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Bei unterlassener Hilfeleistung besteht kein Anspruch auf
Entschädigungsleistungen nach dem OEG. Ein vorsätzlicher, rechtswidriger
tätlicher Angriff liegt auch im Hinblick auf die Neufassung des § 221 StGB
(Aussetzung) nicht vor, wenn kein Tatvorsatz hinsichtlich des Versetzens in
hilflose Lage oder hinsichtlich des Imstichlassens in einer hilflosen Lage keine
Garantenstellung des "Täters" gegenüber dem Hilflosen bestand.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem
Opferentschädigungsgesetz (OEG).
Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des 1939 geborenen und am 2.
September 2005 verstorbenen H. (im folgenden: K.). K. lebte im Jahr 1999 auf dem
Campingplatz I. in J. und litt bereits damals an einer Herzerkrankung. Am 16.
August 1999 gab K. im Rezeptionsbereich des Campingplatzes (Gasschuppen) eine
leere Gasflasche ab. Hierbei kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung mit T.,
einem Mitarbeiter der Campingplatzbetreiberin. K. verlangte für die von ihm
zurückgegebene Gasflasche als Pfandbetrag die ursprünglich gezahlten 100,00 DM
zurück, während T. - entsprechend einer Weisung der Campingplatzbetreiberin -
nur zur Zahlung von 60,00 DM bereit war. Diese bereits bekannte
Abrechnungspraxis hatte schon zuvor unter Campingplatzgästen zu erheblichem
Unmut geführt, so dass auch K. eine Auseinandersetzung vorausgeahnt hatte. Er
hatte deshalb eine Bekannte, Frau L., gebeten, ihn zum sog. Gasschuppen zu
begleiten. Dort einigten sich K. und T. nach einem heftigen Wortwechsel darauf,
dass K. gegen Ausstellung einer Quittung die Pfandflasche im Gasschuppen zurück
ließ. Die abschließende Klärung über die Höhe des Pfandgeldes sollte zu einem
späteren Zeitpunkt direkt mit der Campingplatzbetreiberin erfolgen. Beim
Weggehen aus dem Rezeptionsbereich brach K. plötzlich zusammen und stürzte zu
Boden. Der weitere Geschehensablauf wird unterschiedlich geschildert: L., die K.
begleitet hatte, gab im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren sowie im
Strafverfahren vor dem Amtsgericht (AG) J. an, dass T. sofort nach dem
Zusammenbruch des K. schnellen Schrittes in das ca 20 - 30 m entfernte
Rezeptionsbüro gegangen sei. Da klar erkennbar gewesen sei, dass der Zustand des
K. ernst war und er Hilfe brauchte, sei sie davon ausgegangen, dass T.
telefonisch Hilfe holen würde. Sie habe sich um K. gekümmert und mangels
Kleingeld bzw. mangels Handy keine Möglichkeit gehabt, den Notarzt zu
verständigen. T. sei "bestimmt über 5 Minuten" weggewesen und habe dann bei
seiner Rückkehr zum Gasschuppen sinngemäß gesagt: "M. liegt ja immer noch da.
Soll ich einen Arzt holen?". Eine weitere Augenzeugin, Frau N., gab ebenfalls
an, dass T. nach Beendigung der lautstarken Diskussion für ein paar Minuten in
das Büro gegangen und erst später (nach ca 2 - 3 Minuten) zurückgekommen sei
(vgl. Aussagen vom 10. September 1999 und 6. März 2000). Dagegen gab T. sowohl
in seiner schriftlichen Einlassung vom 19. Oktober 1999 als auch vor dem AG J.
am 6. März 2000 an, dass er nach dem Zusammenbruch des K. sofort einen Arzt habe
holen wollen. Frau O. habe sich jedoch zögerlich verhalten und sinngemäß gesagt:
"Ich weiß nicht". T. habe sich hilflos gefühlt. Er könne im Nachhinein nicht
mehr sagen, wie lange diese Situation angedauert habe. Bevor er sich habe
entscheiden können, nun doch den Notarzt zu holen, habe bereits der später hinzu
gekommene P. einen Arzt verständigt. Er selbst (T.) sei erst zeitgleich mit dem
Eintreffen von Herrn Q. wieder handlungsfähig geworden. Nach den aktenkundigen
medizinischen Unterlagen trat bei K. infolge des Zusammenbruchs ein
sauerstoffmangelbedingter Hirnschaden ein, der in der Folgezeit zu ausgeprägten
Hirnleistungsstörungen mit Verwirrtheit, aggressiven Phasen und motorischen
Einschränkungen geführt hat. Nach dem Ereignis vom 16. August 1999 stand K.
unter Betreuung der Klägerin und lebte - soweit sich dies aus dem Akteninhalt
ergibt - in einem Pflegeheim. Das AG J. verurteilte T. wegen unterlassener
Hilfeleistung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung zur
Bewährung ausgesetzt wurde (rechtskräftiges Urteil vom 6. März 2000 - 8 Ds 122 s
18613/99-876).
Den für K. am 24. Mai 2000 gestellten Antrag auf Beschädigtenversorgung
lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 28. Juli 2000 mit der Begründung ab, dass
eine unterlassene Hilfeleistung keinen vorsätzlichen tätlichen Angriff i.S.d.
OEG darstelle. T. habe nur fahrlässig gehandelt. Im Widerspruchsverfahren machte
K. geltend, dass - wie sich aus dem Urteil des AG J. ergebe - die unterlassene
Hilfeleistung vorsätzlich begangen worden sei. Zudem habe T. "eine gewisse
Garantenstellung" gegenüber K. gehabt, da er von dessen Herzerkrankung gewusst
und mit K. einen heftigen Streit geführt habe. Der Widerspruch ist mit der
ergänzenden Begründung zurückgewiesen worden, dass nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG) bei echten Unterlassungsdelikten (wie z.B. der
unterlassenen Hilfeleistung nach § 323c Strafgesetzbuch - StGB -) kein
vorsätzlicher tätlicher Angriff vorliege. Damit sei die Frage, ob die Tat
vorsätzlich oder fahrlässig begangen worden sei, nicht entscheidungserheblich
(Widerspruchsbescheid vom 20. November 2000).
Hiergegen hat K. am 15. Dezember 2000 beim Sozialgericht (SG) Lüneburg Klage
erhoben. Er hat ergänzend vorgetragen, dass für Ansprüche nach dem OEG eine
gegenüber der Rechtsordnung feindliche Gesinnung des Täters ausreiche. Eine
solche liege vor, weil T. von der Herzerkrankung des K. gewusst und gleichwohl
keine Hilfe geholt habe. Auch § 323c StGB schütze nicht nur die Allgemeinheit,
sondern auch individuelle Rechtsgüter (nämlich die Gesundheit des Opfers). Die
Klage ist vom SG Lüneburg mit der Begründung abgewiesen worden, dass T. durch
die verbale Auseinandersetzung dem K. nicht vorsätzlich einen Körperschaden habe
zufügen wollen. Hinsichtlich der unterlassenen Hilfeleistung scheide nach der
Rechtsprechung des BSG eine Versorgung nach dem OEG aus. Ebenso wenig handele es
sich bei den gesundheitlichen Folgen des Ereignisses vom 16. August 1999 um sog.
Schockschäden (Urteil vom 26. März 2003).
Gegen das am 3. April 2003 zugestellte Urteil richtet sich die am Montag, den
5. Mai 2003 eingelegte Berufung, die nach dem Tod des K. von der Klägerin
fortgeführt wird. Die Klägerin ist der Auffassung, dass das AG J. die Neufassung
des StGB im Jahre 1999 nicht hinreichend berücksichtigt habe. K. sei von T. in
eine hilflose Lage versetzt worden, so dass auch eine Verurteilung nach § 221
Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F. (Aussetzung) hätte erfolgen müssen. Bei dieser
Tatbestandsalternative sei eine Garantenstellung des Schädigers nicht
erforderlich. Aufgrund dieser Gesetzesänderung sei auch die vom SG zitierte
BSG-Rechtsprechung aus dem Jahre 1983 nicht mehr einschlägig.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
- das Urteil des SG Lüneburg vom 26. März 2003 und den Bescheid des Beklagten
vom 28. Juli 2000 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2000
aufzuheben,
- den Beklagten zu verurteilen, Beschädigtenversorgung nach dem OEG zu
gewähren.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. T. habe gegenüber K.
keine Garantenstellung gehabt, so dass keine Straftat nach § 221 StGB n.F.
begangen worden sei.
Die Beteiligten haben sich schriftlich mit einer Entscheidung ohne mündliche
Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des übrigen Vorbringens
der Beteiligten wird auf die K. betreffenden Schwerbehinderten- und
Beschädigtenakten des VA V. sowie die erst- und zweitinstanzliche Gerichtsakte
verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche
Verhandlung (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, jedoch
unbegründet. Das SG hat die auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem
OEG gerichtete Klage zu Recht abgewiesen.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG hat derjenige wegen der gesundheitlichen und
wirtschaftlichen Folgen einer Schädigung Anspruch auf Versorgung in
entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG),
der im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder
Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs
gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine
gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des
K. kann dessen zu Lebzeiten bestehenden Ansprüche auf Gewaltopferversorgung
weiterverfolgen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin handelte es sich bei dem Vorfall vom 16.
August 1999 nicht um einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff auf
K.
Soweit der rechtlichen Beurteilung die Sachverhaltsschilderung des T.
zugrunde gelegt wird, fehlt es bereits an einem Angriff auf K. Denn T. hat
angegeben, sich nach dem Zusammenbruch des K. hilflos gefühlt zu haben. Er (T.)
habe sofort einen Arzt holen wollen, sei jedoch durch die Unschlüssigkeit der
ebenfalls anwesenden Frau O. davon abgehalten worden. Als er nach einer gewissen
Zeit wieder handlungsfähig geworden sei, habe bereits der dazugekommene Herr Q.
den Notarzt verständigt. Ein Angriff würde dagegen - über die Hilflosigkeit
hinaus - ein gewaltsames, handgreifliches Vorgehen in kämpferischer,
feindseliger Absicht des T. gegen K. voraussetzen (vgl. BSG, Urteil vom 23.
Oktober 1985 - 9a RVg 5/84, BSGE 59, 46).
Entschädigungsansprüche nach dem OEG bestehen jedoch auch dann nicht, wenn
der rechtlichen Beurteilung der von den Augenzeuginnen L. und N. geschilderte
Geschehensablauf zugrunde gelegt wird. Danach begab sich T. direkt nach dem
Zusammenbruch in das ca. 20 m entfernte Rezeptionsbüro, ohne über das dort
vorhandene Telefon einen Notarzt zu verständigen, und kehrte erst nach mehreren
Minuten zurück. Diese zweite Sachverhaltsvariante hat das AG J. als erwiesen
angesehen und hierauf die Verurteilung des T. gestützt. Auch die Beteiligten des
Berufungsverfahrens sehen diese zweite Sachverhaltsvariante übereinstimmend als
erwiesen an.
Ein rechtswidriger Angriff liegt dann vor, wenn die Tat im Widerspruch zur
Rechtsordnung steht, also den Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllt und
Rechtfertigungsgründe nicht eingreifen (vgl. Kunz/Zellner, OEG, 4. Auflage 1999,
§ 1 Rn 13 m.w.N.). Somit ist die von T. (bei Zugrundelegung der zweiten
Sachverhaltsvariante) begangene Straftat nach § 323c StGB (unterlassene
Hilfeleistung) zwar als rechtswidriger Angriff i.S.d. OEG, nicht jedoch als
tätlicher Angriff anzusehen. Denn eine Versorgung nach dem OEG erfolgt
ausschließlich bei Körperschäden nach Gewaltkriminalität. Zweck der
Opferentschädigung ist der Ausgleich für das Versagen des staatlichen
Gewaltmonopols (Schutz der Bürger vor Gewaltkriminalität), so dass nicht jede
körperliche Folge einer strafbaren Handlung in den Schutzbereich des OEG fällt
(vgl BSG, Beschluss vom 12. Juni 2003 - B 9 VG 11/02 B). Bei einer unterlassenen
Hilfeleistung (unabhängig vom Schutzzweck des § 323c StGB) beruht die
Schutzgutverletzung dagegen nicht unmittelbar auf einer Gewalttat, sondern
tatbestandlich auf einer unterlassenen Hilfeleistung bei einem Unglücksfall, bei
gemeiner Gefahr oder Not. Dementsprechend besteht nach der gefestigten
Rechtsprechung des BSG bei unterlassener Hilfeleistung (§ 323c StGB) kein
Anspruch auf Entschädigungsleistungen nach dem OEG (Beschluss vom 12. Juni 2003
- B 9 VG 11/02 B - und Urteil vom 10. November 1993 - 9 RVg 2/93 -; vgl. auch:
Urteil des 13. Senats des LSG Niedersachsen-Bremen vom 27. Juni 2002 - L 13 VG
6/01). Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat an.
Ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff kann - entgegen der
Auffassung des K. - auch nicht im Hinblick auf die Neufassung des § 221 StGB
(Aussetzung) bejaht werden. Bereits die Tatbestandsvoraussetzungen dieser
Strafrechtsnorm sind nicht erfüllt. Nach § 221 Abs 1 StGB in der ab 1. April
1998 geltenden Fassung (Art. 1 Nr. 37 des 6. Strafrechtsreformgesetzes vom 26.
Januar 1998, BGBl 61513; S. 164) wird mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5
Jahren bestraft, wer einen Menschen 1. in eine hilflose Lage versetzt oder 2. in
einer hilflosen Lage im Stich lässt, obwohl er ihn in seiner Obhut hat oder ihm
sonst beizustehen verpflichtet ist und ihn dadurch der Gefahr des Todes oder
einer schweren Gesundheitsbeschädigung aussetzt.
Die erste Tatbestandsalternative des § 221 Abs. 1 StGB (Versetzen in hilflose
Lage) setzt - ebenso wie § 1 OEG - einen Tatvorsatz zumindest in Form des sog.
Eventualvorsatzes voraus. Eventualvorsatz liegt vor, wenn ein Täter, dessen
Verhalten zwar nicht wissentlich und willentlich auf die Verwirklichung eines
durch Eintritt eines Erfolgs gekennzeichneten Straftatbestand gerichtet ist
(hier: Versetzen in hilflose Lage), den Erfolg zumindest für möglich gehalten
und ihn billigend in Kauf genommen hat (vgl. BSG, Urteil vom 4. Februar 1998 - B
9 VG 5/96 R, BSGE 81, 288). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass T. den
K. mit direktem Vorsatz (d.h. mit Wissen und Wollen) körperlich hat schädigen
wollen. Die Auseinandersetzung betraf vielmehr die von der Betreiberin des
Campingplatzes angeordnete Praxis der Pfandgebührerstattung für Gasflaschen.
Weisungsgemäß weigerte sich T., einen höheren Betrag als 60,00 DM
zurückzuzahlen. Nur darum ging es bei der Auseinandersetzung. Auch seitens des
K. bzw. der Klägerin wurde nicht behauptet, dass T. ihn bewusst an seiner
Gesundheit habe schädigen wollen. Ebenso wenig handelte T. im Hinblick auf die
Schädigung bzw. die Verursachung der Hilflosigkeit mit sog. Eventualvorsatz.
Schließlich hatten sich K. und T. am Ende der Auseinandersetzung auf eine
Verfahrensweise geeinigt (Quittierung des Empfangs der Gasflasche; spätere
Klärung persönlich mit der Campingplatzbetreiberin). K. hatte sich bereits zum
Gehen abgewandt. Dass K. in dieser Situation (nach einer rein verbalen
Auseinandersetzung, die K. sogar vorausgeahnt hatte) zusammenbrach, war - trotz
der bekannten Herzerkrankung des K. - weder für T. noch allgemein vorhersehbar.
Mangels Vorhersehbarkeit des Zusammenbruchs des K. kann auch nicht begründet
werden, dass T. diesen Zusammenbruch billigend in Kauf genommen hat. Der
Zusammenbruch des K. kam vielmehr für alle Beteiligten vollkommen
überraschend.
Ebenso wenig erfüllt das Verhalten des T. (bei Unterstellung der zweiten
Sachverhaltsvariante, wonach T. es trotz der Entfernung vom Ort der
Auseinandersetzung unterließ, einen Notarzt zu verständigen) den Tatbestand des
§ 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Imstichlassen in einer hilflosen Lage). Sieht man § 221
Abs. 1 Nr. 2 StGB als sog. echtes Unterlassungsdelikt an (so etwa: Münchener
Kommentar zum Strafgesetzbuch, § 221 Rn 3 mit umfangreichen weiteren
Nachweisen), scheidet zumindest nach der Rechtsprechung des 13. Senats des LSG
Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 27. Juni 2002 - L 13 VG 6/01) eine
Entschädigung nach dem OEG von vornherein aus. Allerdings hat das BSG - soweit
ersichtlich - die Rechtsfrage, ob bei echten Unterlassungsdelikten generell ein
tätlicher Angriff i.S.d. OEG verneint werden muss, bislang offen gelassen (BSG,
Urteil vom 24. September 1992, NJW 1993, 880; Beschluss vom 12. Juni 2003 - B 9
VG 11/02 B). Zudem wird in weiten Teilen der strafrechtlichen Literatur die
Auffassung vertreten, dass es sich bei § 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB gar nicht um ein
Unterlassungs-, sondern um ein Begehungsdelikt handelt (so:
Schönke/Schröder/Eser, StGB, 26. Auflage 2001, § 221 Rn 10; Lackner/Kühl, StGB,
25. Aufl. 2004, § 221 Rn 4; wohl auch: Tröndle/Fischer, StGB, 52. Auf. 2004, §
221 Rn 8 f). Der erkennende Senat kann im vorliegenden Fall die soeben
ausgeführten Rechtsfragen zur Rechtsnatur des § 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB und zur
Wertung eines Unterlassungsdelikts als Angriff i.S.d. OEG offen lassen, weil es
an der erforderlichen Garantenstellung des T. fehlt. Denn zur
Tatbestandserfüllung des § 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist eine Garantenstellung des
Täters gegenüber dem hilflosen Opfer erforderlich (vgl. Begründung des
Gesetzentwurfs zum 6. Strafrechtsreformgesetz, BT-Drucks. 13/8587 zu Nr. 27;
Tröndle/Fischer, § 221 Rn 4 ff; Lackner/Kühl, § 221 Rn 4; Schönke/Schröder/Eser,
§ 221 Rn 10; Münchener Kommentar zum StGB, § 221 Rn 13 ff). Im vorliegenden Fall
kommt allenfalls eine Garantenstellung aus sog. Ingerenz in Betracht. Eine
solche setzt voraus, dass der Täter durch ein pflichtwidriges Vorverhalten in
den Schutzbereich der konkret betroffenen Norm eingegriffen hat. Erforderlich
ist ein Pflichtwidrigkeitszusammenhang zwischen Vorverhalten und
Rechtsgutverletzung; das pflichtwidrige vorangegangene Tun muss eine
Verantwortlichkeit für das Ausbleiben schädlicher Erfolge und damit die
spezielle Rechtspflicht zur Erfolgsabwendung begründen (vgl. insgesamt zur
Garantenpflicht aus Ingerenz: Schönke/Schröder/Stree, § 13, Rn 35 f mit
umfangreichen weiteren Nachweisen). Das Führen einer verbalen Auseinandersetzung
mit K. war für T. nicht pflichtwidrig. Die Auseinandersetzung spielte sich
vielmehr im Rahmen einer (konfliktbelasteten) Abwicklung eines alltäglichen
Rechtsgeschäfts ab. T. handelte auf Anweisung seiner Arbeitgeberin; auch K. war
die (von ihm nicht akzeptierte) Abrechnungspraxis bekannt. Er hatte bereits im
Vorfeld gegenüber Frau O. vermutet, dass es wohl Ärger bzw. Probleme geben
werde. Über diesen konfliktbelasteten Geschäftsverkehr hinaus wirkte T. nach
keiner der beiden Sachverhaltsvarianten in pflichtwidriger oder sogar
schädigender Weise auf K. ein. Insbesondere kam es während der
Auseinandersetzungen nicht zu Tätlichkeiten des T., auch hatte T. (nach den
insoweit übereinstimmenden Angaben des T. und der Augenzeugin L.) den K. weder
besonders gereizt noch provoziert. Damit bestand zum Zeitpunkt des Entfernens
vom Gasschuppen keine Garantenstellung des T. aus Ingerenz gegenüber K., so dass
der Tatbestand des § 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht erfüllt ist.
Nach alledem wurde vom Beklagten zutreffend die Gewährung von
Entschädigungsleistungen nach dem OEG abgelehnt. K. ist zwar Opfer einer
Straftat gem. § 323 c StGB (unterlassene Hilfeleistung) geworden, nicht jedoch
Opfer einer Entschädigungsansprüche nach dem OEG auslösenden Gewalttat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen
nicht vor.
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