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Auf Anfrage des Landessozialgerichts NRW hat der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung umfassend Auskunft zu der Frage der Beurteilung des GdB bei Amputation nach Pirogow, insbesondere zur Berücksichtigung der Beinlängendifferenz, gegeben.
BUNDESMINISTERIUM FÜR ARBEIT UND SOZIALORDNUNG
vom 25. September 2002
Betr.: Beurteilung des GdB bei Amputation nach Pirogow
Az: IV c 5 - 65 463 - 5/5
1. Anfrage des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom
30.08.2002 :
Beim Kläger liegen als Schädigungsfolgen am linken Bein ein "Verlust des
rechten Fußes über dem Fersenbein (Pirogow-Stumpf)" und am rechten Bein ein
Verlust des rechten Vorfußes innerhalb des körpernahen Teils des
Mittelfußknochens (Sharp-Stumpf)" vor. Es besteht eine Beinlängendifferenz links
von 7,5 cm.
Ist die Beinlängendifferenz (Nr. 26.18 S. 150 AP 1996) stets im MdE-Wert für
den Pirogow-Stumpf enthalten? Oder geht diese Beinlängendifferenz nur bis zu
einer bestimmten Grenze darin auf? Ist hier dann die VV Nr. 5 zu § 30 BVG
anwendbar? Wozu führt diese? Welche Bedeutung hat d,ie Tatsache, dass die
Beinlängendifferenz durch orthopädische Versorgung ausgeglichen ist?
2. Antwort des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom
29.09.2002 :
Bei einem Teilverlust des Fußes nach Pirogow ist die amputationsbedingte
Verkürzung des Beines regelhaft in den in Nr. 26.18, Seite 149 der
„Anhaltspunkte" genannten GdB/MdEWerten enthalten, ebenso wie die GdB/MdE-Werte
für den Verlust eines Unter- oder Oberschenkels die - noch wesentlich stärkere -
Beinverkürzung einschließen.
Die GdB/MdE-Werte bei einer Amputation nach Pirogow entsprechen exakt den in
der Verwaltungsvorschrift Nr. 5 zu § 30 BVG genannten Werten; weitere
Verwaltungsvorschriften hierzu gibt es nicht. Die niedrigere GdB/MdE-Bewertung
eines Pirogow-Stumpfes im Vergleich zur Unterschenkelamputation ergibt sich aus
der günstigeren Situation beim Pirogow-Stumpf.
Die von Ihnen genannten GdB/MdE-Werte bei Beinverkürzung (Seite 150 der
„Anhaltspunkte") gelten für Verkürzungen erhaltener Beine, z.B. bei
Hüftluxationen,. Perthes-Krankheit oder nach Traumen.
Unter welchen Voraussetzungen die für Amputationen angegebenen GdB/MdE-Sätze
für Gliedmaßenverluste höher zu beurteilen sind; ergibt sich aus den der
Beurteilung von Gliedmaßenschäden vorangestellten allgemeinen Ausführungen auf
den Seiten 141 und 142 der „Anhaltspunkte". Dort ist auch ausgeführt, dass ein
Ausgleich durch orthopädische Versorgung den durch den Schaden allein bedingten
GdB/MdE-Grad nicht ändert.
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