediglich die
Iatrogen-Infektion mit den dritten Impfpolioviren.
Professor Dr. S. ist in einer weiteren vom Beklagten vorgelegten
Stellungnahme bei seinem Ergebnis verblieben. Er hat darauf hingewiesen, dass
weder eine Encephalitis noch eine Encephalopathie bei der Klägerin nachgewiesen
seien. Die von Dr. med. H. beschriebene Möglichkeit einer Encephalopathie sei
nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand über Komplikationen nach
oraler Poliomyelitisimpfung und den aktenkundigen Fakten über die Klägerin in
hohem Maße unwahrscheinlich.
Der Senat hat eine gutachtliche Stellungnahme von Professor Dr. K. eingeholt,
der an seinem Ergebnis festhält: Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der
Poliomyelits-Schluckimpfung und den jetzt bei der Klägerin nachgewiesenen
Erkrankungen sei nicht hinreichend wahrscheinlich. Auch seien die
Voraussetzungen für eine "Kannversorgung" nicht erfüllt.
Die Klägerin hat demgegenüber vorgetragen, auch der gutachtlichen
Stellungnahme des Professor Dr. K. könne nicht gefolgt werden. Nach den AP 1996
Seite 230 müsse von einer Inkubationszeit von 3 bis 30 Tagen ausgegangen werden.
Insbesondere aber müsse davon ausgegangen werden, dass die zwei ersten
Schluckimpfungen nicht "angegangen" seien. Hierzu sei Professor Dr. E. mündlich
zu hören.
Der Senat hat der Klägerin hierauf aufgegeben, die an Professor Dr. E. zu
stellenden Fragen schriftlich zu formulieren. In seiner Stellungnahme vom
30.05.2005 hat Professor Dr. E. unter Vorlage weiterer wissenschaftlicher
Ausführungen die gestellten Fragen schriftlich beantwortet. Er hat im Ergebnis
an seiner in seinem Gutachten geäußerten Auffassung festgehalten.
Der Beklagte hat weitere Stellungnahmen seines beratenden Arztes Professor
Dr. S. vorgelegt.
Im Hinblick auf diese Ausführungen hat die Klägerin beantragt, die Ehefrau
des Sachverständigen Professor Dr. E. im Hinblick auf dessen fortgeschrittenen
Alter erforderlichenfalls um eine persönliche Stellungnahme zu der medizinischen
Problematik des sehr komplexen Falles zu bitten.
Abschließend hat die Klägerin "höchst vorsorglich" beantragt, den Verfasser
des von ihr vorgelegten privat eingeholten Gutachtens, Herrn Dr. med. H.,
mündlich anzuhören.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen,
der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Sozialgericht hat
die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Versorgung
nach dem BSeuchG/lfSG.
Gemäß § 60 Abs. 1, 2 Nr. 11 und § 61 des am 01.01.2001 in Kraft getretenen
IfSG, die den Vorschriften des vom Sozialgericht zu Recht herangezogenen BSeuchG
(§ 51 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2) im Wesentlichen entsprechen, setzt die
Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Impfschaden u. a. voraus, dass die
Impfung eine über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehende,
andauernde Gesundheitsschädigung verursacht hat. Dabei müssen die Impfung; die
Schädigung durch die Impfung und der verbliebene Schaden voll bewiesen sein,
während für den Ursachenzusammenhang zwischen der Schädigung und dem
Gesundheitsschaden der Beweisgrad der Wahrscheinlichkeit genügt (vgl. hierzu
auch Nr. 56 Abs. 1 der AP 2004, die den Vorgaben der AP 1996 entsprechen). Der
Vollbeweis setzt voraus, dass die Tatbestandsmerkmale mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit, ernste vernünftige Zweifel ausschließender
Wahrscheinlichkeit erwiesen sind (BSG, Urteil vom 19.03.1986 - 9a RV 2/84 - in:
SozR 3850 § 51 Nr. 9). Für den Zusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis
und der Primärschädigung sowie zwischen dieser und den Schädigungsfolgen genügt
es, wenn die Kausalität wahrscheinlich gemacht ist (§ 61 Satz 1 IfSG). Der
ursächliche Zusammenhang ist dann wahrscheinlich, wenn mehr für als gegen diesen
spricht, d. h. die für den Zusammenhang sprechenden Umstände mindestens deutlich
überwiegen (vgl. BSG SozR 3850 § 51 Nr. 9 m. w. N. sowie BSG, Urteil vom
15.08.1996 - 9 RVi 1/94 -). Ein Impfschaden ist nach der Legaldefinition des § 2
Nr. 11 lfSG nicht jede Gesundheitsstörung, die auf der Impfung beruht, vielmehr
muss bei dem Betroffenen ein über die übliche Impfreaktion hinausgehender
Gesundheitsschaden als unerlässliches Mittelglied der Ursachenkette zwischen
Impfung und verbleibender Gesundheitsstörung tatsächlich festgestellt werden, um
rechtlich als Impfschaden gewertet werden zu können (so BSG, SozR 3850 § 51 Nr.
10; BSG, Urteil vom 27.08.1998 - B 9 VJ 2/97 R -).
Diese Voraussetzungen sind, wie das Sozialgericht überzeugend und
nachvollziehbar dargelegt hat, nicht erfüllt. Der Senat verweist auf die
Ausführungen des Sozialgerichtes, die er sich nach Überprüfung zu Eigen gemacht
hat, § 153 Abs. 2 SGG.
Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem im Berufungsverfahren eingeholten
Gutachten des Professor Dr. E. sowie dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten
des Dr. med. H. Dies hat Professor Dr. K. in der vom Senat eingeholten
gutachtlichen Stellungnahme zu den Einwendungen der Berufung, insbesondere den
Ausführungen des Professor Dr. E. und des Dr. med. H., überzeugend und
nachvollziehbar dargelegt: Da nach den Vorgaben der AP 1996 und 2004 Nr. 57 Abs.
2 ein ursächlicher Zusammenhang mit der Impfung erst dann als wahrscheinlich
anzusehen ist, wenn die Erkrankung zwischen dem dritten und 14. Tag nach der
Impfung nachgewiesen wurde und außerdem Impfviren und/oder eine
Antikörperbildung nachzuweisen waren und andere Ursachen und Erkrankungen
ausscheiden, ist im Hinblick auf das Fehlen der Erstvoraussetzung u. a.
entscheidungserheblich, ob neben der Schluckimpfung vom 25.05.1994 eine zufällig
aquirierte (gleichgültig aus welcher Infektionsquelle) Virusinfektion als
Verursachung für die bei der Klägerin aufgetretenen schweren Krankheitsbilder
erheblich sein können.
Soweit Professor Dr. E. moniert, dass für eine derartige Virusinfektion kein
serologischer oder virologischer Nachweis vorliegt, ist dem neben den Vorgaben
der Anhaltspunkte erforderlichen Zeitablauf entgegenzuhalten, dass das
Symptomenmosaik der erst am 12.06.1994 aufgetretenen und letztlich zur
desolaten zentralnervösen Komplikation führenden Erkrankung nicht zum Bild der
Nebenwirkungen einer Schluckimpfung passt, wohl aber typischerweise zum Bild
eines der gerade im Kleinkindesalter ungemein häufigen und typischen - auch zur
Krampfauslösung fähigen - Virusinfekte. Denn derartige Infektanfälle wurden und
werden nach der langjährigen Erfahrung der Praxis und Kinderklinik des
Sachverständigen Professor Dr. K. im Hinblick auf die gebotene Schonung sowie
mangelnde therapeutische Konsequenzen ausschließlich anhand der klinischen
Symptomatik, d. h. ohne zusätzliche virologische und serologische
Untersuchungen, diagnostisch definiert. Ist aber, wie das Sozialgericht
zutreffend ausgeführt hat, ein Zusammenhang der Erkrankung mit der
angeschuldigten Impfung weitgehend ausgeschlossen, andererseits aber eine
Virusinfektion klinisch definiert und anhand der Datierung und des Verlaufes als
Ursache der Erkrankung des Kindes erwiesen, ist daneben der volle virologische
oder serologische Nachweis entgegen den Darlegungen der Berufung nicht
erforderlich.
Der von Professor Dr. E. erwähnte Encephalotoxikose-Fall hat nach den
Ausführungen des Professor Dr. K. nach Datierung und Abfolge der Symptomatik
keine Parallelen zum Fall der Klägerin, wie er bereits in dem vom Sozialgericht
eingeholten Gutachten eingehend dargestellt hat.
Auch soweit Professor Dr. E. die bevorzugt linksseitige Hirnschädigung
anspricht, (einerseits mit Kompression, andererseits mit Vaskulitis) vermögen
diese Darlegungen nicht zu überzeugen. Professor Dr. K. verweist zutreffend auf
die klinischen Ereignisse sowie auch die bildgebenden Darstellungen in ihrer
zeitlichen Abfolge und die entsprechenden EEG-Befunde: Danach ist es im Gefolge
des am 12.06.1994 einsetzenden Infektes auf der Basis einer möglicherweise
genetisch determinierten Anfallsneigung zu einem, wie bereits im
Ursprungsgutachten nachvollziehbar dargelegten, halbseitig betonten
Anfallsgeschehen gekommen, in dessen ausuferndem Gefolge ein Hirnödem auftrat,
das seinerseits über eine ödematöse Druckerhöhung zu Gefäßkompression und
Hirnzellenuntergang führte. Insbesondere ist ein vaskulitisch bedingter Infarkt
nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen auszuschließen. - Auch
der von Professor Dr. E. angesprochene sonographische Befund einer Turbulenz und
Einengung der linken Halsschlagader in Höhe ihrer Gabelung beweist keinen
vaskulitischen primären Gefäßverschluss: Ausweislich des Berichtes der Klinik
und Poliklinik für Kinderheilkunde der Universität K. von Professor Dr. R. war
sogar eine beschleunigte Durchblutung der anschließenden linksseitigen Arteria
cerebri media vorhanden. Auch spricht der sonographische Befund eher für eine
Folge des ödematösen Geschehens und seiner Konsequenzen als für einen
Ursachenzusammenhang mit der dritten Impfung.
Soweit Professor Dr. E. behauptet, innerhalb von 30 Tagen nach der
Schluckimpfung könne es noch zu einem impfbedingten Infektkrampf mit Folgen
kommen, steht dies im Widerspruch zu den Vorgaben der Anhaltspunkte 2004 Seite
194 letzter Absatz. Dies hat der Sachverständige Professor Dr. K. bereits im
Einzelnen abgehandelt und die Ausführungen des Professor Dr. E. nachvollziehbar
widerlegt. - In gleicher Weise vermag die Hypothese, wonach die Kombination mit
einem anderen Infekt die Inkubationszeit für postvakzinale Krampfanfälle
verlängere, nicht zu überzeugen. Denn der Zytomegalie-Titer war nur grenzwertig
und bei Kontrolle negativ, worauf Professor Dr. K. in seiner gutachtlichen
Stellungnahme vom 11 02.2005 zutreffend hingewiesen hat.
Soweit Professor Dr. E. abschließend auf zwei neu vorgetragene Gesichtspunkte
im Rahmen der Kannversorgung eingeht, sind auch diese nicht geeignet, zu einer
anderen Beurteilung zu gelangen: Denn es steht zur Überzeugung des Senates fest,
dass die Klägerin an einem HHE-Syndrom erkrankt war, über dessen Ursache - wie
Professor K. in seinem Gutachten nachvollziehbar dargelegt hat - in der
medizinischen Wissenschaft keine Ungewissheit bestand und besteht. - Auch soweit
die Klägerin auf die Ausführungen des von ihr benannten Sachverständigen
hinweist, wonach im familiären Umkreis Familienkrankheiten unbekannt sind, ist
dies nicht geeignet, eine genetische Determitation zu einem Anfallsleiden
auszuschließen. Im vorliegenden Fall ist eine erhebliche Wahrscheinlichkeit,
signalisiert für eine genetische Anfallsdisposition sowie für eine Anfallsform,
die dem Beginn der tatsächlichen Ereignisse entspricht, nach den Darlegungen des
Professor Dr. K. durch den Virusinfekt manifest geworden.
Diese Beurteilung des Professor Dr. K. steht im Einklang mit den vom
Beklagten vorgelegten Ausführungen des Professor Dr. S.: Danach greift Professor
Dr. E. bei der Beantwortung der Frage ("Reduzierung der Frist der
Inkubationszeit von 30 auf 14 Tage?") auf Beispiele von Impfpoliomyelitiden
zurück. Eine derartige Impfkombination hat aber nachweislich zu keiner Zeit bei
der Klägerin vorgelegen. - Soweit Professor Dr. E. schließlich auf das Ergebnis
der im Labor von Frau Professor Dr. E. durchgeführten Antikörpertestung verweist
und hieraus schließt, dass die ersten beiden Schluckimpfungen gegen den
Poliovirustyp I und III nicht erfolgreich waren, sondern nur gegen den Typ II
und hieraus auf ein damit verbundenes erhöhtes Impfrisiko (nicht 1 : 15 000 000
sondern 1 : 1 000 000), kann hieraus nicht auf eine hinreichende
Wahrscheinlichkeit einer Impfschädigung nach Polioerstimpfung geschlossen
werden. Denn die Behauptung einer möglichen Impfkomplikation reicht im sozialen
Entschädigungsrecht nicht aus. Vielmehr muss ein Grad der Wahrscheinlichkeit
erreicht werden, wonach mehr für als gegen einen Zusammenhang sprechen muss.
Eine derartige wahrscheinliche Kausalität zwischen Krankheitsbild und Impfung
ist im konkreten Fall aber - wie Professor Dr. K. bereits zutreffend und
überzeugend ausgeführt hat - nicht erwiesen.
Ebenso wenig ergibt sich eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine
Ursächlichkeit der Impfung mit dem cerebralen Krankheitsablauf aus den von der
Klägerin vorgelegten Ausführungen des Dr. med. H. in seinem Gutachten sowie
dessen ergänzende Stellungnahme. Zwar geht dieser Arzt zutreffend von der
Diagnose eines HHE-Syndroms aus, für dessen Entstehung ein prolongierter
Fieberkrampf von entscheidender Bedeutung ist. Auch stellt Dr. med. H.
zutreffend fest, dass ein Zusammenhang von Poliomyelitis-Schluckimpfung und
HHE-Syndrom bisher nicht beschrieben worden ist. Soweit Dr. med. H. im Folgenden
aber stattdessen auf den beschriebenen Fall eines HHE-Syndroms nach
Masern-Mumps-Röteln-Impfung zurückgreift, vermag dies nach den auch insoweit
nachvollziehbaren Ausführungen des Professor Dr. K. in keiner Weise zu
überzeugen: Denn in dem beschriebenen Fall der Masern-Mumps-Röteln-Impfung trat
der dem HHE-Syndrom vorangehende Krampfanfall innerhalb der für zentral nervöse
Ereignisse im Gefolge einer MMR-akzeptierten Inkubationszeit von einer Woche
nach der Impfung auf. Gerade dies ist jedoch bei der Klägerin nicht der Fall,
denn der Krampfanfall der Klägerin trat erst am 16.06.1994, also dem 22.
postvakzinalen Tag auf, somit eindeutig außerhalb der für vakzinales
Encephalitis oder Krampfanfälle nach Poliomyelitis-Schluckimpfung akzeptierten
postvakzinalen Inkubationszeit von längstens 14 Tagen (AP 2004 Seite 194 unten).
- Soweit Dr. med. H. dann den Krankheitsverlauf bei der Klägerin in Parallele zu
zentral nervösen Pocken-Impfschäden sowie insbesondere auch zum
Guillain-Barre-Syndrom setzt, womit er zu einer postvakzinalen Inkubationszeit
von bis zu 42 Tagen kommt, ist dies, wie Professor Dr. K. nachvollziehbar
dargelegt hat, reine Spekulation. Dr. med. H. selber führt dies unter
"Hypothesenbildung" aus. Dies kann aber an den verbindlichen Vorgaben der AP
1996 und 2004 mit einer maximal zu akzeptierenden postvakzinalen Inkubationszeit
von 14 Tagen nicht in Einklang gebracht werden. - Soweit Dr. med. H. die
Diagnose eines Virusinfektes weiter in Zweifel zieht, verkennt er die von
Professor Dr. K. im Einzelnen beschriebene Dokumentation und führt wiederum
nicht das vollständige Symptomenmosaik an sowie die erhebliche Überschreitung
der für Durchfall nach Schluckimpfung anzusetzenden Inkubationszeit. - Soweit
Dr. med. H. in seinen gutachtlichen Ausführungen vom 13.09.2004 dann
abschließend zu dem Ergebnis gelangt, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen
der oralen Polioimpfung und dem später aufgetretenen Krampfanfall mit folgendem
HHE-Syndrom im Falle der Klägerin möglich ist, weil andere infektiöse Ursachen
differenzialdiagnostisch nicht ausgeschlossen wurden, führt dies aber entgegen
der abschließenden Gesamtbeurteilung nicht dazu, dass bei fehlenden
Beweiserleichterungen oder gar einer Beweislastumkehr der ursächliche
Zusammenhang als wahrscheinlich anzusehen ist, weil die fehlende Abklärung der
Diagnose "keinesfalls nachteilig für die Geschädigte ausgelegt werden sollte".
Möglich ist vielmehr, worauf Professor Dr. K. völlig zutreffend hinweist,
nicht hinreichend wahrscheinlich. Die "Hypothesenbildung" des Dr. med. H.
ist nicht nachvollziehbar und steht im Widerspruch zu den Vorgaben der AP 1996
und 2004. - Soweit Dr. H. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 06.01.2005
seine bereits im Gutachten vorgetragenen pathogenetischen Vorstellungen
wiederholt, fallen diese unter die ausdrückliche Überschrift
"Hypothesenbildung". Soweit die Klägerin abschließend nach der Ladung darauf
hingewiesen hat, dass nach den Recherchen ihres Vaters die bei der Impfung
verwandten Impfzusatzstoffe (fetale Affennieren-Zellkulturen, Aminosäuren,
Neomycin, Peptide, Phenolrot, Polygelin und Polysorbat 80 sowie Salze und
Zucker) ebenfalls ursächlich für ihre schwere Erkrankung sein können, steht dies
im Widerspruch zum bisherigen Gesamtergebnis der Beweisaufnahme: Weder der auf
Antrag der Klägerin gemäß § 109 SGG gehörte Professor Dr. E. noch der gemäß §
106 SGG gehörte Sachverständige Professor Dr. K. haben in ihren Gutachten und
Stellungnahmen die verwendeten Impfzusatzstoffe als wahrscheinlich
krankheitsauslösend angesehen. Auch Dr. med. H. bezeichnet dies in seinem von
der Klägerin privat eingeholten Gutachten bei der "Kausalitätsbewertung von
Impfschadensverdachtsfällen" als sehr schwierig und verbleibt letztlich bei
seiner oben dargestellten "Hypothesenbildung", die Professor Dr. K. in seiner
gutachtlichen Stellungnahme nachvollziehbar widerlegt hat, weil Dr. med. H. das
vollständige Symptomenmosaik nach Eintritt der schweren Erkrankung der Klägerin
nicht voll berücksichtigt hat. - Im Übrigen hat die Klägerin selber darauf
hingewiesen, dass die Schweizer Forschungsarbeiten über die Gefährlichkeit
verwandter Impfzusatzstoffe gerade beim Menschen mit genetischen Schwachstellen
noch nicht abgeschlossen sind, sodass eine Kausalitätsbeurteilung derzeit
aufgrund dieser Forschungsarbeiten noch nicht möglich ist.
Schließlich sind auch die Voraussetzungen einer Kann-Versorgung nach § 1 Abs.
3 Satz 3 Bundesversorgungsgesetz (BVG) nicht erfüllt. Der Sachverständige
Professor Dr. K. hat die Frage, ob die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung
als Folge der Impfschädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht
gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der
medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht (vgl. § 52 Abs. 2 Satz 2
BSeuchG, nunmehr § 61 Satz 2 IfSG), eindeutig verneint. Dem zunächst gestellten
Antrag der Klägerin, Professor Dr. E. zum Termin zur mündlichen Verhandlung als
Sachverständigen zuladen, um sein Gutachten und die ergänzenden Stellungnahmen
zu erläutern, ist der Senat nicht gefolgt, weil er einer anderen Art der
Anhörung - hier: der Beantwortung schriftlich gestellter Beweisfragen - den
Vorzug gegeben hat. Denn es steht dem Senat nach der ständigen Rechtsprechung
des BSG frei, in welcher Weise er den Sachverhalt weiter aufklären will. Es
besteht die Möglichkeit, weitere Sachverständigengutachten einzuholen; der Senat
kann der Klägerin aber gemäß §§ 118 SGG, 411 Abs. 4 ZPO (eingefügt durch Gesetz
vom 17.12.1990 - BGBl. 2847) auch aufgeben, die aufgeworfenen Fragen schriftlich
zu konkretisieren und sie dann zur Beantwortung dem Sachverständigen, der das
schriftliche Gutachten erstattet hat, zuzuleiten (vgl. hierzu im Einzelnen BSG,
Urteil vom 12.04.2000 - B 9 VS 2/99 R - sowie Urteil vom 21.08.2002 - B 9 V 1/02
R -). Von dieser Möglichkeit hat der Senat Gebrauch gemacht.
Ebenso wenig hat es der Senat als geboten angesehen, eine weitere
schriftliche Stellungnahme gemäß § 109 SGG von Professor Dr. E. in
Zusammenarbeit mit seiner Ehefrau Dr. E.-L. zur medizinischen Problematik des
anstehenden komplexen Falles ergänzend zu hören, wie es die Klägerin beantragt
hat. Die Befragung des Sachverständigen Professor Dr. E. war durch die
ergänzende schriftliche Befragung abgeschlossen. Seine Ehefrau war in keinem
Stadium des Verfahrens zur Sachverständigen gemäß §§ 106 oder 109 SGG bestellt
worden. - In gleicher Weise ist die "höchst vorsorglich" beantragte mündliche
Anhörung des Dr. med. H., dessen privat angefordertes Gutachten die Klägerin
vorgelegt hat, nicht geboten. Denn auch dieser Arzt ist zu keiner Zeit zum
Sachverständigen gemäß §§ 106 oder 109 SGG bestellt worden.
Einen Antrag gemäß § 109 SGG auf Einholung eines schriftlichen Gutachtens des
Dr. med. H. hat die prozesskundig vertretene Klägerin nicht gestellt. - Der
Senat geht zudem davon aus, dass der Anspruch auf Begutachtung gemäß § 109 SGG
durch die Einholung des Gutachtens des Professor Dr. E. sowie dessen ergänzenden
Stellungnahmen zu allen von der Klägerin gestellten Fragen erschöpft ist. Die
Anhörung mehrerer Ärzte gemäß § 109 SGG (vgl. dazu Meyer-Ladewig, Keller,
Leitherer, SGG, B. Auflage, § 109 Rn. 4 u.10 b) soll vielmehr nur erfolgen, wenn
die Klägerin besondere Umstände vorträgt, die es rechtfertigen, weitere Ärzte zu
den entscheidungserheblichen Fragen gemäß § 109 SGG zu hören: Sowohl Professor
Dr. E. als auch Dr. med. H. haben ihre Auffassungen in ihren Gutachten und
gutachtlichen Stellungnahmen deutlich zum Ausdruck gebracht. Der Senat sah sich
indes aufgrund der mit den AP 1996 und 2004 übereinstimmenden Ausführungen des
Professor Dr. K. nicht in der Lage, den Darlegungen dieser Ärzte - insbesondere
den pathogenetischen Ausführungen des Dr. med. H. - zu folgen: Zudem besteht
kein Rechtsanspruch darauf, dass der in einem Gerichtsverfahren nach § 109 SGG
gehörte Sachverständige zu später eingeholten abweichenden Auffassungen anderer
Sachverständiger oder Beteiligter abschließend erneut gehört werden muss und so
"das letzte Wort" hat (vgl. dazu LSG NRW, Urteil vom 09.07.2003 - L 17 U 244/02
- sowie Behn, SozV 90, 29,34).
Der Senat sah sich auch nicht gedrängt, von Amts wegen ein weiteres
medizinisches Gutachten oder weitere Auskünfte zu den entscheidungserheblichen
Fragen einzuholen. Denn der Sachverhalt ist durch die ausführlichen und
nachvollziehbaren Darlegungen des Professor Dr. K., der sich reit allen
Einwendungen der Berufung eingehend auseinander gesetzt hat, abschließend
geklärt.
Die Kostenentscheidung beruht auf ,§ 193 SGG.
Zur Revisionszulassung bestand kein Anlass, denn die Voraussetzungen des §
160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG sind nicht erfüllt. Insbesondere sind die Vorgaben
der AP 1996 und 2004 zur Poliolebendimpfung eindeutig und abschließend geregelt.
Klarstellend weist der Senat darauf hin, dass der volle Nachweis einer
Virusinfektion aufgrund der klinischen Symptomatik nach den Darlegungen des
Professor Dr. K. erbracht ist.
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