 Kommt ein Passant in einer Menschenmenge durch Anrempeln zu Fall und verletzt er sich dabei, liegt in der Regel allenfalls eine fahrlässige Körperverletzung des Remplers vor, es sei denn, der Betreffende hätte sich rücksichtslos und unter Inkaufnahme der Verletzung anderer Passanten einen Weg durch die Menge gebahnt. Der Anschein spricht jedenfalls nicht dafür, dass immer dann, wenn jemand in eine Menschengruppe hineinrennt und sich einen Weg bahnt, eine Vorsatztat i.S.d. OEG vorliegt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf Entschädigung
nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) hat.
Die 1923 geborene Klägerin wurde am 18.01.2003 in K. von einer Person, die
zuvor an einer Demonstration teilgenommen hatte und sich durch eine Ansammlung
von Passanten einen Weg bahnte, zu Fall gebracht. Dabei zog sie sich eine
tetrafokale Humeruskopffraktur mit Defekt des Kopffragmentes zu. Die Verletzung
war so schwer, das ihr am 22.01.2003 eine Aequalis-Oberarmkopfprothese
eingesetzt werden musste (vgl. Arztbrief des Städtischen Klinikums K. vom
05.02.2003). Wegen der Folgen der Verletzung beantragte die Klägerin am
13.02.2003 die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem OEG. Der Beklagte
zog die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft K. (57 Js 4537/03) bei. Diese
enthielt u. a. Angaben der Klägerin (Geschädigtenvernehmung vom 21.01.2003), der
Zeugen C. B. (Vernehmung vom 23.01.2003), C. J. (Vernehmung vom 27.01.2003 und
A. K.-H. (telefonische Befragung vom 28.01.2003). Die Klägerin hatte angegeben,
dass sie auf den Weg vom Kaufhaus K., Eingang R., zum Marktplatz gewesen sei,
als sie von hinten mit einem massiven Stoß angegangen worden und mit der rechten
Schulter gegen einen Betonpfeiler gefallen sei. Danach sei sie zu Boden
gegangen. Der Mann sei einfach weitergerannt, er habe sich nicht umgedreht, um
ihr zu helfen. Sie sei sich sicher, dass es sich um einen Mann gehandelt habe.
Der Zeuge B. hatte ausgesagt, dass im Eingangsbereich des Kaufhauses ein Tumult
entstanden sei, als Polizeibeamte Personen, bei denen es sich offensichtlich um
Demonstrationsteilnehmer gehandelt habe, verfolgt hätten. Ein Polizist habe die
Frau, die später die Klägerin angerempelt habe, zu fassen bekommen. Die Frau
habe sich jedoch losreißen können. Der Polizist sei daraufhin stehen geblieben.
Die flüchtende Person sei weitergerannt. Auf ihrem Weg seien Passanten so dicht
zusammengestanden, dass zwar einzelne Lücken vorhanden gewesen seien, die jedoch
nicht so groß gewesen seien, dass sie einem Menschen das Passieren ohne
Körperkontakt ermöglicht hätten. Man habe eigentlich nicht durchkommen können,
ohne jemanden anzurempeln. Nach seinem Eindruck habe sich die Frau einen Weg
gebahnt. Sie habe die Klägerin von hinten angerempelt, die Klägerin sei auf den
Boden gefallen, mit dem Oberkörper nach vorne. Die junge Frau sei ebenfalls
hingefallen. Sie habe sich kurz zu der älteren Frau gewandt. Ob dort etwas
gesprochen worden sei, wisse er nicht. Eine zweite Person sei der jungen Frau in
zeitlichem Abstand gefolgt und ebenfalls über die junge Frau gestürzt. Die junge
Frau sei aufgestanden und habe sich etwa vier bis fünf Meter vom Tatort
entfernt. Er habe sie vorwurfsvoll angesprochen, ob es das denn wert gewesen
sei. Er habe den Eindruck gehabt, dass die Frau verstört gewesen sei und
gezittert habe. Sie habe sinngemäß gesagt, sie hätte vor der Polizei weglaufen
müssen, diese sei an dem schuld, was passiert sei. Die Zeugin J. hatte
angegeben, es sei zwei oder drei Demonstranten, möglicherweise auch mehr,
gelungen, die Polizeikette zu durchbrechen. Daraufhin hätten Polizeibeamte
diesen Demonstranten nachgesetzt. Vor dem Eingang des Kaufhauses K. sei es
daraufhin zu einem Tumult gekommen. Eine Demonstrantin, die an diesem Tumult
beteiligt gewesen sei, habe die Klägerin frontal umgerannt. Die Passanten hätten
so dicht gedrängt gestanden, dass die junge Frau die Gruppe der Passanten nicht
habe durchdringen können, ohne in Körperkontakt mit diesen Passanten zu kommen.
Sie habe den Eindruck gehabt, dass die Demonstrantin den Bereich vor dem K.
fluchtartig oder panikartig habe verlassen wollen. Sie sei jedoch nicht von
einem Polizeibeamten verfolgt worden. Die Demonstrantin sei nach dem
Zusammenstoß mit der Klägerin nicht zu Boden gegangen, ein ihr in kurzem Abstand
folgender Mann sei jedoch über die auf dem Boden liegende Klägerin gestolpert.
Sie habe ihn gefragt, ob er noch ganz sauber sei. Er habe sich daraufhin
entschuldigend geäußert, es sei keine Absicht gewesen und so etwas könne schon
einmal passieren. Er sei auch behilflich gewesen, der Klägerin wieder auf die
Beine zu helfen. Die Zeugin K.-H. hatte erklärt, vor dem Eingang des Kaufhauses
K. habe es unruhige Szenen zwischen der Polizei und Demonstrationsteilnehmern
gegeben. Sie habe gesehen, wie eine junge Frau aus der Szene weggerannt und
dabei gegen die Klägerin gelaufen sei, die dann rückwärts zu Boden gefallen sei.
Die junge Frau sei zunächst Richtung Marktplatz gelaufen, dann aber wieder
zurückgekommen. Sie habe den Eindruck gehabt, dass die junge Frau wegen des
Zusammenstoßes, der ihrer Meinung nach unabsichtlich geschehen sei, betrübt
gewesen sei. Da innerhalb der dort stehenden Passanten eine negative Stimmung
gegen die Demonstranten geherrscht habe, sei die junge Frau dann aber wieder
weiter Richtung Marktplatz gegangen.
Im Laufe des Ermittlungsverfahrens hatte sich der Verdacht ergeben, dass M.
H. die Demonstrantin gewesen sein könnte, die die Klägerin angerempelt hatte.
Der Verdacht ließ sich jedoch nicht bestätigen, sodass mit Beschluss der
Staatsanwaltschaft K. vom 29.04.2004 das Ermittlungsverfahren gegen Frau H.
wegen "schwerer Körperverletzung" gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden
war.
Mit Bescheid vom 18.05.2004 lehnte der Beklagte den Antrag auf Gewährung von
Beschädigtenversorgung ab. Es könne nicht nachgewiesen werden, dass die Klägerin
vorsätzlich umgestoßen worden sei. Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch und
machte geltend, für die Annahme des Vorsatzes genüge es, dass der Täter mit
bedingtem Vorsatz (Dolus eventualis) gehandelt habe. Er müsse nicht wissentlich
und willentlich sein Verhalten auf die Verwirklichung eines durch Eintritt eines
Erfolges gekennzeichneten Straftatbestandes ausgerichtet haben, es genüge, dass
er den Erfolg für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen habe. Der
Vorsatz müsse sich auch nur auf den tätlichen Angriff beziehen, er müsse nicht
auf die gesundheitliche Schädigung gerichtet gewesen sein. Auch müsse der
Vorsatz nicht die Verletzung einer bestimmten individualisierbaren Person
umfassen. Für die Annahme eines vorsätzlichen tätlichen Angriffs genüge es, dass
der Täter die Verletzung eines (beliebigen) Anderen in seinen Vorsatz
aufgenommen habe. Den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen komme indizielle
Bedeutung für die Frage zu, ob die Voraussetzungen des § 1 OEG erfüllt seien.
Die Staatsanwaltschaft habe von der ersten Zeugenvernehmung am 23.01.2003 bis
zur Einstellung des Verfahrens wegen vorsätzlicher schwerer Körperverletzung und
nicht etwa wegen einer lediglich fahrlässigen Körperverletzung ermittelt. Für
einen vorsätzlichen tätlichen Angriff spreche im vorliegenden Fall auch der
Anscheinsbeweis. Wenn sich eine Person durch eine Gruppe eng beieinander
stehender Passanten stoße und remple, spreche der Beweis des ersten Anscheins
dafür, dass diese Person es für möglich halte und billigend in Kauf nehme, dass
sich dabei Personen verletzen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.07.2004 wies der Beklagte den Widerspruch
zurück. Eine vorsätzliche Angriffshandlung gegen die körperliche Unversehrtheit
der Klägerin sei nicht nachgewiesen, weshalb kein Anspruch nach dem OEG
bestehe.
Dagegen erhob die Klägerin am 05.08.2004 Klage vor dem Sozialgericht
Karlsruhe (SG). Das SG erhob mit Urteil vom 07.12.2004 die angefochtenen
Bescheide auf und verurteilte den Beklagten, der Klägerin wegen der Folgen der
Gewalttat vom 18.01.2003 Beschädigtenversorgung dem Grunde nach zu gewähren. Das
Verhalten der Schädigerin bzw. des Schädigers, sich einen Weg durch eine
Menschenmenge zu bahnen, sei als Angriff zu bewerten. Zumindest sei dabei eine
körperliche Beeinträchtigung der zur Seite gedrückten bzw. gestoßenen Menschen
in Kauf genommen worden. Wer in eine Menschengruppe hineinrenne und sich einen
Weg bahne, nehme in Kauf, dass er angreifen müsse, d. h. dass es durch Wegstoßen
der Menschen zu körperlichen Beeinträchtigungen komme. Dies gelte insbesondere
dann, wenn die Menschengruppe auf einen Angriff nicht eingestellt sei.
Gegen das ihm am 28.12.2004 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 13.01.2005
Berufung eingelegt. Der vorsätzliche tätliche Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1
OEG setze ein Handeln voraus, dass in feindseliger Willensrichtung unmittelbar
auf eine bestimmte Person ziele und auf diese einwirken solle. Bleibe der Täter
unbekannt, müssten wenigstens die äußeren Tatumstände überzeugende Hinweise auf
den erforderlichen subjektiven Tatbestand geben. Eine fehlende Täterkenntnis
rechtfertige keine generelle Beweiserleichterung zu Gunsten des Antragstellers,
etwa durch eine stets gebotene Annahme der Voraussetzungen des so genannten
Anscheinsbeweises oder durch geringere Anforderungen an die Beweiskraft. Nach
den aktenkundigen Zeugenaussagen könne davon ausgegangen werden, dass der
Täter/die Täterin nicht ohne Körperkontakt durch die herumstehenden Passanten
habe hindurch kommen können. Soweit der Zeuge B. ausgeführt habe, er habe den
Eindruck gehabt, dass sich die Täterin/der Täter einen Weg gebahnt habe, lasse
dies allenfalls darauf schließen, dass der Täter/die Täterin fahrlässig
gehandelt habe, im Vertrauen darauf, es werde schon nichts passieren, nicht aber
eine Verletzung einzelner Passanten in Kauf genommen habe. Die erforderliche
feindselige Absicht könne insoweit nicht unterstellt werden. Gegen eine
Vorsatztat im Sinne eines bedingten Vorsatzes sprächen auch die Ausführungen der
Zeugin K.-H., wonach die "Täterin" zum Geschehensort zurückgekehrt sei und sich
durchaus um die am Boden liegende Klägerin bemüht habe. Es könne nicht generell
unterstellt werden, dass ein Schädiger, der sich vor einer Gruppierung von
Menschen sehe, die ihm den Fluchtweg verstellten, einen Angriff wolle, um sich
eine Fluchtgasse zu verschaffen. Es könne auch nicht unterstellt werden, dass er
generell Verletzungen in Kauf nehme.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 07.12.2004 aufzuheben und die
Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Es stehe im übrigen
auch nicht fest, dass der Täter/die Täterin sich um die Klägerin gekümmert habe.
Auch habe sich die Täterin nach Angaben des Zeugen B. trotz dessen Aufforderung
nicht entschuldigt. Zwar sei es wohl nicht das vorrangige Ziel der Täterin
gewesen, die Klägerin umzurennen. Dies sei nur das Mittel gewesen, sich der
Ergreifung durch die Polizei zu entziehen. Jedoch sei auch hier von Vorsatz
auszugehen, wenn der Täter einen an sich unerwünschten, aber notwendigen Erfolg
billige, wenn er sich mit ihm um eines erstrebten Zieles willen abfinde bzw.
wenn er die möglichen Folgen hinzunehmen bereit sei oder aus Bedenkenlosigkeit
die Folgen in Kauf nehme.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf die Akten des SG und des Senats, auf die Verwaltungsakten
des Beklagten sowie auf die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft K. Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten ist zulässig.
Berufungsausschließungsgründe liege nicht vor (§ 144 SGG).
Die Berufung ist auch begründet. Das SG hat zu Unrecht die angefochtenen
Bescheide aufgehoben und den Beklagten zur Gewährung von Beschädigtenversorgung
dem Grunde nach verurteilt. Dabei kann dahinstehen, ob das SG die Klage zu Recht
als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage angesehen hat oder ob es sich
nicht vielmehr um eine Feststellungsklage handelt. Denn weder die
Voraussetzungen für eine Verurteilung zur Leistung noch für eine Feststellung,
dass die bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen Folgen einer
Gewalttat im Sinne des § 1 OEG sind, liegen vor.
Nach § 1 Abs. 1 OEG erhält, wer infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen
tätlichen Angriffs eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der
gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in
entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG. Dabei ist tätlicher Angriff
im Sinne von § 1 Abs. 1 OEG nach der Rechtsprechung des BSG grundsätzlich jede
in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen
Menschen zielende, gewaltsame (in der Regel handgreifliche) Einwirkung (vgl.
BSGE 49, 98, 100; 56, 234, 236; 81, 42 m.w.N.). Der Vorsatz sowie die
feindselige Willensrichtung des Angreifers sind innere Tatsachen, deren Beweis -
ohne ein Geständnis des Täters - schwierig ist. Deshalb vertritt das BSG in
ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass im sozialgerichtlichen Verfahren
eine eigenständige Würdigung der erreichbaren Beweismittel vorzunehmen ist; aus
den äußeren Tatumständen darf auf die subjektive Tatseite geschlossen werden
(BSG SozR 3-3800 § 1 Nr. 1 mwN). Für das Vorliegen von Vorsatz genügt es, dass
der Täter eine körperliche Beeinträchtigung des Opfers in seinen Willen
aufgenommen (natürlicher direkter Vorsatz) oder aber eine solche
Beeinträchtigung zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen
hat (bedingter Vorsatz). Das heißt, der Täter muss sich im Augenblick der
Tathandlung zumindest über die Möglichkeit des Erfolgseintrittes (z. B. einer
Körperverletzung) im klaren gewesen sein und diese in Kauf genommen haben. Im
Gegensatz zum Strafrecht ist es jedoch nicht erforderlich, dass sich der Täter
weiterer Folgen der unmittelbaren körperlichen Einwirkung bewusst ist, er sich
zum Beispiel einen entsprechenden Kausalverlauf mit bestimmten Verletzungen oder
sonstigen Folgen vorgestellt bzw. solche für möglich gehalten hat. Der Vorsatz
muss sich nur auf den Angriff als solchen, also auf die unmittelbare Einwirkung
auf den Körper des Opfers, nicht aber auf den entstandenen Körperschaden
gerichtet haben (BSG SozR 3-3800 § 1 Nr. 14 mwN). Der vorsätzliche rechtswidrige
Angriff gegen die körperliche Integrität oder die körperliche Bewegungsfreiheit
einer anderen Person reicht damit in der Regel aus, um den Tatbestand des § 1
OEG zu erfüllen. Lediglich soweit Handlungen im Rahmen des sozial Üblichen
geschehen, etwa durch körperliche Kontakte auf Volksfesten (BSG SozR 3800 § 1
Nr. 6) ist ihre Rechtswidrigkeit zu verneinen und sind etwaige fahrlässige
Verletzungsfolgen von der staatlichen Entschädigungspflicht ausgeschlossen (BSG
SozR 3-3800 § 10a Nr. 1).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Senat der Auffassung, dass
im vorliegenden Fall nicht von einem vorsätzlichen tätlichen Angriff auf die
Klägerin ausgegangen werden kann.
Der Senat teilt nicht die Auffassung des SG, dass bereits der Anschein dafür
spricht, dass immer dann, wenn jemand in eine Menschengruppe hineinrennt und
sich einen Weg bahnt, ein tätlicher Angriff vorliegt. In den seltensten Fällen
wird darin eine feindliche Willensrichtung gegen die übrigen Passanten zum
Ausdruck kommen. Vielmehr liegt es weithin im Rahmen des sozial Üblichen, dass,
wer in einer größeren Menschenmenge unterwegs ist, mehr oder weniger oft von
anderen Passanten angerempelt wird, auch von solchen, die aus welchen Gründen
auch immer schneller unterwegs sein wollen als die anderen. Kommt es auf Grund
eines solchen Anrempelns zu einer Verletzung eines Passanten, kann somit in der
Regel allenfalls von einer fahrlässigen Körperverletzung, nicht jedoch von einer
Vorsatztat ausgegangen werden, es sei denn, der Betreffende hätte sich
rücksichtslos und unter Inkaufnahme der Verletzung anderer Passanten einen Weg
durch die Menge gebahnt.
So liegt es auch hier. Auf Grund der in den Ermittlungsakten der
Staatsanwaltschaft enthaltenen Aussagen bzw. Angaben der Klägerin und der
gehörten Zeugen kann nach Auffassung des Senats nicht auf das Vorliegen von
Vorsatz bei der Täterin/dem Täter geschlossen werden. Dass nach den
Zeugenaussagen ein Durchkommen für den Täter/die Täterin ohne Körperkontakt mit
anderen Passanten nicht möglich war, rechtfertigt noch nicht den Schluss, dass
der Täter/die Täterin eine körperliche Beeinträchtigung der Klägerin oder
anderer Passanten in seinen/ihren Willen aufgenommen hatte oder aber eine solche
Beeinträchtigung zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen
hat. Nach Angaben des Zeugen B. und auch der Zeugin K.-H. war der Täter bzw. -
aus deren Sicht - die Täterin auf Grund der Vorkommnisse verstört bzw. betrübt.
Dies spricht dagegen, dass die Klägerin deshalb umgestoßen wurde, weil der
Täter/die Täterin sich rücksichtslos und unter Inkaufnahme der Verletzung
anderer Passanten einen Weg durch die Menge bahnen wollte. Auch die Beschreibung
der Zeugin J., dass die Klägerin frontal umgerannt worden sei, spricht eher
dafür, dass der Täter/die Täterin in dem allgemeinen Tumult die Klägerin
versehentlich angerempelt hat. Dasselbe gilt für die Schilderung der Klägerin,
sie sei von hinten mit einem massiven Stoß angegangen worden. Hätte der
Täter/die Täterin sich rücksichtslos einen Weg durch die Menge bahnen wollen,
hätte er/sie die Klägerin eher zur Seite gestoßen, um sich einen Weg zu bahnen,
da er/sie bei einem Zusammenstoß damit rechnen musste, ebenfalls zu Fall
zukommen und von der Polizei aufgegriffen zu werden.
Dass die Staatsanwaltschaft wegen vorsätzlicher Körperverletzung ermittelt
hat, hat für die Beurteilung der Frage, ob ein vorsätzlicher tätlicher Angriff
vorliegt, entgegen der Auffassung der Klägerin keine indizielle Wirkung, da, wie
oben dargelegt, im sozialgerichtlichen Verfahren eine eigenständige Würdigung
der erreichbaren Beweismittel vorzunehmen ist.
Da somit nicht festgestellt werden kann, dass die Klägerin sich ihre
Verletzung durch einen vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriff zugezogen
hat, hat der Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen zu Recht
abgelehnt. Das angefochtene Urteil des SG war deshalb aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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