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Rügt ein Beteiligter mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er bei Abschluss eines Vergleiches prozessfähig gewesen sei, so muss er in der Beschwerdeschrift substantiiert dartun, aufgrund welcher Umstände das Berufungsgericht insoweit ernsthafte Zweifel hätte haben und sich zu entsprechenden Ermittlungen hätte veranlasst sehen müssen.
Gründe
In der Sache streiten die Beteiligten über die Gewährung von
Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit.
Mit Urteil vom 30. November 1999 hat das Landessozialgericht (LSG) für das Land
Brandenburg festgestellt, daß der Rechtsstreit erledigt sei, weil der Kläger im
Rahmen des in dem Erörterungstermin vom 14. September 1999 geschlossenen
Vergleichs die Berufung wirksam zurückgenommen habe. Er habe nach Hinweis des
Berichterstatters auf die prozeßbeendende Wirkung des Vergleiches die
Berufungsrücknahme eindeutig und unbedingt gegenüber dem Gericht zu Protokoll
erklärt. Den Vergleich habe er offensichtlich in freier Willensbetätigung
abgeschlossen, ohne daß dabei unzulässiger Druck auf ihn ausgeübt worden sei.
Die ausdrückliche Frage des Berichterstatters, ob er sich durch die Ausführungen
des Gerichts zum Vergleichsschluß gedrängt fühle, habe er verneint. Im damaligen
Termin sei ihm die rechtliche Bedeutung der Beendigung des Rechtsstreits durch
Vergleich erläutert worden. Erst daraufhin habe er den ordnungsgemäß verlesenen
Vergleich genehmigt. Die wirksam abgegebene Erklärung sei nicht wegen eines
Willensmangels anfechtbar. Zweifel an der Prozeßfähigkeit des Klägers ergäben
sich aus den vorliegenden ärztlichen Unterlagen nicht. Der Vergleich sei als
Prozeßhandlung auch nicht widerrufbar. Beide Beteiligten hätten sich einen
Widerrufsvorbehalt nicht ausbedungen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim
Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt. Er rügt das Vorliegen eines
Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 des Sozialgerichtsgesetzes <SGG>) und trägt
vor, das LSG habe bei seinem Urteil vom 30. November 1999 verkannt, daß er bei
Abgabe der Willenserklärung zum Vergleichsschluß im Termin am 14. September 1999
nicht voll geschäftsfähig und somit nicht prozeßfähig gewesen sei.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da ihre
Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Der Zulässigkeit der Beschwerde steht allerdings nicht entgegen, daß der
Kläger als Verfahrensmangel das Vorliegen seiner Prozeßunfähigkeit geltend
macht. Selbst wenn die behauptete Prozeßunfähigkeit vorliegen sollte, gilt er in
dem Verfahren als prozeßfähig, wenn gerade über die Prozeßfähigkeit Streit
besteht (vgl Meyer-Ladewig, SGG mit Erläuterungen, 6. Aufl, § 71 RdNr 8a mwH;
Peters/Sautter/Wolff, Komm zur Sozialgerichtsbarkeit, 4. Aufl, § 71 Anm 2b mwH).
Der Kläger konnte somit durch von ihm bevollmächtigte Rechtsanwälte wirksam das
Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde einlegen lassen. Aus diesem Grunde
kann zunächst offen bleiben, ob er sich allgemein für prozeßunfähig hält oder
sich nur auf eine "partielle" Prozeßunfähigkeit, bezogen auf die für den
Vergleichsabschluß erforderliche prozessuale Erklärung, beruft.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, daß ein Verfahrensmangel
vorliege, müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3
SGG), wie bei einer Verfahrensrüge innerhalb einer zugelassenen Revision,
zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen
substantiiert dargetan werden (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 14, 24, 34, 36). Der
Verfahrensmangel muß also in der Beschwerdeschrift schlüssig bezeichnet werden;
dies ist nur dann der Fall, wenn die Tatsachen, die den Mangel ergeben sollen,
im einzelnen genau angeführt sind (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14). Dieses
Begründungserfordernis gilt auch, wenn - wie vorliegend - mit der Rüge der
fehlenden Prozeßfähigkeit die Zulassung wegen eines Verfahrensmangels begehrt
wird, der bei zugelassener Revision von Amts wegen zu berücksichtigen wäre (Meyer-Ladewig
aaO § 71 RdNr 3; Peters/Sautter/Wolff aaO § 160 RdNr 247, § 160a RdNr 56; vgl
auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Aufl, IX
RdNr 202), oder wenn ein absoluter Revisionsgrund geltend gemacht wird (Peters/Sautter/Wolff
aaO § 160 RdNr 248). Erforderlich ist auch in diesem Fall die Darlegung der den
Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen. Wird ein absoluter
Revisionsgrund geltend gemacht, braucht jedoch nicht zusätzlich dargelegt zu
werden, daß die angefochtene Entscheidung hierauf beruhe (Peters/Sautter/Wolff
aaO § 160 RdNr 248; Zeihe, SGG, § 160 RdNr 17f).
Zwar kommt ein Verfahrensmangel in Betracht, wenn ein in Wahrheit
prozeßunfähiger Beteiligter vom Gericht für prozeßfähig gehalten wird
(Peters/Sautter/Wolff aaO § 160 RdNr 256), auch in diesem Fall ist jedoch die
Darlegung der diesen Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen
erforderlich, dh, es muß in der Beschwerdeschrift substantiiert und schlüssig
dargetan werden, aufgrund welcher Anzeichen das LSG zum Zeitpunkt des
Vergleichsabschlusses ernsthafte und begründete Zweifel am Vorliegen der
Prozeßfähigkeit des Klägers hätte haben (vgl Bundesverwaltungsgericht <BVerwG>
VerwRSpr 20, 369) und von Amts wegen weitere Ermittlungen hierzu hätte anstellen
müssen. Diesen Begründungserfordernissen wird die Beschwerde nicht gerecht. Die
vom Kläger vorgetragenen Tatsachen lassen den Schluß, das LSG habe die
Prozeßfähigkeit zu Unrecht bejaht, nicht zu. Dies gilt auch für den Fall, daß
der Kläger mit seiner Beschwerde rügen will, es habe zum Zeitpunkt des
Vergleichsabschlusses jedenfalls eine von drei möglichen Formen der
Prozeßunfähigkeit vorgelegen, nämlich entweder eine allgemeine
Prozeßunfähigkeit, eine partielle Prozeßunfähigkeit oder aber eine die freie
Willensbetätigung nur vorübergehend ausschließende Störung der Geistestätigkeit.
Allgemein prozeßunfähig sind natürliche Personen, die nicht geschäftsfähig iS
von § 104 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind (vgl allgemein zum Begriff
der Prozeßfähigkeit: Peters/Sautter/Wolff aaO § 71 Anm 2a). Nach § 104 Nr 2 BGB
ist geschäftsunfähig, wer sich in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet,
sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. Um den
Verfahrensmangel seiner Prozeßunfähigkeit darzulegen, hätte der Kläger
substantiiert vortragen müssen, daß er unter einer krankhaften Störung seiner
Geistestätigkeit leide und es sich hierbei nicht nur um einen vorübergehenden
Zustand handele. Dies hat der Kläger nicht getan.
Seinem Vorbringen kann nicht entnommen werden, bei ihm liege ein krankhafter
Zustand seiner Geistestätigkeit vor, der eine freie Willensbestimmung dauerhaft
ausschließe. Er trägt zwar vor, aus den im Verfahren eingeholten Gutachten sei
zu entnehmen, daß er an einer seelischen Behinderung leide, psychisch nicht voll
belastbar sei und wegen bescheinigter Angstzustände einer Therapie bedürfe, doch
ergeben sich aus diesen angeführten psychischen Einschränkungen keine
schlüssigen und hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme einer nicht nur
vorübergehenden krankhaften Einschränkung seiner Geistestätigkeit. Soweit der
Kläger darauf verweist, die gutachterlichen Feststellungen zu seinen psychischen
Störungen hätten zwangsläufig zur Folge, daß er bei seiner alltäglichen Arbeit
nicht belastbar sei, wenn er sich in geschlossenen Räumen befinde, so läßt dies
ebenfalls nicht den Schluß zu, er sei aufgrund einer krankhaften Störung der
Geistestätigkeit allgemein zu einer freien Willensbestimmung nicht fähig.
Insbesondere hat der Kläger zur substantiierten Darlegung einer
Prozeßunfähigkeit (Geschäftsunfähigkeit) auf keine ärztlichen Atteste oder
Gutachten Bezug genommen, mit denen ausdrücklich eine krankhafte Einschränkung
der Geistestätigkeit iS von § 104 Nr 2 BGB bescheinigt worden ist. Die eigene
persönliche Einschätzung betreffend das Bestehen von Prozeßfähigkeit bzw
Prozeßunfähigkeit reicht zur Substantiierung seines Vorbringens nicht aus. Im
übrigen bezieht sich der Kläger in seinem Vortrag über die mangelnde psychische
Belastbarkeit nur auf die Situation im Termin vor dem LSG am 14. September 1999,
so daß - selbst wenn man die psychische Erkrankung als eine krankhafte Störung
iS von § 104 Nr 2 BGB unterstellen wollte - jeglicher Hinweis auf eine
dauerhafte Einschränkung der Willensbetätigung fehlt.
Für eine vom Kläger geltend gemachte partielle Prozeßunfähigkeit gilt im
wesentlichen nichts anderes. Es ist zwar richtig, daß ua ein sog Querulantentum
zu einer partiellen Prozeßunfähigkeit führen kann (vgl hierzu Meyer-Ladewig aaO
§ 71 RdNr 6; Peters/ Sautter/Wolff aaO § 71 Anm 2b). Eine solche partielle
Prozeßunfähigkeit kann sich aber nicht auf einzelne Prozeßhandlungen beziehen,
sondern erfaßt einen bestimmten Prozeßbereich oder Kreis von Geschäften. Soweit
eine partielle Prozeßunfähigkeit anzunehmen ist, erstreckt sie sich auch auf den
gesamten Prozeß; eine auf besonders schwierige Geschäfte beschränkte
Geschäftsunfähigkeit (Prozeßunfähigkeit) gibt es nicht (Peters/ Sautter/Wolff
aaO § 71 Anm 2b).
Das Vorliegen einer derartigen partiellen Prozeßunfähigkeit wird vom Kläger
mit der Beschwerde ebenfalls nicht schlüssig dargetan. Er bezieht die partielle
Prozeßunfähigkeit vor allem auf die Teilnahme am Termin vom 14. September 1999
und die dort abgegebene Zustimmungserklärung zum gerichtlichen Vergleich und
allenfalls noch auf die weitere mündliche Verhandlung am 30. November 1999,
nicht aber auf das gesamte Verfahren. So fehlen Ausführungen dazu, ob die
behauptete (partielle) Geschäftsunfähigkeit bereits vor dem Termin am 14.
September 1999 vorgelegen habe und ob sie jetzt noch bestehe. Auch mit dem
Hinweis des Klägers, er habe mehrfach querulatorisches Gehabe an den Tag gelegt,
ist das Vorliegen einer partiellen Prozeßunfähigkeit nicht ausreichend dargetan.
Sein Tatsachenvortrag, er habe eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Beklagte
erhoben und seitenlange Stellungnahmen zu ärztlichen Gutachten gefertigt, reicht
zur Darlegung eines die freie Willensbetätigung ausschließenden Querulantentums
nicht aus, zumal der Kläger nicht darauf eingeht, aus welchen Gründen die
Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben worden ist und weshalb diese Ausdruck eines
querulantenartigen Gehabes sein soll. Entsprechendes gilt für die erwähnten
Stellungnahmen zu den vorliegenden Gutachten; auch hier fehlt es an näheren
Darlegungen, weshalb diese Stellungnahmen Ausdruck von Querulantentum seien. Das
weitere Argument des Klägers, seine Fähigkeit, seitenlange Stellungnahmen zu
ärztlichen Gutachten abzugeben, zeige, daß er in der Lage gewesen sei, die
Situation richtig zu erfassen und entsprechend zu handeln, spricht eher gegen
die Annahme eines zur partiellen Prozeßunfähigkeit führenden Querulantentums.
Indem der Kläger den behaupteten Mangel seiner Einsichtsfähigkeit bzw die
Beeinträchtigung seines freien Willens letztlich nur auf den Abschluß des
Vergleichs am 14. September 1999 bezieht, will er im Grunde geltend machen, das
LSG habe aufgrund der von ihm genannten Umstände nicht von seiner freien
Willensbetätigung beim Vergleichsschluß ausgehen dürfen, so daß die im Vergleich
enthaltene verfahrensbeendende Erklärung unwirksam sei. Dieses Vorbringen ist so
zu verstehen, daß er bei Vergleichsabschluß wegen einer vorübergehenden Störung
der Geistestätigkeit iS von § 105 Abs 2 BGB nicht in der Lage gewesen sei, eine
wirksame Prozeßerklärung abzugeben, so daß das LSG verfahrensfehlerhaft die
Voraussetzungen für eine Sachentscheidung verneint habe.
Eine Prozeßhandlung, die während einer vorübergehenden Störung der
Geistestätigkeit abgegeben wird, ist nichtig, was in Extremfällen sogar bei
Druck des Gerichts auf Beteiligte angenommen worden ist, zB auch zu einem
Vergleichsabschluß (vgl Meyer-Ladewig aaO § 71 RdNr 6). Das Vorbringen des
Klägers in der Beschwerdebegründung ist nicht hinreichend substantiiert und
schlüssig, um davon ausgehen zu können, das LSG habe im Termin vom 14. September
1999 begründete und ernsthafte Zweifel an der Fähigkeit des Klägers, eine
wirksame Prozeßerklärung abgeben zu können, haben müssen. Sein Vortrag, er habe
sich psychisch belastet gefühlt, reicht nicht aus, um auf eine vorübergehende
Einschränkung seiner freien Willensbetätigung schließen zu können. Zunächst
fehlt es auch für dieses Vorbringen an der Vorlage einer ärztlichen
Bescheinigung, mit der die Behauptung des Klägers substantiiert werden könnte.
Zum anderen hätte der Kläger angesichts des im Sitzungsprotokoll vom 14.
September 1999 festgehaltenen Terminsablaufs und der Ausführungen zur
Wirksamkeit des Vergleichs im angefochtenen Urteil des LSG, weitere Tatsachen
vortragen müssen, um die Auffassung des LSG, an der Prozeßfähigkeit hätten sich
im Termin am 14. September 1999 keine Zweifel ergeben, wirksam angreifen zu
können.
So ergeben sich aus der Beschwerdebegründung keine ausreichenden
Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger sich durch einen vom Gericht ausgeübten
Druck in einer "Extremsituation" befunden habe, in der er zu einer freien
Willensbetätigung nicht mehr in der Lage gewesen sei. Er hat über keine
Vorkommnisse in der Verhandlung berichtet, aus denen auf einen auf ihn
ausgeübten Druck des Gerichts, den Vergleich zu schließen bzw diesen zu
genehmigen, geschlossen werden könnte, sondern es vielmehr ausdrücklich
dahingestellt sein lassen, ob das LSG ihn tatsächlich unter Druck gesetzt oder
ob er dies aufgrund seiner angeschlagenen Psyche nur so empfunden habe. Nicht
zuletzt im Hinblick darauf, daß der Kläger im anhängigen Verfahren bereits vor
dem 14. September 1999 mehrere Gerichtstermine - am 21. März 1996 vor dem SG, am
9. April 1997, 4. Februar 1998 und 25. November 1998 vor dem LSG - wahrgenommen
hatte, hätte Anlaß bestanden, nähere zusätzliche Umstände darzutun, weshalb er
gerade dem Termin am 14. September 1999 psychisch nicht gewachsen gewesen sei.
Dies wäre um so mehr erforderlich gewesen, weil nach den Ausführungen im
Berufungsurteil der Kläger im Termin am 14. September 1999 ausdrücklich befragt
worden war, ob er sich aus Einsicht vergleichen wolle oder sich vom Gericht zum
Vergleichsabschluß gedrängt fühle, letzteres aber verneint hat. Weiter fehlt es
in der Beschwerde an Darlegungen dazu, warum er sich trotz der Belehrung des
Berichterstatters über die rechtliche Bedeutung der Beendigung des Rechtsstreits
durch Vergleichsabschluß gedrängt gefühlt habe, den Vergleich abzuschließen.
Schließlich hat der Kläger nichts dazu vorgetragen, weshalb er den Vergleich
nicht unverzüglich nach Beendigung der von ihm behaupteten Drucksituation, dh
noch vor Erhalt des Sitzungsprotokolls mit der Begründung angefochten habe, er
habe den Vergleich nicht in freier Willensbildung geschlossen. Dies wäre um so
mehr zu erwarten gewesen, als er mit der Beschwerdebegründung vorträgt, er sei
nur in Ruhe und ohne Druck fähig, so zu handeln, wie es seinem Willen
entspreche. Auch für seinen schriftlichen "Widerruf" des Vergleiches hatte sich
der Kläger noch nicht auf die jetzt behauptete Prozeßunfähigkeit aufgrund
psychischer Minderbelastbarkeit in einer Drucksituation berufen.
Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit
unzulässigen Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG
ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nrn 1, 5;
BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 30).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
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